Urteil des BGH vom 26.01.0028
BGH (entstehung des anspruchs, lfg, prüfung, falsche angabe, auf lebenszeit, genehmigung, ohg, abrechnung, reisekosten, versehen)
5 StR 140/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 26. und 28. September 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als
beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S. ,
Staatsanwältin N.
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Sa.
als
Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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am 28. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 22. November 2005 mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklag-
te von den Anklagevorwürfen eins bis zwölf freigesprochen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freige-
sprochen, vom 4. März 1999 bis 28. Dezember 2001 mit unzutreffenden An-
gaben in zehn Fällen – insgesamt 22 Dienstreisen betreffend – bei seiner
Behörde und in zwei Fällen als Beiratsmitglied einer OHG von dieser die Er-
stattung von Reisekosten begehrt und dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil in Höhe von insgesamt über 5.000 DM erlangt zu haben. Die da-
gegen gerichtete, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der
Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
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Die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf, eine
ihm sachlich nicht zustehende erhöhte Eigenheimzulage beantragt zu haben
(Fall 13 der Anklage), hat die Beschwerdeführerin von ihrem Revisionsangriff
ausgenommen.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertun-
gen getroffen:
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a) Der Angeklagte trat 1976 als Jurist in die Finanzverwaltung
Nordrhein-Westfalens ein und beteiligte sich 1991 als abgeordnetes Mitglied
des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen am Aufbau des Landesrech-
nungshofs Brandenburg in Potsdam. Am 1. März 1993 wurde er dessen Mit-
glied und am 1. Januar 1996 zum Vizepräsidenten ernannt. Er leitete bis zu
seiner am 2. April 2003 verfügten vorläufigen Enthebung vom Dienst eine
Prüfungsabteilung, der drei Prüfungsgebiete angehörten, die u. a. Grundsatz-
fragen der Verwaltungsorganisation, der Personalausgaben und des Steuer-
rechts sowie die Prüfung der Personalausgaben umfassten. Der Angeklagte
nahm die Hilfe einer Mitarbeiterin in seinem Vorzimmer bei der Abrechnung
seiner zahlreichen von ihm selbst angeordneten Dienstreisen nicht in An-
spruch.
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b) Der Angeklagte verband in vier Fällen Dienstreisen mit Pri-
vatreisen. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht für verpflichtet gehal-
ten, solches bei der Antragstellung zu offenbaren, weil nach § 2 Abs. 1 der
Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG der fiktive Reiseverlauf ausschlaggebend
sei und eine Darlegung der konkreten Reise von dem in diesen Fällen ver-
wendeten Formular nicht verlangt worden sei.
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c) Das Landgericht hat zu fünf geltend gemachten Dienstrei-
sen zum Landesrechnungshof in Düsseldorf Mitarbeiter jener Behörde als
Zeugen vernommen, die bestätigten, dass der Angeklagte häufiger im Haus
gewesen sei und in kollegialen Gesprächen – auch montags oder freitags –
Rat und Unterstützung bei den nordrhein-westfälischen Kollegen gesucht
habe.
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Soweit Zeitangaben auf Tankbelegen die Durchführung von
Dienstbesprechungen in Zweifel zögen, lasse sich eine Verlegung der Be-
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sprechungen auf den frühen Montagmorgen bzw. den späten Freitagnach-
mittag nicht ausschließen. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden,
dass der Angeklagte, der meistens erst nach mehreren Monaten die Dienst-
reisen abrechnete, vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.
Zu einer Reise stellt das Landgericht zwar fest, dass der An-
geklagte nach dem Inhalt eines beschlagnahmten Tankbuchs die Fahrt zur
angegebenen Zeit nicht mit seinem eigenen Pkw unternommen hat. Die Ein-
lassung des Angeklagten, er habe die Reise mit einem von der Werkstatt
gestellten Mietfahrzeug ausgeführt, sei jedoch nicht zu widerlegen, alternativ
auch nicht die Möglichkeit, dass die Reise eine Woche vorverlegt worden sei
und der Angeklagte es versäumt habe, dies in seinem privaten Kalender zu
ändern.
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d) In drei Fällen der Doppelabrechnung hat das Landgericht
ein Versehen des Angeklagten nicht für ausgeschlossen gehalten.
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e) Das Landgericht hat in acht Fällen, in denen es Indizien ge-
gen die Richtigkeit der vom Angeklagten angegebenen Reisezeiten gefunden
hat, ein betrügerisches Handeln, um den hier jeweils in Frage stehenden ge-
ringen finanziellen Vorteil eines nicht zustehenden Tagegeldes in Höhe von
10 DM zu erlangen, jedenfalls aus subjektiven Gründen ausgeschlossen.
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f) Das Landgericht schließt in den Fällen 8 und 12, zwei Rei-
sen zu Beiratssitzungen betreffend, einen Betrug des Angeklagten zu Lasten
der A. OHG aus. Nach der Einlassung des Angeklagten ergebe sich
aus der Vergütungsregelung der OHG, dass der entstandene Aufwand der
Beiratsmitglieder nach steuerlichen Pauschsätzen abzugelten sei, ohne dass
es auf den tatsächlichen Reiseverlauf oder etwaige Leistung Dritter ankom-
me. Dies folge „aus der Natur der beschlossenen Vergütungsregelung als
reiner Rechtsfolgenverweisung“ (UA S. 33). Das Landgericht hält die für den
Angeklagten günstigere Auslegungsvariante – pauschale Abrechnung der
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Reisen nach Entfernungskilometern – für denkbar und legt diese seiner Wer-
tung zu Grunde.
2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfah-
rensrügen, gegen deren Zulässigkeit von der Verteidigung zu Recht Beden-
ken erhoben worden sind, kommt es demnach nicht mehr an.
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a) Die Begründung des Freispruchs genügt jedenfalls in drei
Fällen (3 a, 8 und 12) bereits nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5
Satz 1 StPO. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tat-
richter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwie-
sen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchem Grund die
Feststellungen nicht ausreichen. Dies hat nach der Aufgabe, welche die Ur-
teilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, dass das
Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf recht-
lich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-
spruch 2). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil teilweise nicht
gerecht.
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Im Fall 3 a hat es das Landgericht unterlassen, die objektiv fal-
sche Angabe des Angeklagten in dessen Antrag auf Reisekostenerstattung
vom 25. Mai 1999 festzustellen. Solches ist aber Voraussetzung für die wei-
tere Prüfung, warum die Geltendmachung der unzutreffenden Tatsache kei-
nen Betrug darstellt.
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Bei der in den Fällen 8 und 12 vorzunehmenden Auslegung
der Vergütungsregelung der A. OHG ist zwar anerkannt, dass dem
Tatrichter ein Ermessensspielraum zusteht und die revisionsgerichtliche Kon-
trolle darauf beschränkt ist, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze,
Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW
2004, 2248, 2250, insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Die danach
mögliche und gebotene Kontrolle hätte aber eine aus sich heraus verständli-
che Darstellung der Vergütungsregelung der A. OHG erfordert. Dem-
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gegenüber hat sich das Landgericht auf die Wiedergabe des vom Angeklag-
ten mitgeteilten rechtlichen Charakters der Regelung und deren rechtlicher
Begründung beschränkt. Solches reicht weder als Grundlage für die vom
Landgericht vorgenommene Auslegung noch für deren Prüfung durch das
Revisionsgericht aus.
b) Auch im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Landge-
richts revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
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aa) Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Landge-
richt Einlassungen des Angeklagten zur Widerlegung von Belastungsindizien
ohne kritische Prüfung und ohne jeden Anhaltspunkt aus dem erlangten,
auch den Inhalt der Einlassungen betreffenden Beweisergebnis gefolgt ist
(vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; 2003, 2179 m.w.N.).
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Die vom Angeklagten abgerechneten Dienstreisen zum Lan-
desrechnungshof in Düsseldorf zu Beratungen mit ehemaligen Kollegen (Fäl-
le 5 b, 7 a, 7 b, 10 b, 11 a) sind sämtlich dadurch gekennzeichnet, dass ei-
nem routinemäßigen Ablauf dieser Treffen, wie er sich aus den Reisekosten-
anträgen ergibt, objektive Indizien entgegenstanden. In den Fällen 5 b, 7 b,
10 b und 11 a sprechen Tankquittungen (bei 5 b und 7 b sogar aus Orten, die
bei Nutzung der kürzesten Reiseroute nicht erreicht werden) gegen eine An-
wesenheit des Angeklagten zu den üblichen Dienstzeiten in der Behörde.
Das Landgericht hat zwar die Beweiskraft der Belastungsindizien letztlich
nicht in Frage gestellt. Es hat aber, allein der Einlassung des Angeklagten
folgend, diese Treffen als kurzfristig auf eher unübliche Dienstzeiten verlegt
angesehen. Diese Häufung von Besonderheiten hätte mit der dazu durchge-
führten Beweisaufnahme abgeglichen werden müssen. Die hierzu vernom-
menen Zeugen bestätigten aber lediglich, dass Besuche des Angeklagten
meist nach telefonischer Kontaktaufnahme stattfanden. Ein Bezug zu den
abgerechneten Reisen lässt sich aus diesen Aussagen nicht entnehmen.
