Urteil des BGH vom 17.06.2004
BGH (begehren, zpo, ergebnis, streitwert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 226/00
vom
17. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi
am 17. Juni 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2000 wird
nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.582.024 €
(= 5.050.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1
ZPO a.F.).
Mit den gestellten Anträgen kann der Kläger sein Begehren, die ur-
sprünglichen vertraglichen Beziehungen zwischen den Verpächtern und der
Schuldnerin wiederherzustellen, nicht erreichen. Auch auf die analoge Anwen-
dung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 KO (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2002 - IX ZR
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61/99, ZIP 2002, 404) kann er sich nicht erfolgreich stützen, da es schon nach
seinem eigenen Vorbringen an einer Anfechtungsmöglichkeit gegenüber den
Verpächtern fehlt. Aus diesem Grunde kann er sich auch nicht auf § 41 Abs. 2
KO analog berufen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Neškovi