Urteil des BGH vom 25.10.2005

BGH (zpo, begründung, bezug, aussicht, beurteilung, rechtsmittel, streitwert, zulassung, berlin)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 331/04
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst,
Dr. Frellesen und die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des
Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 18.005,41 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,
weil
entgegen
der
Auffassung
des
Berufungsgerichts
die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine
Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der
Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2,
522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem
Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere
Beurteilung.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns