Urteil des BGH vom 19.12.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 440/01
Verkündet am:
19. Dezember 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: nein
BGB §§ 642, 295
a) Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Vorunternehmerleistungen seine Lei-
stungen nicht erbringen, genügt neben einer nach § 6 Nr. 1 VOB/B etwa erforder-
lichen Behinderungsanzeige gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Lei-
stung, um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen.
b) Für ein wörtliches Angebot kann es genügen, daß der Auftragnehmer seine Mitar-
beiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, daß er bereit und
in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 440/01 - OLG Celle
LG Hannover
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert wegen einer Bauzeitverlängerung Schadensersatz
und Entschädigung.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Die
VOB/B wurde vereinbart. Es war eine Bauzeit von 17 Wochen vorgesehen. Die
Klägerin begann mit den Arbeiten am 19. September 1994. Die Leistungen
wurden am 19. Juli 1995 fertiggestellt. Die Klägerin beansprucht für die Zeit
vom 16. Januar 1995 bis zum 19. Juli 1995 den Ersatz von Kosten für die Bau-
leitung und Projektleitung in Höhe von 105.661,41 DM und für Mannschafts-
- 3 -
und Bürocontainer in Höhe von 4.455 DM. Nach ihrer Behauptung sind ihre Ar-
beiten über den 16. Januar 1995 hinaus verzögert worden, weil die Baustelle
infolge des Ausfalls des mit den Gewerken Heizung, Sanitär und Lüftung be-
auftragten Unternehmens nicht oder nur unzureichend beheizt worden sei. Au-
ßerdem hätten sich die Arbeiten an der Lüftung verzögert. Die letzten Lüftungs-
schienen seien erst Ende Mai 1995 installiert worden. Vorher hätte sie die Ar-
beit an den abgehängten Decken nicht fertigstellen können.
Sie macht die Beklagte für die Verzögerung verantwortlich, weil diese die
Baustelle nicht richtig koordiniert habe. Jedenfalls stehe ihr ein Entschädi-
gungsanspruch zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
ist erfolglos gewesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klä-
gerin aus § 6 Nr. 6 VOB/B. Zwar stehe fest, daß Behinderungen vorgelegen
hätten. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Be-
- 4 -
hinderungen zu der geltend gemachten Bauzeitverzögerung geführt hätten. Die
Klägerin habe auch nicht hinreichend vorgetragen, mit welcher Leistung sich die
Beklagte in welchem Zeitraum in Annahmeverzug befunden habe und welche
angebotenen Leistungen sie deshalb nicht habe erbringen können. Ihr stehe
deshalb auch keine Entschädigung nach § 642 BGB zu.
II.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Entschädigungsanspruch aus
§ 642 BGB sei nicht schlüssig dargetan, weil die Klägerin nicht hinreichend dar-
gelegt habe, welche angebotene Leistung sie nicht habe erbringen können, hält
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 642 Abs. 1 BGB kommt ein Entschädigungsanspruch des Un-
ternehmers in Betracht, wenn sich der Besteller deshalb in Verzug der Annah-
me befindet, weil er das Baugrundstück für die Leistung des Auftragnehmers
nicht rechtzeitig aufnahmebereit zur Verfügung stellt. Das gilt auch dann, wenn
die Aufnahmebereitschaft fehlt, weil andere Unternehmer ihre Leistungen nicht
oder nicht rechtzeitig erbracht haben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999
- VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 39). Für die Dauer des Annahmeverzuges steht
dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung zu.
2. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte ihre Mitwir-
kungspflicht, das Grundstück für die Leistung der Klägerin aufnahmebereit zur
Verfügung zu stellen, bis Mitte/Ende Mai 1995 nicht erfüllt hat. Nach der Be-
hauptung der Klägerin hätte sie die Leistung ohne die Behinderung bis zum 13.
Januar 1995 fertiggestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
wurden die Lüftungsschienen im Speisesaal und im Klubraum erst Mitte/Ende
- 5 -
Mai 1995 montiert. Die Fertigstellung der Deckenaufhängung war nicht möglich,
bevor die Lüftungsschienen von einem anderen Unternehmer angebracht wor-
den waren.
Das Berufungsgericht vermißt zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu, ob
in diesen Räumen die Deckenmontagen nicht wenigstens teilweise durchge-
führt werden konnten. Auch wenn das der Fall war, ist der Vortrag nicht un-
schlüssig. Denn das ändert nichts daran, daß die Fertigstellung der Decken erst
nach Anbringung der letzten Lüftungsschienen erfolgen konnte. Nach der Be-
hauptung der Klägerin konnten die Decken wegen der Verzögerung erst im Juli
1995 fertiggestellt werden. Der Klage auf Erstattung der Aufwendungen für die
Bau- und Projektleitung sowie für die bis zur Räumung der Baustelle unterhal-
tenen Container liegt die weitere Behauptung zugrunde, diese Aufwendungen
seien bis zur Fertigstellung der Gesamtleistung notwendig gewesen. Ob das
der Fall ist, ist offen und in der Revision zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
III.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil notwendige Feststellungen
noch zu treffen sind. Dazu weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, inwie-
weit die Klägerin ihre Leistungen zur Deckenaufhängung in einer den Annah-
meverzug begründenden Weise angeboten hat.
Grundsätzlich ist ein Angebot der Leistung nach §§ 294 bis 296, 299
BGB sowie bei einem VOB-Vertrag notwendig, daß der Auftragnehmer gemäß
§ 6 Nr. 1 VOB/B anzeigt, wenn er wegen hindernder Umstände zur Leistungs-
- 6 -
erbringung nicht imstande ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR
185/98, BGHZ 143, 32, 41). Ein wörtliches Angebot der Leistung genügt nach
§ 295 BGB, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist. Es
kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Auftragnehmer
seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt,
daß er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen. Eine Behinde-
rungsanzeige ist entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache
und deren hindernde Wirkung bekannt waren, § 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.
Danach kommt ein Annahmeverzug der Beklagten in Betracht. Die Klä-
gerin hat nach ihrer Behauptung ihre Mitarbeiter ständig für die vertraglich ge-
schuldeten Leistungen auf der Baustelle bereit gehalten und zum Ausdruck ge-
bracht, daß sie bereit und in der Lage ist, die Leistungen fortwährend zu erbrin-
gen, sobald die Behinderungen beseitigt sind. Es liegt nahe, daß die Behinde-
rung der Klägerin durch den Ausfall des Vorunternehmers jedenfalls hinsichtlich
der Deckenarbeiten offenkundig war. Nach der Darstellung der Klägerin hat die
Beklagte auf diese Behinderung durch den Bauzeitenplan Nr. 8 reagiert, der für
die Deckenaufhängung neue Fertigstellungszeiten mit einer deutlichen Bauzeit-
verlängerung vorsah. Auf dieser Grundlage waren weder ein weiteres wörtli-
ches Angebot noch eine Behinderungsanzeige notwendig, soweit es um diese
Bauzeitverlängerung ging. Hinsichtlich des weiteren Annahmeverzuges wäh-
rend der im Bauzeitenplan Nr. 8 verlängerten Ausführungsfrist ergeben sich aus
den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Baubesprechungsprotokol-
len Hinweise der Klägerin darauf, daß sie an der Fertigstellung der Decken
auch in der neu festgesetzten Zeit wegen der fehlenden Lüftungsschienen ge-
hindert war. Damit kann sie ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht ha-
ben, daß sie weiterhin bereit und in der Lage war, die Leistung zu erbringen und
sie sich durch die fehlenden Lüftungsschienen behindert sah.
- 7 -
2. Bei der Frage, inwieweit die Bauleitung und Projektleitung sowie die
Unterhaltung der Container wegen eines etwaigen Annahmeverzugs aufrecht
erhalten werden mußten, wird das Berufungsgericht den übrigen Streitstoff be-
rücksichtigen müssen. Denn in diesem Zusammenhang kann es eine Rolle
spielen, ob auch die sonstigen von der Klägerin vorgebrachten Behinderungen
zu Verzögerungen geführt haben, die es erforderlich machten, die Bauleitung
und Projektleitung sowie die Unterhaltung der Container bis zur endgültigen
Fertigstellung aufrecht zu erhalten. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, daß
bereits nach dem von dem Architekten der Beklagten vorgelegten Bauzeiten-
plan sich die Fertigstellung der Trockenbauarbeiten um bis zu 18 Wochen ver-
zögerte. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, die Ursächlichkeit dieser Ver-
zögerung allein oder jedenfalls ganz überwiegend darin zu sehen, daß es die
unstreitigen Behinderungen bei der Beheizung des Bauwerkes gegeben hat,
§ 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97,
163, 166; Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, 214).
- 8 -
3. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung zugleich
Gelegenheit, den Schadensersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B neu zu prüfen.
Es hat insoweit offen gelassen, ob die Behinderungen durch die fehlenden Lüf-
tungsschienen auf ein Koordinierungsverschulden der Architekten der Beklag-
ten zurückzuführen sind.
Dressler Thode Hausmann
Kuffer Kniffka