Urteil des BGH vom 31.01.2007

BGH (grund, nachteil, stpo, stgb, nachprüfung, essen, erpressung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 274/07
vom
13. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. September 2007
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 31. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,
insbesondere dem massiven gewalttätigen Vorgehen gegen das
Tatopfer, dass die Angeklagten von dem (beendeten) Erpressungs-
versuch nicht gemäß § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten sind.
Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklag-
ten T. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens
aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Ne-
benkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann