Urteil des BGH vom 10.06.2010

BGH (stgb, erpressung, staatsanwaltschaft, bundesrepublik deutschland, strafkammer, nachteil, versuch, drohung, zweck, sicherungsverwahrung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 474/09
vom
10. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
zu 1. wegen Erpressung u.a.
zu 2. u. 3. wegen Beihilfe zur Erpressung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2010,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Richter am Amtsgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Rostock vom 23. Januar 2009, soweit
es den Angeklagten F. betrifft, mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit dessen Unterbrin-
gung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision und die Revisionen der
Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Angeklagten A.
und P. sowie die Revisionen der Angeklagten wer-
den verworfen.
4. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in
Bezug auf die Angeklagten A. und P. trägt die
Staatskasse, der auch die diesen Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen zur Last fallen. Die
Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
- 4 -
Gründe:
Das Landgericht hat - unter Freispruch aller Angeklagten im Übrigen -
den Angeklagten F. der versuchten Erpressung in zwei Fällen und der Er-
pressung sowie die Angeklagten A. und P. jeweils der Beihilfe zur Er-
pressung schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten F. eine
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt, gegen den
Angeklagten A. eine solche von einem Jahr und zehn Monaten sowie gegen
den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und sechs Monaten. Die
Vollstreckung der gegen die Angeklagten A. und P. verhängten Frei-
heitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es hinsichtlich des
Angeklagten F. festgestellt, dass eine Anordnung von Verfall sichergestell-
ter Geldbeträge sowie von Verfall des Wertersatzes wegen entgegenstehender
Ansprüche des Verletzten zu unterbleiben habe.
1
Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Rüge
der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen wendet sich die
Staatsanwaltschaft insbesondere gegen die Teilfreisprüche aller drei Angeklag-
ten sowie dagegen, dass hinsichtlich des Angeklagten F. die Anordnung
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Die Angeklag-
ten rügen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts und beanstanden ferner
das Verfahren.
2
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg, desgleichen die
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagten A. und P. be-
troffen sind. Hinsichtlich des Angeklagten F. hat die Revision der Staats-
anwaltschaft einen Teilerfolg. Die Begründung des Landgerichts für die Nicht-
3
- 5 -
anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
Der Angeklagte F. gelangte im Frühjahr 2005 in den Besitz von et-
wa 2400 Kontobelegen der Landesbank AG (im Folgen-
den: L. ), die ein inzwischen rechtskräftig verurteilter ehemaliger Mitarbeiter
der L. entwendet hatte. Die Belege betrafen die Anlage von Vermögenswer-
ten nahezu ausschließlich in Deutschland wohnhafter Kunden der L. , die die
daraus erzielten Einkünfte, im Wesentlichen Zinserträge und Anlagegewinne,
nicht ordnungsgemäß in Deutschland versteuerten und dies auch in Zukunft
nicht zu tun beabsichtigten. Zur gewinnbringenden Verwertung der Kontobelege
fasste der Angeklagte F. den Plan, dort aufgeführte Kunden der L. an-
zusprechen und von diesen zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf den
Belegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen strafrechtli-
chen Verfolgung Geldbeträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu
fordern.
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Auf Anweisung des Angeklagten F. , der im Hintergrund bleiben woll-
te, nahm der gesondert verfolgte Thomas K. im Mai und im Juni 2005 Kon-
takt zu vier Kunden der L. auf, um den Plan in die Tat umzusetzen. Der Zeuge
Pe. erklärte sich nach mehreren Telefonaten bzw. Treffen mit K. am 7.
Juni 2005 dazu bereit, einen Betrag in Höhe von 300.000 Euro zu zahlen. Pe.
hatte jedoch zuvor die L. von der Kontaktaufnahme durch K. sowie
dessen Forderung in Kenntnis gesetzt. Eine Geldübergabe fand nicht statt, weil
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- 6 -
K. auf Anweisung des Angeklagten F. den Kontakt mit der Begründung
abbrach, der Zeuge arbeite mit der L. zusammen. Am 3. Juni 2005 nahm
K. Kontakt zu dem Zeugen Ko. auf, der jedoch (wahrheitswidrig) erklär-
te, kein Konto bei der L. zu unterhalten. K. und der Angeklagte F.
gingen daraufhin davon aus, der Zeuge Ko. sei nicht erpressbar und die
weitere Ausführung ihres Vorhabens nicht mehr möglich. Am 10. Juni 2005
wurde der Zeuge R. von K. aufgefordert, zur Vermeidung der Weiterga-
be von Kontobelegen an das Finanzamt einen Geldbetrag zu zahlen. Nachdem
der Angeklagte F. in der Zwischenzeit aber direkt mit der L. in Kontakt
getreten war, ihr die Rückgabe der Kontounterlagen gegen Zahlung eines ho-
hen Geldbetrages angeboten und ferner zugesagt hatte, die Kunden der L.
nicht weiter zu behelligen, wurde K. angewiesen, auch den Kontakt zum
Zeugen R. abzubrechen. Noch einige Tage zuvor hatte K. den Zeugen
D. , ebenfalls Kunde der L. , angerufen und diesem einen Tag später in
dessen Büro sein Anliegen vorgetragen. Er erzielte jedoch mit seiner Drohung
keinen Erfolg; der Zeuge D. kündigte an, die Polizei einzuschalten.
Die Angaben des Zeugen Pe. gegenüber der L. veranlassten die
Bank zur Einschaltung der Privatdetektei R. Management GmbH; de-
ren Mitarbeitern gelang die Aufdeckung der Identität des Angeklagten F.
und des K. . Daraufhin waren die Entscheidungsträger der L. bereit, zur
Vermeidung der vom Angeklagten F. angekündigten Weitergabe der Kon-
tounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von insgesamt 13 Millionen
Euro zu zahlen. Die Geldübergabe sollte in drei Raten Zug um Zug gegen
Rückgabe der Belege erfolgen; ferner sollten keine weiteren Kopien der Kon-
tenbelege den deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden übergeben
und keine Kunden der Bank mehr angesprochen werden. In der Folgezeit wur-
den an den Angeklagten F. am 31. August 2005 7,5 Millionen Schweizer
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- 7 -
Franken übergeben, am 29. August 2007 weitere vier Millionen Euro, jeweils
gegen Rückgabe von Teilen der Kontounterlagen. Die letzte Rate in Höhe von 4
Millionen Euro, die für Ende August 2009 abgesprochen war, zahlte die L. nicht
mehr, da der Angeklagte F. Ende 2007 festgenommen wurde.
Die Angeklagten A. und P. unterstützten den Angeklagten F.
nach Erhalt der ersten Raten unter anderem bei der Beutesicherung, indem sie
behilflich waren, einen Teil der durch die L. gezahlten Gelder unter Verschlei-
erung der Herkunft in den Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen, insbesonde-
re durch die Vermittlung eines Darlehensvertrages und durch Herstellung eines
Kontakts zu einem Treuhänder.
8
B.
I.
Zu den Revisionen der Angeklagten:
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Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
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1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen führen, wie der
Generalbundesanwalt in der Begründung seines Terminsantrages vom
10. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, nicht zum Erfolg.
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- 8 -
2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der erhobenen
Sachrügen hat auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Revisionsvorbrin-
gens weder hinsichtlich des Schuld- noch hinsichtlich des Strafausspruchs
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
12
a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten
F. in den Fällen II. 2 und 4 der Urteilsgründe als versuchte Erpressung
gemäß § 253 Abs. 1, 3 i.V.m. § 22 StGB gewertet.
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Indem K. auf Anweisung des Angeklagten mit den Zeugen Ko.
und D. Kontakt aufnahm und diesen gegenüber ankündigte, die im Be-
sitz des Angeklagten F. befindlichen Kontounterlagen den deutschen Fi-
nanzbehörden zuleiten zu wollen, wurde mit einem empfindlichen Übel gedroht
und damit zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt. Denn die Ge-
schädigten mussten damit rechnen, nach Auswertung der Unterlagen vom
deutschen Fiskus nachveranlagt sowie steuerstrafrechtlich verfolgt zu werden.
Nach den Feststellungen nannte K. den Geschädigten nach Absprache mit
F. die jeweiligen Kontodaten. So sollten sie nach der Vorstellung des Ange-
klagten erkennen, dass er über die entsprechenden Unterlagen verfügte und
die ihnen drohende Strafverfolgung nach deren Übergabe an die deutschen
Behörden tatsächlich in seinem Machtbereich lag. Das Landgericht hat die Ein-
lassung des Angeklagten, er habe von vornherein vorgehabt, ausschließlich „ins
Geschäft mit der Landesbank“ zu kommen, und K. habe sich bei seiner
Kontaktaufnahme mit den Geschädigten weisungswidrig verhalten, rechtsfehler-
frei als widerlegt angesehen.
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Der Angeklagte wollte sich auch zu Unrecht bereichern, denn auf die von
den Geschädigten eventuell geleisteten Zahlungen hatten er und der gesondert
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- 9 -
verfolgte K. keinen Anspruch. Die Annahme, der Angeklagte hätte an die
Berechtigung seiner Geldforderungen gegenüber Ko. und D. geglaubt,
liegt nach den getroffenen Feststellungen fern. Die Vorstellung des Angeklag-
ten, auch auf anderem Wege, nämlich unmittelbar von der L. , mit einer ent-
sprechenden Drohung (noch höhere) Geldbeträge erlangen zu können, ändert
nichts daran, dass er, was ihm bewusst war, die Zahlungen von den beiden
Bankkunden nur auf der Grundlage der ihnen gegenüber gezielt herbeigeführ-
ten Zwangssituation erhalten würde.
b) Das Landgericht hat den Tatbestand einer vollendeten Erpressung
zum Nachteil der L. im Fall II. 5 der Urteilsgründe ebenfalls zu Recht als erfüllt
angesehen.
16
aa) Dass die Zahlungen an den Angeklagten aus dem Vermögen der L.
als einer juristischen Person auf Veranlassung des aus mehreren Personen
bestehenden Verwaltungsrates erfolgten, stellt dies nicht in Frage. Mit ihren
dagegen gerichteten Angriffen verkennt die Revision des Angeklagten F. ,
dass der Tatbestand der Erpressung nicht nur bei der erzwungenen Preisgabe
eigenen Vermögens erfüllt ist, sondern auch bei einer solchen, die fremdes
Vermögen betrifft. Genötigter und Geschädigter brauchen nicht identisch zu
sein, sofern der Genötigte das fremde Vermögen schützen kann und will (BGH,
Urteil vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 125; vgl. auch Münch-
KommStGB/Sander § 253 Rn. 23 m.w.N.; SSW-StGB/Kudlich § 253 Rn. 21). So
liegt der Fall hier. Da es sich bei den Genötigten im vorliegenden Fall um die
Mitglieder des Aufsichtsgremiums einer juristischen Person des Privatrechts
handelte, bedurfte das vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für
derartige Fallkonstellationen geforderte Näheverhältnis keiner weiteren Erläute-
rung.
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- 10 -
bb) Auch im Übrigen hält der Schuldspruch wegen vollendeter Erpres-
sung zum Nachteil der L. rechtlicher Nachprüfung stand.
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Da die Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte ein wegen sei-
ner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin ungeschütztes Vermö-
gen nicht kennt (BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR
StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3), sind die mit der Zahlung der L. an den
Angeklagten verfolgten Zwecke, nämlich eine vom Verwaltungsrat möglicher-
weise beabsichtigte Verdeckung von Steuerhinterziehungen der Kunden der L. ,
ohne Belang.
19
Dass der Angeklagte F. auch im Fall 5 der Urteilsgründe mit Bereiche-
rungsabsicht handelte, weil er auf die von der L. gezahlten Geldbeträge keinen
Anspruch hatte, liegt nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen auf
der Hand. Der Frage, welchen „Marktwert“ die in den Kontobelegen verkörper-
ten Informationen hatten, brauchte die Strafkammer in diesem Zusammenhang
nicht nachzugehen. Hierbei kann dahinstehen, ob den Kontounterlagen - ähn-
lich wie amtlichen Ausweispapieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1971 –
4 StR 368/71, VRS 42, 110, 111; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1982 – 4
StR 517/82, MDR 1983, 92; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 4 StR 255/09,
NStZ 2009, 694), Führerscheinen oder Scheckkarten (Senat, Urteil vom 25.
August 1987 – 4 StR 224/87 –) schon generell kein messbarer objektiver Ver-
kehrswert und damit auch kein „Marktwert“ zukommt, weil sich ihr Wert für den
Besitzer in den mit der Sachherrschaft verknüpften funktionellen Möglichkeiten
(hier: Einsatz als Erpressungsmittel) erschöpft (vgl. hierzu Fischer, StGB, 57.
Aufl., § 248 a Rn. 4 m.w.N.). Jedenfalls für die L.
waren sie
- was dem Angeklagten F. bewusst war - wirtschaftlich wertlos, da ihr als
kontoführender Bank die auf den Belegen enthaltenen Daten ohnehin vollstän-
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- 11 -
dig und in aktualisierter Form zur Verfügung standen. Es kam der L. ersicht-
lich nicht darauf an, durch Zahlungen in Millionenhöhe in den Besitz von Kopien
eigener Unterlagen zu gelangen. Vielmehr erbrachte sie die Zahlungen auf-
grund der vom Angeklagten F. ausgesprochenen Drohung, anderenfalls
würden die Kontodaten den deutschen Finanzbehörden offenbart mit der Folge
erheblicher Nachteile für den eigenen Geschäftsbetrieb. Dass der Angeklagte
zunächst versucht hatte, von staatlichen Stellen für die Weitergabe der Daten
erhebliche Geldbeträge zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich,
zumal diese den Ankauf zwischenzeitlich abgelehnt hatten (vgl. dazu BGH, Ur-
teil vom 3. Februar 1993 – 2 StR 410/92, NJW 1993, 1484, 1485).
c) Die Bejahung der Rechtswidrigkeit der Taten gemäß § 253 Abs. 2
StGB lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
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Dabei hat der Senat aus Anlass dieses Falles nicht über die zivilrechtli-
che Wirksamkeit oder eine etwaige strafrechtliche Relevanz des Verkaufs ent-
wendeter Kontodaten an staatliche Stellen zu entscheiden. Denn unabhängig
von der rechtlichen Bewertung einer Weitergabe der Kontobelege ist die Ver-
werflichkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB zu bejahen.
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aa) Entsprechend ihrem Zweck, nicht strafwürdig erscheinende Verhal-
tensweisen aus dem Anwendungsbereich des § 253 StGB auszunehmen, sind
die Voraussetzungen der Verwerflichkeitsklausel erfüllt, wenn unter Berücksich-
tigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ein erhöhter Grad der sozialethi-
schen Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel festzu-
stellen ist (BGH, Urteile vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, BGHSt 5, 254,
256; vom 11. Mai 1962 - 4 StR 81/62, 17, 328, 331 f.; BGH, Beschluss vom
13. Januar 1983 - 1 StR 737/81, 31, 195, 200). Hierbei ist das rechtlich Verwerf-
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- 12 -
liche nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem erstrebten Zweck
zu suchen, sondern in der Beziehung beider zueinander (BGH, Beschluss vom
18. März 1952 - GSSt 2/51, BGHSt 2, 194, 196; BGH, Urteil vom 11. Mai 1962 -
4 StR 81/62, 17, 328, 331). Die Abgrenzung einer strafwürdigen Nötigung von
einer nicht zu missbilligenden Willensbeeinflussung hat der Bundesgerichtshof
etwa im Fall der Drohung mit einer Strafanzeige danach vorgenommen, ob der
Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Strafanzeige herleitet, mit dem durch
die Drohung verfolgten Zweck in einer inneren Beziehung steht oder beides
willkürlich miteinander verknüpft wird (BGH, Urteil vom 19. November 1953 - 3
StR 17/53, BGHSt 5, 254, 258). Auch der an sich erlaubte Zweck rechtfertigt
nur die Anwendung sozial hinnehmbarer Mittel
(BayObLG, wistra 2005, 235; Träger/Altvater in LK, StGB, 11. Aufl., § 240
Rn. 69, 88).
bb) Gemessen daran hat die Strafkammer die Voraussetzungen des
§ 253 Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen.
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Dabei kann offen bleiben, ob Verwerflichkeit – auch bei rechtlicher Zu-
lässigkeit der Drohung – regelmäßig schon dann anzunehmen ist, wenn die er-
strebte Bereicherung mit dem eingesetzten Nötigungsmittel in keinem Zusam-
menhang steht und die Entscheidungsfreiheit des Bedrohten durch Forderung
eines sog. inkonnexen Vorteils beschnitten wird (so MünchKommStGB/Sander
§ 253 Rn. 37; SSW-StGB/Kudlich § 253 Rn. 33; Fischer aaO § 253 Rn. 21;
Günter in SK-StGB § 253 Rn. 38). Jedenfalls bei einer sachlich nicht gerechtfer-
tigten, willkürlichen Verknüpfung von angewandtem Mittel und erstrebtem
Zweck liegt Verwerflichkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB vor (BGH, Urteil
vom 19. November 1953 - 3 StR 17/53, BGHSt 5, 254, 258; ebenso OLG Düs-
seldorf, NStZ-RR 1996, 5, 6). So verhält es sich hier: Die vom Angeklagten er-
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- 13 -
strebte Bereicherung stand mit dem eingesetzten Nötigungsmittel, der ange-
drohten Weitergabe vertraulicher, einer Bank entwendeter Kontodaten einer
großen Zahl von Kunden an die deutschen Finanzbehörden, in keinem nach-
vollziehbaren, sozialethisch zu billigenden Zusammenhang. Weder verfolgte der
Angeklagte rechtlich geschützte eigene Interessen (vgl. dazu OLG Karlsruhe,
NStZ-RR 1996, 296), noch handelte er in einem übergeordneten, billigenswer-
ten Interesse (vgl. dazu BayObLG aaO).
d) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-
spruch auch insoweit, als die Angeklagten A. und P. wegen Beihilfe zur
Erpressung verurteilt worden sind. Diese war zum Zeitpunkt der Hilfeleistung
noch nicht beendet, so dass eine Teilnahme noch möglich war. Soweit der An-
geklagte P. darüber hinaus die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils
beanstandet, erschöpfen sich seine Angriffe in dem im Revisionsverfahren un-
beachtlichen Versuch, die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung
durch eine eigene zu ersetzen.
26
II.
Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft:
27
1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die
Annahme des Landgerichts, der Angeklagte F. bleibe in den Fällen II. 1 und
3 der Urteilsgründe straffrei, weil er freiwillig vom (unbeendeten) Versuch der
Erpressung zum Nachteil der Zeugen Pe. und R. zurückgetreten sei.
28
- 14 -
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für
die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die
Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach
der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt
des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält. Ist der Erfolgseintritt nicht
mehr möglich und erkennt der Täter dies oder hält der ihn auch nur fälschli-
cherweise nicht mehr für möglich, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, von
dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann (BGH, Urteile vom 3.
Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170; vom 22. August 1985 - 4 StR
326/85, 33, 295; vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87, 35, 90). Demgegen-
über bleibt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in den Fällen möglich, in
denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein
außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat (BGH, Beschluss vom
19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.).
29
b) Gemessen daran bestehen gegen die rechtliche Würdigung der Straf-
kammer, die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch
seien im vorliegenden Fall erfüllt, hier keine durchgreifenden rechtlichen Be-
denken. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,
dass der Angeklagte F. – und auf seine Weisung hin auch sein Mittäter K.
– die Tatbestandsverwirklichung aufgaben, als nach einer ersten Kontaktauf-
nahme mit der L. am 22. Juni 2005 die begründete Aussicht bestand, von die-
ser einen weit höheren Geldbetrag zu erlangen, was deren Vertreter allerdings
von einem sofortigen Abbruch aller Verhandlungen mit Bankkunden abhängig
gemacht hatten. Der Angeklagte F. hatte damit sein außertatbestandliches
Handlungsziel erreicht. Von diesen Feststellungen wird daher die Annahme ge-
tragen, F. sei daraufhin – nach einer Phase gewisser Unsicherheit bis zum
Erhalt der ersten Rate seitens der L. – (endgültig) freiwillig von der Tatausfüh-
30
- 15 -
rung gegenüber Pe. und R. zurückgetreten. Nach dem Willen des Gesetz-
gebers ist für eine weiter gehende Bewertung der Motive eines Täters für seine
Abstandnahme von der weiteren Tatausführung kein Raum (BGH, Beschluss
vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 231).
2. Die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand.
31
a) Die Feststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin nicht die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 253
Abs. 4 StGB unter dem Gesichtspunkt bandenmäßiger Begehungsweise. Ban-
denmäßiges Handeln setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Perso-
nen voraus, deren Verbindung darauf gerichtet ist, künftig für eine gewisse
Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten eines
bestimmten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001
- GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 f.). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die Wertung
der Strafkammer, die Angeklagten A. und P. seien an den Taten zum
Nachteil der Bankkunden weder als (Mit-)Täter noch als Gehilfen beteiligt ge-
wesen und hätten zu der Tat zum Nachteil der L. erst nach Vollendung
(durch Entgegennahme der ersten Rate), aber vor deren Beendigung, lediglich
Gehilfenbeiträge zur Beutesicherung geleistet, beruht auf einer rechtsfehlerfrei-
en, erschöpfenden Beweiswürdigung.
32
b) Auch mit den gegen einzelne Strafzumessungserwägungen gerichte-
ten Angriffen hinsichtlich des Angeklagten F. dringt die Revision der Staats-
anwaltschaft nicht durch. Die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Straf-
zumessung kann das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfen, nicht
aber einer ins Einzelne gehenden Richtigkeitskontrolle unterziehen (st. Rspr.;
vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 1962 - 1 StR 346/61, BGHSt 17, 35, 36 f.;
33
- 16 -
vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, 29, 319, 320). Ein solcher Rechtsfeh-
ler wird nicht aufgezeigt; insbesondere wird nicht erkennbar, dass das Landge-
richt rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen oder Strafen ver-
hängt hat, die sich von der Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu
sein. Nach Auffassung des Senats hat die Strafkammer die mit Blick auf § 51
StGB regelmäßig nicht angezeigte strafmildernde Berücksichtigung von Unter-
suchungshaft (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, NStZ
2006, 620; vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10 Rn. 8) hier – jedenfalls noch ver-
tretbar – auf besondere Umstände gestützt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. De-
zember 2002 – 3 StR 401/02, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20).
Die lange Dauer des Strafverfahrens kann auch strafmildernd berücksichtigt
werden, wenn sachliche, von den Strafverfolgungsorganen nicht zu vertretende
Gründe die Ursache waren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998
– 3 StR 561/98, BGHR § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
3. Den Revisionen bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen
die den Angeklagten A. und P. gewährte Strafaussetzung zur Bewäh-
rung wenden. Den dem Tatrichter bei der Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 1
StGB eingeräumten weiten Bewertungsspielraum (vgl. dazu Fischer aaO § 56
Rn. 11 m.w.N.) hat das Landgericht hier nicht überschritten, sondern alle we-
sentlichen, für die Entscheidung maßgeblichen Umstände erwogen und die je-
weils positive Entwicklung der persönlichen Lebenssituation der Angeklagten,
insbesondere deren Lösung aus dem Drogenmilieu und die wirtschaftliche Sta-
bilisierung, berücksichtigt.
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Auch in der Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2
StGB sieht der Senat vor dem Hintergrund der insoweit vorgenommenen ein-
gehenden Gesamtwürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
35
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4. Hingegen bedarf die Frage der Anordnung der Unterbringung des An-
geklagten F. in der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Ent-
scheidung.
36
a) Der medizinische Sachverständige, dessen Beurteilung sich die Straf-
kammer angeschlossen hat, vermochte insbesondere das Vorliegen eines
Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB nicht zuverlässig festzustellen. Die De-
linquenzentwicklung beim Angeklagten habe spät begonnen und sei untypisch
verlaufen, da die verfahrensgegenständlichen Taten nicht als konstante Fort-
setzung der vorangegangenen Taten angesehen werden könnten. So sei vor
allem die Gefährlichkeit der Tatausführung im Vergleich zu den vorigen Taten
der räuberischen Erpressung und Geiselnahme als wesentlich geringer zu beur-
teilen. Das in den neuen Taten nahezu ausschließlich zum Ausdruck kommen-
de Streben nach finanzieller Bereicherung sei für die Einordnung der Taten als
Symptomtaten zu unspezifisch. Die prognostische Einschätzung der Neigung
des Angeklagten zur Begehung weiterer Straftaten habe keine eindeutigen Er-
gebnisse erbracht. Da sich der Angeklagte nicht habe explorieren lassen, könne
zudem eine relevante Persönlichkeitsstörung weder festgestellt noch ausge-
schlossen werden. Es bestehe die Hoffnung, dass der langjährige Strafvollzug
den Angeklagten beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten werde.
37
b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der
Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte gemäß § 66 StGB unterzubringen
ist, von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
38
aa) Das Merkmal „Hang“ verlangt einen eingeschliffenen inneren Zu-
stand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtä-
ter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund ei-
39
- 18 -
ner fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die
Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus inne-
rer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Nach ständiger
Rechtsprechung kommt es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung
zu Straftaten nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1988 – 4 StR 720/87,
BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; vom 13. September 1989 - 3 StR 150/89,
BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4).
bb) Danach erweist sich schon die vom Landgericht übernommene Aus-
gangsüberlegung des Sachverständigen, die Deliktsentwicklung beim Ange-
klagten sei wegen ihres späten Beginns unspezifisch, als nicht tragfähig. Es
trifft zwar zu, dass der Angeklagte erst im Alter von 29 Jahren mit der Bege-
hung seiner Straftaten begonnen hat. Indem das Landgericht diesen Gesichts-
punkt maßgeblich heranzieht, um einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB zu verneinen, übersieht es indes, dass er erst 14 Monate zuvor aus der
ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war. Hier
verübte er sodann schwerste Straftaten, unter anderem zahlreiche Raubüberfäl-
le mit einer Gesamtbeute von weit über einer Million DM sowie einen erpresse-
rischen Menschenraub, bei dem sich das Opfer nur durch glückliche Umstände
noch vor der Lösegeldübergabe befreien konnte. Seiner Festnahme widersetzte
sich der Angeklagte durch sofortigen Schusswaffengebrauch. Bei einem der
Raubüberfälle kam eine Person zu Tode.
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Auch die vom Sachverständigen übernommene Wertung der verfahrens-
gegenständlichen Taten als untypisch kann in diesem Zusammenhang für die
Frage eines Hangs des Angeklagten zur Begehung von Straftaten nichts Ent-
scheidendes beitragen. Es trifft zwar zu, dass die Gewaltkomponente bei die-
sen Taten im Unterschied zu den vorangegangenen Straftaten keine entschei-
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dende Rolle gespielt hat. Dies ergibt sich indes bereits aus der Natur der ver-
wirklichten Straftatbestände, deren Begehung die Ausübung von Gewalt nicht
notwendigerweise voraussetzt. Das Landgericht hat zudem nicht ausreichend in
den Blick genommen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mit außeror-
dentlich hoher Rückfallgeschwindigkeit massivste Straftaten beging, im Wesent-
lichen nur unterbrochen von Aufenthalten im Strafvollzug, in dem er darüber
hinaus weitere Taten vorbereitete, und dass ihm der Sachverständige eine ho-
he Zielstrebigkeit bei der Begehung aller Taten attestiert hat. Angesichts der
auch vom Sachverständigen hervorgehobenen Komplexität des hier abzuurtei-
lenden Tatgeschehens, in welchem es dem Angeklagten gelang, ein kriminelles
Geflecht für sich einzusetzen, drängte es sich im Rahmen der gebotenen Ge-
samtwürdigung auf, dem Vorliegen eines eingeschliffenen Verhaltensmusters
vor dem Hintergrund der in den Taten zum Ausdruck kommenden außerordent-
lichen kriminellen Energie stärkere Beachtung zu schenken. Dass der Ange-
klagte (nur) vom Streben nach Geld zur Begehung der Taten veranlasst wurde,
vermag entgegen der Auffassung des Landgerichts ein solches Verhaltensmus-
ter nicht in Frage zu stellen.
cc) Die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose begegnen ebenfalls
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann der Tatrichter insoweit auch
die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten
des Lebensalters unter Umständen eintretenden Haltungsänderungen berück-
sichtigen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 – 5 StR 475/81, StV 1982, 114;
BGH, Beschluss vom 3. April 1984 – 5 StR 148/84, NStZ 1984, 309). Der Gene-
ralbundesanwalt vermisst im vorliegenden Fall jedoch zu Recht eine Darlegung
entsprechender konkreter, auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung bezogener Tat-
sachen. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte in der Vergangenheit
weitere schwere Straftaten bereits aus dem Strafvollzug heraus plante und der
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Sachverständige ausgeführt hat, ein selbstkritischer Umgang des Angeklagten
mit seinen früheren und den hier abgeurteilten Taten sei nur in Ansätzen fest-
zustellen, war insoweit ein strenger Maßstab anzulegen. Auch rechtfertigt die
Erwägung des Landgerichts, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung könne beim
Angeklagten nicht diagnostiziert werden, die Verneinung einer fortbestehenden
Gefährlichkeit für sich genommen nicht. Für die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung sind die Ursachen des Hangs und der sich daraus ergebenden Ge-
fährlichkeit regelmäßig unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 –
5 StR 330/02, NStZ 2003, 310, 311; Fischer aaO § 66 Rn. 25 m.w.N.). Wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann das Vorliegen einer
schweren seelischen Abartigkeit, also auch einer dissozialen Persönlichkeit, die
Negativprognose mitbegründen, Voraussetzung für die Bejahung der Gefähr-
lichkeit ist sie jedoch nicht (MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 Rn. 142).
c) Die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss da-
her – zweckmäßigerweise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen
– neu geprüft werden. Angesichts der Ausführungen im angefochtenen Urteil
bemerkt der Senat ergänzend, dass es sich bei dem Begriff des Hangs um ei-
nen Rechtsbegriff handelt, den das Gericht – auf der Grundlage der Stellung-
nahme des Sachverständigen – im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Per-
sönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten unter Berücksichtigung aller
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objektiven und subjektiven Umstände eigenständig festzustellen hat (Rissing-
van Saan/Peglau in LK, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 117 m.w.N.).
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
RiBGH Dr. Franke ist
erkrankt und daher gehindert
zu unterschreiben.
Ernemann Bender