Urteil des BGH vom 02.12.2004

BGH (anfechtung, ziel, erfüllung, vereinbarung, rechtsstellung, schuldner, unternehmen, gegenstand, aussicht, durchführung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 14/04
vom
2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO).
Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß die An-
fechtungsklage ohne Erfolg bleiben, weil es an der nach § 129 Abs. 1 InsO er-
forderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt. Nach den im Senatsur-
teil vom 17. Juni 2004 (IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509) nochmals bekräftigten
Grundsätzen kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn der Gegenstand
der Anfechtung ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen
des Insolvenzschuldners gehört und dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen-
gestanden hätte. Das trifft auf den Ausgleichsanspruch aus § 6 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4 VermG nicht zu. Ausgleichsleistungen nach dieser Bestimmung können
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nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von
werbend am Markt tätigen, reprivatisierten Unternehmen beansprucht werden,
nicht jedoch von Insolvenzschuldnern und ihren Gläubigern. Sie haben allein
das Ziel, die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftli-
chen Bedingungen sicherzustellen (vgl. BVerwGE 95, 1, 6 f; BVerwG ZOV
2003, 125, 127; VIZ 2003, 188). Im Blick auf diese Rechtsprechung werden die
Insolvenzgläubiger durch den am 16. Dezember 1998 vereinbarten "Nachtrag
zur gütlichen Einigung" ebensowenig benachteiligt wie durch die Erfüllung die-
ser Vereinbarung.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die BvS dem Schuldner im Ver-
gleichswege eine stärkere als die gesetzliche Rechtsstellung eingeräumt hätte.
Dies hat das Berufungsgericht dem Nachtrag zur gütlichen Einigung vom
16. Dezember 1998 nicht entnehmen können.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak