Urteil des BGH vom 12.01.2009

BGH (oldenburg, zpo, begründung, beitritt, gesellschaft, betrag, verwendung, widerruf, sicherung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 24/08
vom
12. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 20. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Streitwert: 22.114,05 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat
die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar in mehrfacher
Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Rechtsfehler sind indessen
nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis
richtig ist: Es lag eine Haustürsituation vor, der wirksam erklärte Widerruf des
Klägers führte zur Heranziehung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft,
weil der Beitritt vollzogen war (st. Sen.Rspr. siehe nur Urt. v. 29. November
2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255), der Kläger kann aber den vollen einge-
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zahlten Betrag zurückfordern, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast,
wie sie mit den ihr anvertrauten Einlagegeldern umgegangen ist, nicht nachge-
kommen ist (s. hierzu Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004,
2491, 2494). Eines Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es entgegen der
Ansicht der Beklagten nicht, nachdem ihr aufgrund des erstinstanzlichen Urteils
klar sein musste, dass sie dem substantiierten Vortrag des Klägers entgegenzu-
treten hatte, wenn sie bestreiten wollte, dass die Anlagegelder bei vertragsge-
mäßer Verwendung unangetastet vorhanden sein mussten.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.10.2007 - 4 O 1612/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 107/07 -