Urteil des BGH vom 01.12.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 291/03
Verkündet am:
1. Dezember 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VVG §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a, 187
In der Frachtführerhaftpflichtversicherung kann das Kündigungserfordernis des § 6
Abs. 1 Satz 3 VVG in Versicherungsbedingungen wirksam abbedungen werden.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 291/03 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saar-
ländischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Verlustes von Trans-
portgut aus einer Frachtführerhaftpflichtversicherung in Anspruch.
Deren Versicherungsschutz erstreckt sich auf die vertragliche Haf-
tung der Klägerin aus Verträgen über entgeltliche Transporte von
Schrott- und Schüttgut mit betriebseigenen Fahrzeugen im innerdeut-
schen Güterverkehr nach den Bestimmungen der §§ 407 - 450 HGB und
im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Übereinkommen über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). In
den Versicherungsbedingungen (im folgenden: VB) ist u.a. bestimmt:
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"9 OBLIEGENHEITEN
9.1 Vor Eintritt des Schadenfalles
...
9.1.2 SICHERUNG BELADENER FAHRZEUGE
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für eine ordnungs-
gemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen. Insbe-
sondere nachts oder während Ruhepausen ist eine ausrei-
chende, angemessene Bewachung sicherzustellen.
...
9.1.4 VEREINBARUNGEN FÜR INTERNATIONALE TRANS-
PORTE
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, daß folgen-
de Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Motorfahrzeuge und/oder Anhänger bzw. Auflieger mit La-
dung dürfen länger als 45 Minuten nur verlassen werden,
wenn sie auf bewachten Parkplätzen abgestellt sind.
...
10 RECHTSFOLGEN
EINER
OBLIEGENHEITSVERLET-
ZUNG
10.1 Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzlich vorge-
schriebene oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, so
ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 ff und 61 ff des
Versicherungsvertragsgesetzes zur Kündigung berechtigt
und in diesem Fall leistungsfrei, auch wenn er von dem Kün-
digungsrecht keinen Gebrauch macht."
Am 28. August 2001 übernahm die Klägerin in H. (Deutsch-
land) 24,68 t Kupferschrott, um diesen im eigenen Lastzug nach B.
(Österreich) zu transportieren. In der darauf folgenden Nacht stellte der
Fahrer der Klägerin den Lastzug auf dem unbewachten Parkplatz des
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Rasthofs L. bei G. ab, schlief zunächst im Fahrzeug und
begab sich danach zum Duschen und Frühstücken in die Raststätte. Als
er ungefähr 90 Minuten später wieder zurückkehrte, war das Fahrzeug
samt Ladung verschwunden. Anfang September 2001 wurde der Lastzug
ohne die Ladung in der Nähe von S. wieder aufgefunden.
Die Klägerin, die von der Beklagten wegen des Verlustes der La-
dung 46.689,13 € fordert, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit
der Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken OLGR 2003, 456 ff.)
hält die Beklagte für leistungsfrei. Entgegen der Obliegenheit aus
Ziff. 9.1.2 VB habe die Klägerin ihren Fahrer weder auf die spezifischen
Sicherheitsstandards für internationale Transporte gemäß Ziff. 9.1.4 VB
hingewiesen noch ihm überhaupt Anweisungen für eine Sicherung des
Transportgutes bei Fahrtunterbrechungen gegeben. Damit habe sie ele-
mentare Sorgfaltsanforderungen grob fahrlässig mißachtet.
Nach Ziff. 9.1.4 VB dürften beladene Fahrzeuge bei internationalen
Transporten nur auf bewachten Parkplätzen länger als 45 Minuten ver-
lassen werden. Die Regelung sei nicht lediglich auf den im Ausland zu-
rückzulegenden Teil der Fahrstrecke beschränkt, weil eine derart zer-
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gliederte Betrachtungsweise im W ortlaut der Klausel keine Stütze finde
und auch der Systematik der korrespondierenden Haftungsordnung nicht
gerecht werde, nach der der grenzüberschreitende Straßengüterverkehr
auf der gesamten Fahrstrecke dem Haftungsregime der CMR unterliege.
Sowohl Ziff. 9.1.2 VB als auch Ziff. 9.1.4 VB hielten einer Inhaltskontrolle
stand, weil die Definition klarer Sicherheitsstandards im wohlverstande-
nen Interesse beider Vertragsparteien liege und an den Versicherungs-
nehmer keine unzumutbaren Anforderungen stelle.
Die Beklagte könne sich hier auch ohne Kündigung des Versiche-
rungsvertrages auf Leistungsfreiheit berufen, da das Kündigungserfor-
dernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG in Ziff. 10.1 VB wirksam abbedungen
sei. § 15a VVG stehe dem wegen der Ausnahmeregelung für Großrisiken
in § 187 VVG und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EGVVG (in Verbindung mit
Nr. 10 b der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz) nicht ent-
gegen. Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses benachteilige die
Versicherungsnehmerin hier nicht unangemessen im Sinne von § 9
AGBG.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Gegen Wirksamkeit und Anwendung der unter den Ziffern 9.1.2
und 9.1.4 der VB geregelten Sicherungs- und Bewachungsklauseln be-
stehen keine Bedenken.
a) Bei Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die in
Versicherungsverträgen über Großrisiken (im Sinne des § 187 VVG i.V.
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mit Art. 10 Abs. 1 EGVVG) Verwendung finden, ist auf die maßgebliche
Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen (BGHZ
84, 268, 272; 123, 83, 85) und dabei zu berücksichtigen, daß der Versi-
cherungsnehmer hier in der Regel Kaufmann, zumindest aber geschäfts-
erfahren ist und ständig selbst mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu arbeiten pflegt (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82 -
VersR 1984, 830 unter I 2; BGHZ 118, 275, 280; Römer in Rö-
mer/Langheid VVG 2. Aufl. § 129 Rdn. 5).
b) Ein solcher durchschnittlicher geschäftskundiger Versiche-
rungsnehmer wird bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbe-
dingungen erkennen, daß Ziff. 9.1.2 VB ihm aufgibt, für eine ordnungs-
gemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen und insbesondere
nachts oder während Ruhepausen eine ausreichende, angemessene
Bewachung sicherzustellen. Aus der Formulierung "zu sorgen" wird er
schließen, daß er den Fahrer mit der Ladung nicht einfach sich selbst
überlassen darf, sondern Anweisungen für das Verhalten bei Fahrtunter-
brechungen erteilen muß (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR
41/02 - VersR 2003, 445 unter II 3). Er wird weiter erkennen, daß Ziff.
9.1.4 VB es bei internationalen Transporten nicht gestattet, Motorfahr-
zeuge und/oder Anhänger bzw. Auflieger mit Ladung auf unbewachten
Parkplätzen länger als 45 Minuten zu verlassen (sog. Bewachungsklau-
sel), und er gehalten ist, einen mit einem solchen internationalen Trans-
port betrauten Fahrer entsprechend zu belehren und ihm die Einhaltung
auch dieser Verhaltensbestimmung zur Pflicht zu machen.
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c) Die so verstandenen Sicherheitsanforderungen halten einer
AGB-rechtlichen Überprüfung stand, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat (OLG Saarbrücken OLGR 2003, 456, 457).
Danach ist bei der am Maßstab des § 9 AGBG ausgerichteten In-
teressenabwägung zu berücksichtigen, daß die Frage nach den für die
Sicherung des Transportguts erforderlichen Vorkehrungen nicht allge-
mein gültig beantwortet werden kann, sondern diese Sicherheitsvorkeh-
rungen von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Insbesondere sei
darauf abzustellen, inwieweit das Transportgut aufgrund seines Wertes
oder seiner Verwertbarkeit einer besonderen Diebstahlsgefahr ausge-
setzt sei. In Anbetracht der daraus erwachsenden Schwierigkeiten diene
der Versuch der Beklagten, für den Versicherungsvertrag klare Sicher-
heitsstandards zu beschreiben, dem Interesse beider Vertragsparteien.
Daß dabei unzumutbare Anforderungen an den Versicherungsnehmer
gestellt würden, sei nicht ersichtlich. Insbesondere gestehe Ziff. 9.1.4
der Versicherungsbedingungen dem Fahrer eines Transports das Verlas-
sen des Fahrzeugs für 45 Minuten zu. Diese Zeitspanne trage im Regel-
fall auch möglichen Unwägbarkeiten angemessen Rechnung, aufgrund
derer ein Fahrer zum Verlassen des Fahrzeugs veranlaßt werde.
Dem stimmt der Senat zu. Anders als die Revision meint, ist die
Frist von höchstens 45 Minuten, während derer ein Fahrzeug auf einem
unbewachten Parkplatz verlassen werden darf, nicht willkürlich und ohne
erkennbaren sachlichen Grund gewählt. Vielmehr ist die Frist das Ergeb-
nis einer Abwägung des Interesses des Versicherers an einer möglichst
lückenlosen Beaufsichtigung des Transports mit dem Interesse des Ver-
sicherungsnehmers, seinem Personal angemessene Zeiten für den übli-
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chen Aufenthalt in einer Raststätte mit Einnahme eines Essens zu er-
möglichen.
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist die in Ziff. 9.1.4 VB ent-
haltene Bewachungsklausel für internationale Transporte hier anzuwen-
den, obwohl Fahrzeug und Ladung bereits vor dem Grenzübertritt nach
Österreich auf einem in Deutschland belegenen Parkplatz entwendet
wurden.
aa) Von internationalem Straßengüterverkehr wird der Versiche-
rungsnehmer schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann aus-
gehen, wenn die Orte der Übernahme und der Ablieferung des Trans-
portgutes in zwei verschiedenen Staaten liegen (vgl. dazu auch Art. 1
Abs. 1 CMR).
Der Versicherungsvertrag differenziert zwischen der vertraglichen
Haftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über entgeltliche Gü-
terbeförderungen im innerdeutschen Güterverkehr nach den Bestimmun-
gen der §§ 407 - 450 HGB (Ziff. 1.1 VB) einerseits und der vertraglichen
Haftung des Versicherungsnehmers aus Verträgen über entgeltliche Gü-
terbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem "Überein-
kommen über den [Beförderungsvertrag im] internationalen Straßengü-
terverkehr (CMR)" (Ziff. 1.2 VB) andererseits. Dabei erkennt ein durch-
schnittlicher geschäftskundiger Versicherungsnehmer, daß der Versiche-
rungsvertrag zwei tatsächlich und rechtlich unterschiedliche Risiken er-
faßt. Diese unterschiedlichen Risiken sind deshalb auch unterschiedli-
chen Regelungen unterworfen, die jeweils Geltung für den gesamten
Transport - und mithin auch für die gesamte Transportstrecke - bean-
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spruchen. Das zeigt sich gerade auch daran, daß die in den Versiche-
rungsbedingungen für den internationalen Straßengüterverkehr aufge-
stellten Sicherheitsregeln schon nach ihrem Wortlaut nicht danach unter-
scheiden, ob sich der Transport auf einem inländischen oder ausländi-
schen Streckenabschnitt befindet. Das dient - für den Versicherungs-
nehmer erkennbar - dem Zweck, zum einen das Risiko auf der gesamten
Transportstrecke gleichmäßig gering zu halten und zum anderen Ausein-
andersetzungen darüber zu vermeiden, ob - je nach Einreise- oder Be-
stimmungsland - mit einem Grenzübertritt im konkreten Fall eine Erhö-
hung des Verlustrisikos einhergeht. So ließe sich beispielsweise im vor-
liegenden Fall kaum darlegen, daß das Verlustrisiko in Österreich höher
gewesen wäre als in Deutschland.
bb) In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer dadurch
bestärkt, daß parallel dazu auf entsprechende Beförderungsverträge die
Vorschriften der CMR vom Vertragsschluß bis zur Beendigung des inter-
nationalen Transports anzuwenden sind, somit auch während des ge-
samten innerdeutschen Beförderungsabschnitts (vgl. BGH, Urteil vom
27. Januar 1982 - I ZR 33/80 - VersR 1982, 669 unter I; Koller, Trans-
portrecht 5. Aufl. vor Art. 1 CMR Rdn. 2 und Art. 1 CMR Rdn. 1), so daß
sich die vertragliche Haftung, auf die sich der Versicherungsschutz er-
streckt, auch im Inland nach den für den internationalen Straßengüter-
verkehr geltenden Bestimmungen richtet.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die
Klägerin es grob fahrlässig unterlassen hat, den von ihr mit der Ausfüh-
rung des Transports betrauten Fahrer auf die besonderen Sicherheits-
standards aus Ziff. 9.1.4 VB aufmerksam zu machen. Die hiergegen er-
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hobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
3. Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG ist in
Ziff. 10.1 VB wirksam abbedungen. Der Leistungsfreiheit der Beklagten
steht deshalb nicht entgegen, daß die Beklagte den Versicherungsver-
trag nicht gekündigt hat.
a) Grundsätzlich soll dem Versicherer durch die in § 6 Abs. 1
Satz 3 VVG geregelte Verknüpfung von Leistungsfreiheit wegen Oblie-
genheitsverletzung und (fristgebundener) Kündigung des Versicherungs-
vertrages die Möglichkeit genommen werden, nach Kenntnisnahme von
einer Obliegenheitsverletzung über einen längeren Zeitraum weiter Prä-
mien zu erheben und sich schließlich dennoch bei Eintritt eines späteren
Versicherungsfalls seiner Leistungspflicht zu entziehen. Er soll sich auf
Leistungsfreiheit nur dann berufen können, wenn der Verstoß für ihn so
schwer wiegt, daß er sich zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses
entschließt. Das hilft dem Versicherungsnehmer Klarheit darüber zu ge-
winnen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte her-
leiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 373 ff.; Senatsurteil vom 29. Januar
2003 aaO unter II 1).
b) § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG gehört gemäß § 15a VVG zu den halb-
zwingenden und damit den die Vertragsfreiheit beschränkenden Vor-
schriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Solche Vorschriften hat
der Gesetzgeber zum Schutz besonders wichtiger Interessen des Versi-
cherungsnehmers in das Gesetz aufgenommen. Der Versicherungsneh-
mer ist beim Versicherungsvertrag im allgemeinen der schwächere Teil;
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er steht an Geschäftserfahrung dem Versicherer regelmäßig nach. Das
Bedürfnis für solche Vorschriften erstreckt sich jedoch nicht auf alle Ver-
sicherungszweige. Bei den in § 187 VVG genannten Großrisiken sind die
Versicherungsnehmer im allgemeinen hinreichend geschäftskundig, um
selbst für die Wahrung ihrer Interessen zu sorgen. Deshalb finden die
Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei diesen Versicherungsarten kei-
ne Anwendung; jedenfalls die halbzwingenden Vorschriften des Versi-
cherungsvertragsgesetzes sind in den Versicherungszweigen des § 187
VVG abdingbar (BGHZ 118, 275, 278 f.)
Die hier in Rede stehende Frachtführerhaftpflichtversicherung ge-
hört zu diesen Großrisiken (§ 187 VVG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
EGVVG, Nr. 10 b der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz).
Auf das in § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG an die Leistungsfreiheit geknüpfte
Kündigungserfordernis konnten die Parteien in Ziff. 10.1 VB insoweit
wirksam verzichten.
c) Die Klausel hält auch im übrigen einer Inhaltskontrolle stand.
Für die Kontrolle nach §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB ist die
§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG abbedingende Vertragsbedingung am gesetzli-
chen Leitbild des § 6 VVG zu messen (BGHZ 120, 290, 295).
Bei der Prüfung der Frage, inwieweit Regelungen des dispositiven
Rechts Leitbildfunktion beanspruchen, ist zunächst davon auszugehen,
daß gesetzliche Regelungen grundsätzlich auf einen angemessenen In-
teressenausgleich der Vertragsparteien ausgerichtet sind. Allerdings
stellen sie zumeist nicht den einzig denkbaren Interessenausgleich dar,
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sondern nur eine von mehreren vertretbaren Ausgleichsmöglichkeiten.
Aus diesem Grunde ist dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingun-
gen nicht jede Abweichung vom Gesetz untersagt, vielmehr hat er ledig-
lich von grundlegenden Veränderungen der vom Gesetz als gerecht vor-
gegebenen Ausgleichsstruktur zum Nachteil der Interessen seines Ver-
tragspartners Abstand zu nehmen (vgl. Staudinger/Coester, 13. Bearb.
§ 9 AGBG Rdn. 168).
Im Hinblick auf den von § 6 VVG geschaffenen Interessenaus-
gleich bedeutet dies, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht
vom Verschulden des Versicherungsnehmers gelöst werden kann (BGH,
aaO; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - III ZR 132/98 - VersR 2000,
494 unter II 2 c). Daß die Leistungsfreiheit des Versicherers an ein Ver-
schulden des Versicherungsnehmers geknüpft sein muß, ist Kerngehalt
der Vorschrift des § 6 VVG, dem jedenfalls insoweit Leitbildfunktion zu-
kommt. Ein solcher alle Versicherungsverträge gleichermaßen beherr-
schender Rechtsgrundsatz ist § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG - wie das Beru-
fungsgericht überzeugend darlegt - nicht zu entnehmen.
