Urteil des BGH vom 19.02.2004

BGH (treu und glauben, bundesrepublik deutschland, materielles recht, wohnung, mieter, grundrecht, duldung, vorrang, kabel, sender)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 118/04
Verkündet am:
2. März 2005
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, ist Mieter einer Wohnung in
einem der Beklagten gehörenden Mehrparteienhaus in C. . Die Wohnung ist
mit einem Kabelanschluß für den Empfang von Radio- und Fernsehprogram-
men versehen. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders könnten über
"Digi-KABEL RUS" fünf russische Programme empfangen werden. Die Beklagte
stellte dem Kläger frei, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschließen.
Der Kläger möchte dagegen mit Hilfe einer Parabolantenne, die er an dem Me-
tallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens
anbringen will, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernseh-
programme empfangen. Die beklagte Vermieterin verweigerte ihr Einverständ-
nis hierzu.
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Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurtei-
len, die Installation einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne mit einem
Durchmesser der Schüssel von höchstens 80 cm an der Metallbrüstung vor
dem Wohnzimmer der von der Beklagten gemieteten Wohnung mittels
Schraubklemmenverbindung zur Hofseite einschließlich der erforderlichen Zu-
leitungen zum Wohnraum durch einen Fachmann zu dulden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, erstrebt
der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklag-
te auf Duldung der beantragten Anbringung einer Parabolantenne verneint und
ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müßten die
beiderseitigen widerstreitenden Grundrechte - das Eigentumsrecht der Beklag-
ten einerseits und das Recht des Klägers auf freie Information andererseits -
gegeneinander abgewogen werden. In der Wohnung des Klägers könnten un-
streitig über das Programmpaket Digi-KABEL RUS fünf russischsprachige Sen-
der nach Erwerb eines Zusatzgeräts (Decoders) ohne Parabolantenne empfan-
gen werden. Auch wenn möglicherweise nicht alle über das Programmpaket zu
empfangenden Sender dem Informationsbedürfnis des Klägers entsprächen,
sei nicht zu verkennen, daß durch die Anbringung einer Parabolantenne das
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Gesamtbild der Fassade des Gebäudes der Beklagten erheblich beeinträchtigt
würde, wenn auch der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein möge; des-
halb sei insoweit dem Eigentumsrecht der Beklagten der Vorrang einzuräumen.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand, so daß sie
zurückzuweisen ist.
1. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung bestehen allerdings kei-
ne Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage aus dem Gesichtspunkt einer
mangelnden Prozeßführungsbefugnis des Klägers, auch wenn dieser nicht al-
lein, sondern - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nur zusammen mit
seiner Ehefrau Vertragspartei des Mietvertrages ist. Sind beide Eheleute Mieter,
sind sie jeweils allein zur Prozeßführung befugt; hierbei kann dahingestellt blei-
ben, ob jedem von ihnen ein eigenes materielles Recht aus dem Mietvertrag
zusteht (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 230; Pa-
landt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 432 Rdnr. 8) oder ob sie jeweils in Prozeß-
standschaft auch für den anderen klageberechtigt sind (vgl. die Nachweise bei
Staudinger/Noack, BGB (1999) § 432 Rdnr. 57). Sie müssen allerdings Leistung
an beide Mieter verlangen. Ein solches Begehren ist in dem Antrag des Klä-
gers, die Beklagte zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne an der
gemieteten Wohnung zu verurteilen, enthalten.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger ein
Anspruch darauf, eine Parabolantenne an der Metallbrüstung vor dem Wohn-
zimmer der von der Beklagten gemieteten Wohnung installieren zu dürfen, nicht
zusteht. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht als - aus dem
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Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleitende - Nebenpflicht der
Beklagten aus dem Mietvertrag (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, aaO,
§ 535 Rdnr. 390 f.).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
90, 27; Beschluß vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 439/93, NJW 1994, 2143) ist dem
Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allge-
mein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtli-
chen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an
Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß
das Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigen-
tum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von
dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz
geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestands-
merkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 33 f.;
OLG Frankfurt, NJW 1992, 2490; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815; Mehrings,
NJW 1997, 2273; Maaß/Hitpaß, NZM 2000, 945; dies., NZM 2003, 181;
v. Mutius, ZMR 2003, 621, 628 ff.; vgl. auch für das Verhältnis unter Woh-
nungseigentümern: BGHZ 157, 322 ff.).
Bei der Entscheidung der Frage, ob der Eigentümer eines Wohnhauses
mit Rücksicht auf das dem Mieter zustehende Grundrecht der Informationsfrei-
heit eine Einschränkung seiner Eigentumsbefugnisse durch Duldung einer Pa-
rabolantenne hinnehmen muß, ist bei dauerhaft in der Bundesrepublik Deutsch-
land lebenden Ausländern deren besonderes Informationsinteresse zu beach-
ten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Hei-
matlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten
und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Die
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grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwen-
dung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb ver-
kannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluß verwiesen wird,
der ihm gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu seinen Heimatpro-
grammen verschafft. Ferner wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechts
auf Informationsfreiheit verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den
Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den In-
formationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigen-
schaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen (BVerfG aaO, S. 36 ff.).
b) Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht in seiner Entschei-
dung beachtet, indem es die beiderseitigen, grundrechtlich geschützten Interes-
sen der Parteien einander gegenübergestellt hat. Die von ihm vorgenommene
tatrichterliche und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare Abwä-
gung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist, von der Revi-
sion unbeanstandet, davon ausgegangen, daß der Kläger über das Programm-
paket "Digi KABEL RUS" bereits fünf russischsprachige Sender über das im
Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfan-
gen kann. Unter diesen Gegebenheiten hat es dem Eigentumsrecht der Beklag-
ten den Vorrang eingeräumt mit der Begründung, das Gesamtbild der Gebäu-
defassade würde durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beein-
trächtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könnte.
Diese Abwägung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die von der Revi-
sion erhobene Rüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksich-
tigt, daß der Kläger beantragt habe, ihm die Anbringung der Antenne an der
Hofseite des Gebäudes zu gestatten, greift nicht durch. Wie die Revisionserwi-
derung unter Bezugnahme auf den mit Lichtbildern unterlegten Sachvortrag der
Beklagten in den Vorinstanzen aufzeigt, beabsichtigt der Kläger, die Antenne an
einer Seite des Gebäudes anzubringen, die Gehwegen, Parkplätzen und Nach-
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barhäusern zugewandt ist, so daß das Berufungsgericht eine erhebliche Stö-
rung des äußeren Gesamtbildes annehmen durfte.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen