Urteil des BGH vom 06.02.2001

BGH (streitwert, zpo, bezug, bank, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 167/00
vom
6. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 19. April 2000 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil ist
offensichtlich richtig. Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung
vertretenen Trennungstheorie haftet die finanzierende Bank für falsche
Angaben oder ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten von
Anlagevermittlern in Bezug auf das Anlagegeschäft grundsätzlich nicht
(Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99, WM 2000, 1687, 1688 ). Ein
Fehlverhalten hinsichtlich des Darlehensvertrages hat der Kläger nicht
dargelegt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 158.300 DM
Nobbe
Siol
Bungeroth
Müller
Wassermann