Eine Kündigung des Versicherungsvertrages entspricht nicht stets
den berechtigten Schutzinteressen des Versicherungsnehmers (vgl. Ab-
schlußbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertrags-
rechts vom 19. April 2004 S. 315 f.). Das trifft insbesondere bei einer
Frachtführerhaftpflichtversicherung zu, wie sie hier in Rede steht. In An-
betracht der hohen mit dem Transport von Gütern verbundenen Risiken
und des Umstandes, daß in die Frachtführerhaftpflichtversicherung in der
Regel der gesamte Fahrzeugbestand des Versicherungsnehmers einge-
schlossen ist, besteht regelmäßig ein existentielles Interesse des Trans-
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portunternehmers am Fortbestand eines den Betrieb des Unternehmens
sichernden, lückenlosen Versicherungsschutzes. Dieser wäre aber er-
heblich gefährdet, wenn der Versicherer gezwungen würde, bei Oblie-
genheitsverletzungen stets das gesamte Versicherungsverhältnis zu
kündigen, um im Einzelfall leistungsfrei zu werden. Denn es kann nicht
davon ausgegangen werden, daß ein Transportunternehmer im Kündi-
gungsfalle ohne weiteres zu zumutbaren Bedingungen sofort anderweitig
Versicherungsschutz erlangen kann. Eine Regelung zur Entkoppelung
von Leistungsfreiheit und Kündigung, die - wie hier Ziff. 10.1 VB - das
Verschuldenserfordernis und die Möglichkeit zur Führung des Kausali-
tätsgegenbeweises unberührt läßt, liegt somit typischerweise auch im In-
teresse des Versicherungsnehmers einer Frachtführerhaftpflichtversiche-
rung. Demgegenüber wiegen die mit ihr für den Versicherungsnehmer
verbundenen Nachteile nicht allzu schwer. Zwar eröffnet sie dem Versi-
cherer die Möglichkeit, in Kenntnis einer Obliegenheitsverletzung weiter
Prämien zu erheben und sich erst nach einem längeren Zeitraum auf
Leistungsfreiheit zu berufen. Auch wird ihm die Berufung auf Leistungs-
freiheit wegen Obliegenheitsverletzung in weniger schweren Fällen er-
leichtert, in denen er sonst möglicherweise von einer Kündigung des ge-
samten Vertragsverhältnisses Abstand nehmen würde. Dem steht jedoch
gegenüber, daß der Versicherungsnehmer aufgrund seiner - hier regel-
mäßig gegebenen - Geschäftserfahrung die möglichen Folgen einer Ob-
liegenheitsverletzung selbst erkennen und sich auch ohne den Aus-
spruch einer Kündigung darauf einstellen kann. Im übrigen muß der Ver-
sicherer auch damit rechnen, daß der geschäftskundige Versicherungs-
nehmer Ziff. 12.1 VB bzw. § 158 VVG kennt und im Falle einer Ableh-
nung der Versicherungsleistung seinerseits den Versicherungsvertrag
kündigt. Im Ergebnis bewirkt Ziff. 10.1 VB somit keine grundlegende
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Veränderung einer vom Gesetz als gerecht vorgegebenen Ausgleichs-
struktur zum Nachteil des Versicherungsnehmers und ist deswegen mit
dem gesetzlichen Leitbild des § 6 VVG vereinbar (vgl. auch OLG Stutt-
gart, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 3 U 41/01; OLG Koblenz VersR
1998, 1505 f.; OLG Frankfurt/M. VersR 1998, 362 ff.; OLG Köln VersR
1994, 977 f.; Römer, aaO § 129 Rdn. 4; BK/Schwintowski, § 6 Rdn. 91;
Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 133; Voit/Knappmann in
Prölss/Martin, (aaO) § 129 Rdn. 3 und 8; Kollhosser in Prölss/Martin,
aaO § 187 Rdn. 5; Martin, VersR 1984, 1107, 1117; Wittchen, VersR
1993, 530, 532; a.A. BK/Dallmayr, Vorbem. §§ 129 - 148 Rdn. 27).
d) Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses (§ 6 Abs. 1
Satz 3 VVG) in Ziff. 10.1 VB ist schließlich auch nicht überraschend im
Sinne der §§ 3 AGBG, 305 c Abs. 1 BGB. Ein Überraschungsmoment
fehlt schon deshalb, weil Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Ob-
liegenheitsverletzung in Nr. 10.1 VB in einem einzigen Satz geklärt wer-
den. Von einem durchschnittlichen geschäftskundigen Versicherungs-
nehmer darf erwartet werden, daß er die Klausel bis zu Ende liest und
dabei erkennt, daß sie von der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG ab-
weicht, zumal bei Versicherungsverträgen über Großrisiken (§ 187 VVG
i.V. mit Art. 10 Abs. 1 EGVVG) die Frage, ob die Voraussetzungen des
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§ 6 VVG ganz oder teilweise abbedungen werden sollen, typischerweise
Gegenstand besonderer Vertragsbestimmungen ist (dazu Römer, aaO
Rdn. 2).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch