Urteil des BGH vom 18.02.2005

BGH (stpo, verhältnis, freiheitsentziehung, freiheitsstrafe, stgb, sache, grund, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 16/05
vom
18. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sa-
che in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu
eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 10 nicht wegen schweren
Bandendiebstahls gemäß § 244 a StGB verurteilt wurde, ist er hierdurch nicht
beschwert. Einer Umstellung des Schuldspruchs durch den Senat steht § 265
StPO entgegen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte
gegenüber dem Verbrechensvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.
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