Urteil des BGH vom 08.01.2009

BGH (schuldner, rechtliches gehör, antrag, zpo, strafverfahren, glaubhaftmachung, strafurteil, begründung, steuerhinterziehung, antragsteller)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 80/08
vom
8. Januar 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 27. März 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
In dem am 21. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der
Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, hat der weitere Beteiligte zu 1 im
Schlusstermin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur Be-
gründung hat er auf ein Strafverfahren Bezug genommen, in dem der Schuldner
wegen Steuerhinterziehung in 77 Fällen in Tatmehrheit sowie Vorenthalten und
Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 111 Fällen in Tatmehrheit rechtskräftig zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden
ist. Außerdem ist in diesem Antrag aufgelistet, für welche Zeiträume der
Schuldner in Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteuervoranmeldungen gemäß dem Strafurteil bewusst falsche Angaben
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gemacht hat. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner Restschuldbefreiung
versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit
der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefrei-
ung weiter.
II.
Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Das Landgericht hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den Antrag
auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den
für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO) glaubhaft
zu machen hat (BGHZ 156, 139, 143), nicht verkannt.
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Zwar ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Schluss-
termin weder durch Vorlage des strafrichterlichen Urteils (vgl. BGHZ 156, 139,
144) noch durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung glaubhaft gemacht
worden. Dass eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes dann nicht er-
forderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag
stützt, unstreitig sind, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl.
v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614).
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Der weitere Beteiligte hat sich auf ein Strafurteil bezogen, in dem der
Schuldner wegen Steuerhinterziehung innerhalb des Zeitraums des § 290
Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden
ist. Dem ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Im Schlusstermin hat sein
Verfahrensbevollmächtigter nur die fehlende Glaubhaftmachung gerügt. Dass
es zu einer Verurteilung des Schuldners wegen der von der Gläubigerin be-
haupteten Falschangaben gekommen ist, mit denen er Leistungen an öffentli-
che Kassen vermeiden wollte, hat er jedoch nicht bestritten.
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Auch der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör ist nicht ver-
letzt. Dass der Schuldner im Strafverfahren aufgrund eines sogenannten
"Deals" verurteilt worden ist, hat das Landgericht zur Kenntnis genommen und
gewürdigt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
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Ganter Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.10.2007 - 1507 IN 2039/04 -
LG München I, Entscheidung vom 27.03.2008 - 14 T 21419/07 -