Urteil des BGH vom 19.02.2009

BGH (zpo, annahme, vergleich, höhe, fortbildung, sache, durchführung, aussicht, antrag, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 54/08
vom
19. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
am 19. Februar 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Aurich vom 24. November 2008 wird
abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574
Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen
an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
(vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v.
7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; v. 5. Juni 2008 - IX ZB
119/06, n.v.) geklärt. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht
verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender Würdigung der maßgeblichen
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Umstände eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners verneint. Auf die weiteren
Erwägungen des Beschwerdegerichts, die verschwiegenen Kontoguthaben sei-
en im Vergleich zur Höhe der Insolvenzforderungen geringfügig, wogegen Be-
denken bestehen könnten, kommt es deshalb nicht an.
Ganter Raebel Kayser
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 07.10.2008 - 8 IN 220/03 -
LG Aurich, Entscheidung vom 24.11.2008 - 4 T 453/08 -