Urteil des BGH vom 01.07.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 70/08
Verkündet
am:
1. Juli 2010
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2008
aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 76.919,74 € abgewie-
sen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der I. GmbH
(nachfolgend Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am
23. Dezember 2003 auf Antrag der Schuldnerin vom 27. November 2003 wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
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Die Schuldnerin geriet seit April 2003 gegenüber der beklagten Kranken-
kasse mit der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Rückstand.
Die Lastschrift über die am 15. April 2003 fälligen Gesamtsozialversicherungs-
beiträge für März 2003 in Höhe von 32.939,74 € wurde nicht eingelöst. Mit
Schreiben vom 24. April 2003 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, aufgrund
hoher eigener Außenstände einen Liquiditätsengpass zu haben, und bat um
Zustimmung zur Bezahlung der Beiträge für März in vier Raten bis zum 21. Mai
2003. In einem anschließenden Telefongespräch am 28. April 2003 vereinbar-
ten die Schuldnerin und die Beklagte, dass die Arbeitnehmeranteile in Höhe von
16.939,75 € sofort und die Arbeitgeberanteile in drei monatlichen Raten zu je
5.333,33 € zum 15. Mai, 15. Juni und 15. Juli 2003 gezahlt werden sollten. Die
Zahlung der Arbeitnehmeranteile erfolgte per Scheck, der der Beklagten am
5. Mai 2003 gutgeschrieben wurde. Auch hinsichtlich der weiteren Raten über-
sandte die Schuldnerin der Beklagten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen
Schecks, die ebenfalls eingelöst wurden. Die Lastschrift der am 15. Mai 2003
fälligen Beiträge für April 2003 in Höhe von 32.465,76 € wurde termingerecht
eingelöst. Wegen der am 15. Juni 2003 fälligen Beiträge für Mai 2003 stellte die
Schuldnerin wiederum einen Stundungsantrag. Hierauf forderte die Beklagte die
Schuldnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2003 zur umgehenden Begleichung der
Arbeitnehmeranteile in Höhe von 16.857,57 € auf und stundete die Arbeitge-
beranteile in drei Monatsraten zu je 5.619,19 €, jeweils fällig zum 30. des Mo-
nats, beginnend ab 30. Juli 2003. Entsprechend dieser Aufforderung leistete die
Schuldnerin an die Beklagte mit einem am 8. Juli 2003 eingelösten Scheck
16.857,57
€. Weitere Teilzahlungen, die insgesamt einen Betrag von
61.953,47 € ergaben, leistete die Schuldnerin in der Zeit vom 22. Juli bis zum
1. Oktober 2003.
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Der Kläger hat die Zahlungen gemäß § 130 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO
angefochten und Rückzahlung von insgesamt 138.873,21 € verlangt. Das Land-
gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf das
Rechtsmittel des Klägers im Hinblick auf die nach dem 8. Juli 2003 erbrachten
Zahlungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seinen Anspruch in Höhe der noch nicht zurückerstatteten Zahlungen
von insgesamt 76.919,74 € weiter, welche die Schuldnerin in der Zeit zwischen
dem 5. Mai und dem 8. Juli 2003 erbracht hat.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht meint, ein Rückgewähranspruch betreffend die
Zahlung vom 5. Mai 2003 bestehe nicht, weil sich die Schuldnerin lediglich mit
dem gestundeten Beitrag für März 2003 in Rückstand befunden habe. Ein der-
art geringer Rückstand reiche für sich allein gesehen nicht aus, um die Kenntnis
der Beklagten von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsun-
fähigkeit der Schuldnerin zu begründen. Weitere Umstände, aus denen eine
solche Kenntnis abgeleitet werden könnte, hätten nicht vorgelegen.
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Hinsichtlich der am 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 geleisteten Zahlun-
gen scheitere ein Rückgewähranspruch bereits an der fehlenden Gläubigerbe-
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nachteiligung. Die Zahlungen seien nach dem eigenen Vortrag des Klägers mit-
tels einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt. Dies reiche für eine
Benachteiligung der Gläubiger nicht aus. Dass die kontoführende Bank für ihren
Darlehensanspruch über bessere Sicherheiten verfügt habe als die Beklagte,
habe der Kläger nicht vorgetragen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund des geringen Rück-
stands zum 5. Mai 2003 könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
klagte von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis gehabt
habe, schöpft den Sachverhalt nicht aus.
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Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger
nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der
angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu
benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO
vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benach-
teiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können
- weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen
handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. So-
weit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss de-
ren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen er-
schlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht
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auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich,
die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514 Rn. 25;
v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, NZI 2009, 168, 169 Rn. 10 m.w.N.; v.
13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 f Rn. 8). Es genügt daher, dass
der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zu-
treffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifels-
frei folgt (BGHZ 180, 63, 66 f Rn. 13 m.w.N.). Dabei darf aber nicht übersehen
werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisan-
zeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und
nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermu-
tung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatz-
anfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maß-
geblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses
der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v.
13. August 2009 aaO m.w.H.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht wesentliche
Teile des Sachverhalts außer Acht gelassen. Schon die Feststellung, einziger
Anhaltspunkt für eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei der
Zahlungsrückstand für März 2003 gewesen, greift zu kurz. Das Berufungsge-
richt hat unberücksichtigt gelassen, dass die Lastschrift zum 15. April 2003 zu-
rückgegeben worden ist. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches
Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Auch mit dem
Schreiben der Schuldnerin vom 24. April 2003 hat sich das Berufungsgericht
nicht ausreichend befasst. Diesem Schreiben war zu entnehmen, dass die
Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von
drei Wochen vollständig zu befriedigen. Diese Erklärung konnte möglicherwei-
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se, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen war, dahin verstanden
werden, dass die Schuldnerin selbst der Auffassung war, zahlungsunfähig zu
sein (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098; v.
12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 Rn. 15; v. 20. Dezem-
ber 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 422 Rn. 21 m.w.H.). Da sich der Stun-
dungszeitraum auf mehr als drei Wochen erstreckte (vgl. BGHZ 163, 134, 139 f;
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224 Rn. 27 f), hätte das Berufungsge-
richt eine bloße Zahlungsstockung nur annehmen dürfen, wenn der gestundete
Betrag "geringfügig" gewesen wäre. Ob es sich bei dem Rückstand von
32.939,74 € um einen "geringfügigen" Betrag handelte, wie das Berufungsge-
richt meint, konnte es ohne abschließende Feststellungen zur objektiven Zah-
lungsunfähigkeit am 5. Mai 2003, die es ausdrücklich offen gelassen hat, nicht
beurteilen. Absolut betrachtet ist ein Betrag in der genannten Höhe schwerlich
geringfügig. Aus der Sicht der Beklagten war das möglicherweise nicht anders.
Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkei-
ten des Schuldners keinen Einblick hat, muss - soweit es um seine Kenntnis
von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht - dar-
auf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung
seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner
ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der For-
derung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbe-
triebs, als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähig-
keit darstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO S. 769 Rn. 10; Ganter WM
2009, 1441, 1445). Die Beklagte hat nicht behauptet, angenommen zu haben,
dass sie die einzige Gläubigerin der Schuldnerin sei. Im Regelfall hat jemand,
der gewerblich tätig ist, auch noch andere Gläubiger (BGHZ 155, 75, 84; BGH,
Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, WM 2009, 274, 275 Rn. 10; v.
18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, WM 2009, 615, 617 Rn. 16). Es kommt hin-
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zu, dass im Allgemeinen Sozialversicherungsträger - wie die Beklagte - von Un-
ternehmern, die sich in finanzieller Bedrängnis befinden, vor anderen Gläubi-
gern bedient werden.
Unter Missachtung des rechtlichen Gehörs des Klägers hat es das Beru-
fungsgericht abgelehnt, über den Inhalt des Telefongesprächs am 28. April
2003 Beweis zu erheben. Der Kläger hat hinreichend substantiiert behauptet,
aus diesem Gespräch hätten sich für die Beklagte weitere Hinweise auf die
(drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergeben. Entsprechendes lag
schon deshalb nahe, weil nach dem Ergebnis des Gesprächs die Stundung ei-
nes Teils der am 15. April 2003 fälligen Beiträge auf drei Monate ausgedehnt
wurde, der Liquiditätsengpass der Schuldner mithin noch länger anhielt, als es
die Stundungsbitte vom 24. April 2003 nahelegte.
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2. Soweit das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteiligung durch die
weiteren Zahlungen vom 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli 2003 abgelehnt hat, weil
diese jeweils aus einer bloß geduldeten Überziehung des Kontos erfolgt seien,
widerspricht die Entscheidung der - zum Zeitpunkt des Erlasses des Beru-
fungsurteils allerdings noch nicht ergangenen - Entscheidung des Senats vom
6. Oktober 2009 (BGHZ 182, 317), mit welcher die im Berufungsurteil zitierte
Entscheidung BGHZ 170, 276 aufgegeben worden ist. Nach der neueren
Rechtsprechung des Senats kommt die Anfechtung einer mittelbaren Zuwen-
dung durch den Insolvenzverwalter auch dann in Betracht, wenn der Schuldner
neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft und die-
se infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu fließen. Unerheb-
lich ist, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein
pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von
Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht.
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Dem steht - abweichend von der Auffassung der Revisionserwiderung -
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2010 (II ZR 258/08, ZIP
2010, 470) nicht entgegen. Die Entscheidung ist zur Haftung des Geschäftsfüh-
rers gemäß § 64 Abs. 2 GmbH a.F. ergangen und nicht zur Insolvenzanfech-
tung. Sie gibt dem Senat deshalb keine Veranlassung, seine Rechtsprechung
zu § 129 Abs. 1 InsO erneut zu ändern.
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III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die
Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach § 133 Abs. 1 InsO insge-
samt erneut zu prüfen und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hier-
für zu treffen haben. Bezüglich der Zahlungen vom 15. Mai, 16. Juni und 8. Juli
2003 hat es von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Sollte
es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 13. August
2009, aaO S. 769 Rn. 10 ff) die Kenntnis des - noch festzustellenden - Gläubi-
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gerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin auf Seiten der Beklagten weiter-
hin für zweifelhaft halten, wird es den weiteren Beweisantritten nachgehen
müssen.
Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - 303 O 209/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 1 U 19/07 -