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Auch in den Fällen 6 sowie 7 a und d ist das Landgericht Ein-
lassungen des Angeklagten ohne jede erforderliche nähere kritische Prüfung
gefolgt.
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bb) Soweit das Landgericht im Fall 9 entgegen der durch die
Unterschrift des Angeklagten vom 19. April 2001 bestätigten Verantwortlich-
keit (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst 4. Aufl. [132. Lfg.]
BRKG § 3 Rdn. 118) für die – in Wirklichkeit nicht durchgeführte – Rückreise
von Speyer nach Potsdam am 16. März 2001 vorsätzliches Handeln des An-
geklagten wegen eines Versehens im Blick auf die Gepflogenheit einer Ab-
rechnung mit fiktiven Reisedaten verneint, kann es der Senat dahinstehen
lassen, ob der Tatrichter nicht überspannte Anforderungen an die zur Verur-
teilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. BGHR StPO
§ 261 Beweiswürdigung 5 und 16). Jedenfalls hat die Beweiswürdigung we-
gen Lückenhaftigkeit keinen Bestand (vgl. BGH wistra 2002, 430 m.w.N.;
BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N.). Das Landgericht hat bei der Würdigung,
ob dem Angeklagten ein Versehen unterlaufen sein kann, nicht bedacht,
dass nicht die objektiv wahrheitswidrigen Angaben eines – vielleicht nachläs-
sigen – Durchschnittsbeamten zu beurteilen sind, sondern eines Spitzenbe-
amten, der jahrzehntelang damit befasst war, Einnahmen des Staates si-
cherzustellen und unnötige Ausgaben zu verhindern. Einem Beamten, der
– wie der Angeklagte – im Aufspüren von Fällen der Verschwendung staatli-
cher Mittel geschult ist, werden aber folglich auf dem eigenen Prüfungsgebiet
auch bei unrichtigen Angaben zu seinen Gunsten in weitaus geringerem Um-
fang Versehen unterlaufen als einem Durchschnittsbeamten.
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Diese Erörterungslücke erfasst auch die Beweiswürdigung in
sämtlichen Fällen, in denen das Landgericht dem Angeklagten Versehen zu-
gebilligt oder letztlich vorsätzliches Handeln wegen des geringen finanziellen
Vorteils ausgeschlossen hat.
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cc) Insbesondere fehlt es bei der Prüfung der prozessent-
scheidenden Frage, ob der Angeklagte bewusst getäuscht oder versehentlich
falsche Angaben gemacht hat, an der unerlässlichen Gesamtwürdigung unter
Einbeziehung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der durchaus verschiedenarti-
gen unrichtigen Angaben, aus denen Anhaltspunkte für bewusste Täuschun-
gen herzuleiten sind (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.).
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3. Die Sache bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und
Bewertung. Der neue Tatrichter wird dabei insbesondere Folgendes zu be-
denken haben:
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a) In den Fällen 1, 2 a, b, c, 4, 5 b, 6, 7 a, 7 b, 7 d, 7 e, 7 g, 9,
10 a, 10 b, 11 a und 11 b bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Aus-
gangspunkt des Landgerichts (vgl. BGH wistra 2006, 262, 263), auch wenn
dies nicht betrugsrelevant sein muss. Das Landgericht hat dabei übersehen,
dass in diesen Fällen ein Anspruch des Angeklagten auf Reisekostenvergü-
tung schon deshalb zweifelhaft ist, weil der Angeklagte ohne schriftliche Ge-
nehmigung seines Dienstvorgesetzten die Vergütungsansprüche geltend
gemacht hat.
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Die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. erforderliche schriftli-
che Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde ist eine der
Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Reisekostenvergü-
tung (Meyer/Fricke aaO [124. Lfg.] BRKG § 2 Rdn. 75). Diese Vorschrift ist
auf Vergütungsanträge des Angeklagten anzuwenden. Nach § 5 Abs. 1
LRHG ist der Angeklagte Beamter auf Lebenszeit, für den gemäß § 130 LBG
– mangels anderweitiger Regelungen im LRHG – die Vorschriften des Lan-
desbeamtengesetzes anzuwenden sind. Beamte des Landes Brandenburg
erhalten nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG Reisekostenvergütungen in entspre-
chender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechts-
vorschriften. Somit ist das BRKG anzuwenden.
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Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG a. F. statuierten Ausnahmen
greifen in den in Frage stehenden Fällen zugunsten des Angeklagten nicht
ein. Das Amt des Angeklagten erfordert keine Ausnahme von dem Erforder-
nis einer Genehmigung. Solches kommt nur bei Behördenleitern in Betracht,
die keinen Vorgesetzten haben (Meyer/Fricke aaO Rdn. 89). Dazu zählt der
Angeklagte nicht. Er untersteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LRHG der Behör-
denleitung durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs. Dieser hätte
die Reisen genehmigen müssen.
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In den hier einschlägigen Fällen, Fortbildungsreisen oder
Dienstreisen, die nicht zur Erfüllung oder im Zusammenhang einer Prüfungs-
tätigkeit nach §§ 88 ff. LHO vorgenommen worden sind, kommt eine Aus-
nahme nach dem Wesen der Dienstgeschäfte ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
Meyer/Fricke aaO Rdn. 92). Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LRHG dem Ange-
klagten zukommende richterliche Unabhängigkeit erfasst die hier in Frage
stehenden Dienstreisen nicht. Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich
nur auf eine Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der externen Finanzkon-
trolle (vgl. Engels in Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht [41. Lfg.] § 3
BRHG Rdn. 18). Diese Auslegung wird aus systematischer Sicht durch die
Dienstreisen von Richtern betreffende Vorschrift des § 21 BRKG a. F. bestä-
tigt. Danach sind Richter vom Erfordernis einer Genehmigung von Dienstrei-
sen nur freigestellt in vom Gesetz näher bezeichneten Rechtsangelegenhei-
ten (vgl. Meyer/Fricke aaO [106. Lfg.] BRKG § 21 Rdn. 8), mit denen allein
Aufgaben der Rechtsprechung erfüllt werden.
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Schließlich gehört der Angeklagte nicht zu dem Kreis von
Amtsinhabern, denen – innerhalb ihres Amtsbezirks – eine allgemeine Rei-
seanordnung oder -genehmigung erteilt werden darf (vgl. Meyer/Fricke aaO
[124. Lfg.] BRKG § 2 Rdn. 85). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen
des Landgerichts eine solche ebenfalls schriftlich zu erteilende Genehmigung
nicht vorgelegt oder auch nur auf eine solche Bezug genommen.
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Eine Abrechnung einer Dienstreise ohne Genehmigung hätte
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der Angeklagte im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung von Personalaus-
gaben bei Dritten in Ausübung seiner Berufspflichten gemäß § 90 Nr. 2 LHO
als nicht ordnungsgemäß belegte Ausgaben beanstanden müssen (vgl. Naw-
rath in Heuer aaO [27. Lfg.] § 90 BHO Rdn. 7).
b) Zweifelhaft erscheint auch, ob die Verwendung eines Sam-
melformulars (Fälle 2 a bis c; 3 a und b; 5 a bis 7 g; 10 a bis 11 b), auf dem
nur Raum für Reisebeginn, -ende und -ort vorhanden war, eine Beschrän-
kung der dem Angeklagten obliegenden Darlegungspflichten bewirken kann
(dagegen Meyer/Fricke aaO [132. Lfg.] § 3 BRKG Rdn. 116 und 118), wenn
hierdurch eine hinreichende Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
von vorneherein ausgeschlossen ist.
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c) In mehreren Fällen hat das Landgericht nicht erwogen, dass
der Angeklagte verpflichtet gewesen war, den Abbruch der Dienstreise vom
Geschäftsort zum Dienstort durch Übergang in die Freizeit vor Erreichen des
Dienstortes bei der Antragstellung mitzuteilen. Zwar waren die Reisen zum
Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Cottbus (vgl. § 15 Abs. 1 LRHG) ersicht-
lich der externen Finanzkontrolle zuzuordnen und demgemäß genehmi-
gungsfrei. Im Blick darauf, dass der Angeklagte als Ausfluss seiner sachli-
chen Unabhängigkeit keine Dienststunden einzuhalten hatte (vgl. – wenn
auch kritisch – Engels aaO Rdn. 21), bestand hier keine Verpflichtung, je-
weils zur Dienststelle zurückzukehren (vgl. auch BVerwGE 82, 148). Indes
hätte ein Abbruch der Dienstreise zu einer jeweils geringeren Fahrkostener-
stattung und zu Wegfall oder Reduzierung der Tagegelder führen können.
Ein Beamter, der sich – wie hier der Angeklagte – in die Freizeit begeben
hat, nimmt nur noch eigene Interessen wahr. Es versteht sich dann aber von
selbst, dass er dafür von seiner Behörde weder (fiktive) Fahrkosten noch Ta-
gegelder in Anspruch nehmen kann.
