Urteil des BGH vom 25.07.2001

BGH (nachteil, stpo, schuldspruch, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 250/01
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 29. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert,
daß die Worte "besonders schweren" entfallen (BGHSt 27, 287, 289).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker