Urteil des BGH vom 25.10.2001

BGH (auslegung, streitwert, schneider, zpo, gesetzgebungsverfahren, gesetz, aussicht, beteiligter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 375/00
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2001 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September
2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Auch die
Auslegung des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von
Grundstücken aus der Bodenreform hat auf der Grundlage des
objektivierten Willens des Gesetzgebers zu erfolgen, soweit die-
ses Gesetz für die Auslegung und die Frage der Verfassungsmä-
ßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB heranzuziehen ist. Auf die
subjektiven Vorstellungen am Gesetzgebungsverfahren beteiligter
Organe oder einzelner ihrer Mitglieder kommt es nicht an (vgl.
BVerfGE 1, 299, 312).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.819,00 DM
Tropf
Schneider
Krüger
Klein
Gaier