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d) Zur Würdigung der vom Angeklagten angezweifelten Rich-
tigkeit der in den Tank- und Einkaufsbelegen ersichtlichen Uhrzeiten weist
der Senat auf Folgendes hin: Den Beweiswert derartiger Quittungen hat der
Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ge-
schöpften
Überzeugung zu beurteilen. Es erscheint indes wenig plausibel, dass – wie
der Angeklagte dies vorbringt – bei einer Vielzahl von automatisiert erstellten
Tank- und Einkaufsbelegen jeweils die automatisch aufgedruckte Uhrzeit
falsch sein könnte. Eine derartige Häufung wäre jedenfalls in einem Maße
außergewöhnlich, dass solches besonders kritischer Begründung bedürfte.
Derartige automatisiert erstellte Quittungen sind immerhin regelmäßig von
solcher Qualität, dass die mit Hilfe elektronischer Registrierkassen erfassten
Umsätze bei für die Finanzverwaltung transparentem Einsatz der Arbeitspro-
gramme als Nachweis im Steuerrecht anerkannt werden (vgl. BMF-
Schreiben vom 9. Januar 1996 – IV A 8 - S 0310 - 5/95, BStBl I 1996, 34 f.;
BMF-Schreiben vom 21. November 1994, IV B 2 - S 2145 - 165/94, BStBl I
1994, 855 f.).
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e) Der neue Tatrichter wird insbesondere in den Fällen der
Dienstreisen nach Düsseldorf auch deren Notwendigkeit in den Blick zu
nehmen haben. Für die nach den bisherigen Feststellungen häufigen Reisen
des Angeklagten mit dem Ziel, Sach- und Rechtsfragen mit ehemaligen Kol-
legen in Düsseldorf zu erörtern, ist angesichts der auch damals bestehenden
guten Kommunikationsmöglichkeiten ein dienstliches Bedürfnis eher nicht zu
erkennen (vgl. Meyer-Fricke aaO [121. Lfg.] BRKG § 3 Rdn. 35). Dies und
die auffällige Anberaumung solcher Reisen im Zusammenhang mit privaten
Aufenthalten an Wochenenden in der Nähe des Geschäftsortes wird vielmehr
eine Prüfung der Frage angezeigt erscheinen lassen, ob solche Reisen nicht
mit dem Ziel durchgeführt wurden, Wochenendheimreisen mit Hilfe von
Dienstreisen anstatt Trennungsgeldern finanziert zu erhalten.
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f) Die von der A. OHG gewährten Reisekostenvergütun-
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gen sind dem Angeklagten nicht des Amtes wegen im Sinne des § 3 Abs. 3
Satz 1 BRKG a. F. gewährt worden (vgl. Meyer-Fricke aaO [84. Lfg.] BRKG §
3 Rdn. 70 f.). Daher liegt es nahe, dass in diesem Bereich „Doppelabrech-
nungen“ nicht betrugsrelevant sind.
g) In den Fällen, in denen der Angeklagte es unterlassen hat,
die Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen mitzuteilen (vgl. Mey-
er/Fricke aaO [100. Lfg.] § 2 VO zu § 16 Abs. 6 BRKG Rdn. 53 f.), könnte
eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betrugs eher ausscheiden und
zwar namentlich mangels Vermögensschadens im Blick auf die ständige An-
erkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Pkw.
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h) Bei der erforderlichen neuen Gesamtwürdigung wird es sich
für den neuen Tatrichter anbieten, gegebenenfalls auch Fälle aus rechtsver-
jährter Zeit heranzuziehen, aber auch den Blick auf das Gesamtbild der An-
tragspraxis des Angeklagten zu richten und dabei namentlich die Frage zu
bedenken, ob und in welchem Umfang die Antragspraxis für ihn auch finan-
zielle Nachteile zur Folge hatte. Dabei kann im Hinblick auf die subjektive
Tatseite auch dem Umstand Gewicht zukommen, dass der Angeklagte in
einem Fall auf eine Überzahlung zu seinen Gunsten hingewiesen hat und in
einem weiteren Fall auf die Erstattung von Reisekosten verzichtet haben soll.
In diesem Zusammenhang wird auch zu bedenken sein, dass in einer größe-
ren Zahl von Einzelfällen der Vermögensvorteil jeweils nur 10 DM betragen
hat.
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Schließlich wird auch der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise andere
Behördenmitglieder ihre Reisekosten abgerechnet haben, bzw. ob die fest-
gestellten Unkorrektheiten beim Landesrechnungshof Brandenburg etwa üb-
lichen Gepflogenheiten entsprochen haben.
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal