Urteil des BGH vom 17.04.2002

BGH (sparkasse, treu und glauben, eintritt des versicherungsfalles, vereinbarung, wirtschaftliches interesse, allgemeine versicherungsbedingungen, interesse, mitarbeiter, dienstzeit, versorgung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 89/01
Verkündet am:
17. April 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen-
den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
17. April 2002
für Recht erkannt :
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2001
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand :
Der Kläger, Angestellter einer Sparkasse, war bei der Beklagten,
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), pflichtversi-
chert. Die Sparkasse - als Beteiligte der Beklagten im Sinne des § 19 ih-
rer Satzung (VBLS) - kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31. De-
zember 1999.
Die Kündigung des Beteiligungsverhältnisses hat zur Folge, daß
der Kläger, als danach beitragsfrei Versicherter (§ 34 Abs. 1 a VBLS),
bei Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 VBLS) nur Anspruch auf eine
- derzeit noch - statische Versicherungsrente (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a
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VBLS) in Form einer Mindestversorgung hat. Aus § 23 Abs. 2 VBLS er-
gibt sich zudem die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnenden Ge-
genwert an die Beklagte zu leisten, um die aus dem Anstaltsvermögen
aufgrund der Beteiligung zu erfüllenden Verpflichtungen zu decken.
Die Kündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Sparkasse
war erfolgt, um nach Maßgabe einer zwischen Vorstand und Personalrat
am 12. November 1999 getroffenen "Dienstvereinbarung über die Ver-
sorgungsordnung 2000" (im folgenden "VO 2000") ein eigenes Zusatz-
versorgungssystem für ihre Mitarbeiter zu schaffen.
Im Hinblick darauf hatte die Sparkasse bereits am 23. August 1999
mit dem Kläger unter anderem schriftlich vereinbart, daß er einerseits ihr
gegenüber auf Versicherungsleistungen durch die Beklagte unwiderruf-
lich verzichte, andererseits der Beklagten eine in der Vereinbarung vor-
formulierte "Verzichts-/Erlaßerklärung" antragen werde.
Die Beklagte hat die Annahme des ihr vom Kläger darauf hin un-
terbreiteten Angebots vom 23. August 1999 auf Abschluß dieses Erlaß-
vertrages abgelehnt.
Der Kläger meint, die Beklagte sei zur Annahme des Erlaßange-
bots verpflichtet. Aus der beitragsfreien Versicherung bei der Beklagten
habe er im Versicherungsfall lediglich Anspruch auf eine statische Versi-
cherungsrente. Dieser statische Teil, den die Sparkasse im Rahmen ih-
rer Versorgung anrechnen könnte, werde bei Entfallen der Leistungen
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der Beklagten im Rahmen des Versorgungssystems der Sparkasse dy-
namisiert, so daß er auf diese Weise bessere, weil höhere Versor-
gungsleistungen erlangen könne. Ihm komme deshalb ein berechtigtes
Interesse am Abschluß der Erlaßvereinbarung zu; gegenläufige Intere s-
sen der Beklagten seien nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt deshalb
die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-
gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe :
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht
verpflichtet, das Erlaßangebot des Klägers anzunehmen. Aus den Be-
stimmungen der Satzung der Beklagten ergebe sich eine solche Ver-
pflichtung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und
Glauben nicht. Aus dem das Zivilrecht beherrschenden Prinzip der Pri-
vatautonomie folge auch die Freiheit, den Abschluß eines Vertrages ab-
zulehnen. Das gelte grundsätzlich auch für einen Erlaßvertrag. Daß sich
andere Beziehungen des Gläubigers zu Dritten - hier der Sparkasse - bei
Abschluß eines Erlaßvertrages günstiger gestalten könnten, reiche für
sich allein nicht aus, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Es könne
auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagten für die Ablehnung des
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Vertragschlusses keine berechtigten Interessen zur Seite stünden. Eine
Übertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen auf den vorliegenden Fall komme
nicht in Betracht.
II. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Mit der - satzungsgemäß vorgesehenen (§ 22 VBLS) - Kündi-
gung des Beteiligungsverhältnisses durch die Sparkasse ist - anders als
die Revision meint - die Geschäftsgrundlage für die künftigen Versiche-
rungsansprüche des Klägers nicht entfallen. Art und Umfang dieser Lei-
stungen sind vielmehr - auch für den Fall der Beendigung der Beteili-
gung - in der Satzung der Beklagten, deren Regelungen Allgemeine Ver-
sicherungsbedingungen darstellen (BGHZ 103, 370, 377), ausdrücklich
geregelt (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a VBLS). Das Risiko, nach Kündigung
keine dynamische Versorgungsrente zu erhalten, ist mithin durch den
Vertrag dem Versicherten zugewiesen. Was dergestalt zum Vertragsin-
halt erhoben worden ist, kann nicht bloße Geschäftsgrundlage desselben
sein (vgl. dazu BGHZ 74, 370, 372 f., BGH, Urteil vom 27. September
1991 - V ZR 191/90 - ZIP 1991, 1599 unter 1).
2. Die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des das Versiche-
rungsverhältnis beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben
nicht zur Annahme des Erlaßangebots verpflichtet.
a) Auszugehen ist von einer Bindung (auch) des Klägers - als am
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Vertragsschluß nicht beteiligten Versicherten - an die durch den Grup-
penversicherungsvertrag begründeten Rechtsverhältnisse (vgl. dazu
BGHZ 103, 370, 379 f.; 142, 103, 106).
b) Umstände, die ein berechtigtes Interesse des Klägers an der
Erlaßvereinbarung begründen könnten (vgl. BGHZ 136, 161, 166), hat
der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus
der VO 2000, auf die sich der Kläger insbesondere stützen will.
aa) Soweit er meint, er könne nach der VO 2000 seiner Arbeitge-
berin eine volldynamisierte Betriebsrente auch für die Beitragszeit bis
zum 31. Dezember 1999 nur dann beanspruchen, wenn Rentenleistun-
gen der Beklagten und die Pflicht seiner Arbeitgeberin zur Zahlung des
entsprechenden Deckungsbetrages nach §
23 Abs. 2 VBLS entfielen,
findet dies in den Regelungen der VO 2000 keine Stütze. Denn danach
erleidet der Kläger weder bei der Anrechnung der zugrundeliegenden
Dienstzeiten noch bei der Höhe der Versorgungsleistungen durch die
Gewährung der Versicherungsrente seitens der Beklagten Nachteile.
Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 1 VO 2000, daß die anrechnungsfähi-
ge Dienstzeit die Zeit ist, in der ein versorgungsberechtigter Mitarbeiter
nach seinem Eintritt in die Sparkasse, frühestens nach Vollendung des
17. Lebensjahres, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in
einem Arbeitsverhältnis zu der Sparkasse gestanden hat. Danach wird
die Dienstzeit, während der der Kläger bei der Beklagten pflichtversi-
chert war, bei Errechnung der Versorgungsleistung nach der VO 2000
nicht in Abzug gebracht.
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Auch die Höhe der dem Kläger künftig zustehenden Rentenlei-
stung wird durch die Gewährung der Versicherungsrente im Ergebnis
nicht nachteilig beeinflußt.
§ 18 Abs. 1 der VO 2000 lautet wie folgt :
"(1) Die Sparkasse verpflichtet sich, jedes Jahr eine An-
passung der laufenden Versorgungsleistungen entspre-
chend der Nettolohnentwicklung durchzuführen."
In § 18 Abs. 2 VO 2000 ist das Verfahren zur Anpassung geregelt.
Die Vorschrift befaßt sich aber nicht mit der Berücksichtigung von Versi-
cherungsleistungen der Beklagten. Diese ergibt sich vielmehr aus § 14
VO 2000. Er lautet :
"Soweit Empfänger einer Versorgungsleistung der Spar-
kasse ... Versorgungs- oder Versicherungsrenten aus einer
Versicherung bei der VBL erhalten, werden diese Leistun-
gen, soweit sie auf Zeiten einer anrechnungsfähigen
Dienstzeit gemäß § 4 beruhen, auf die betriebliche Versor-
gungsleistung angerechnet."
Das ist nach dem Wortsinn so zu verstehen, daß die Sparkasse
bei Eintritt des Versorgungsfalles zwar einen um die Zahlungen der Be-
klagten gekürzten Betrag zu leisten hat, die dem Empfänger insgesamt
zufließende Versorgung sich dadurch jedoch nicht verringert. Demnach
ist die betriebliche Versorgungsleistung auch für den Zeitraum zu ge-
währen und in die Anpassung der "laufenden Versorgungsleistungen"
gemäß § 18 Abs. 1 VO 2000 einzubeziehen, für den eine Versorgungs-
oder Versicherungsrente der Beklagten bezogen wird. Der Empfänger
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soll also durch den Bezug von Leistungen der Beklagten insgesamt nicht
schlechter stehen. Vielmehr wird durch die Anrechnung solcher Leistun-
gen auf die - insoweit zu kürzende - Versorgungsleistung der Sparkasse
lediglich eine Kumulierung der Rentenleistungen vermieden.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt sich nichts
anderes. Nur diese Auslegung ist auch mit der Erklärung in Ziffer 1 der
1. Ergänzung zur VO 2000 vereinbar, wonach die Sparkasse den Mitar-
beitern garantiert, daß die VO 2000 für diese insgesamt günstiger als die
Versorgung über die Beklagte ist. Hätten die die VO 2000 vereinbaren-
den Parteien demgegenüber vereinbaren wollen, daß die Sparkasse für
Dienstzeiten, für die Ansprüche auf eine Versicherungsrente gegen die
Beklagte bestehen, von eigenen Versorgungsleistungen befreit werde,
so hätte dies einer entsprechend eindeutigen Regelung bedurft. Das gilt
insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß ein Arbeitnehmer eine
Verschlechterung betrieblicher oder auf Tarifvertrag beruhender Versor-
gungszusagen seines Arbeitgebers allenfalls unter besonderen, den er-
langten Besitzstand angemessen berücksichtigenden Voraussetzungen
hinzunehmen braucht (vgl. dazu Förster/Rühmann, Münchner Handbuch
zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. 1 § 106 Rdn. 1 ff. m.w.N.).
Offenbar versteht auch die Arbeitgeberin des Klägers die VO 2000
in dem genannten - für den Kläger günstigen - Sinne. Dafür spricht je-
denfalls die als Anlage K 10 vorgelegte, undatierte Mitteilung ihres Vor-
standes. Diese enthält - als vorläufig bezeichnete - Berechnungen so-
wohl einer "in Anlehnung an die VBL-Systematik gem. der 2. Ergänzung
zur VO 2000" ermittelten Mindestrente als auch einer Sparkassenrente
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des Klägers im Versorgungsfall. In der Anlage 2 des Schreibens, wel-
ches dem Empfänger die Vorteile der Sparkassenversorgung gegenüber
den Leistungen beim Verbleib im Versorgungssystem der Beklagten ver-
deutlichen soll, wird die Sparkassenrente zunächst für die gesamte an-
rechnungsfähige Dienstzeit in dynamisierter Form ermittelt und beziffert.
Im Anschluß an die Berechnungsergebnisse wird erklärt, daß die Spa r-
kassen- bzw. Mindestrente "um eine eventuell von der VBL geleistete
Versicherungsrente gekürzt" werde. Auch dies kann ohne einen anders-
lautenden Hinweis nur so verstanden werden, daß die Sparkasse zwar in
Höhe der Versicherungsrente von der Leistungspflicht befreit sein, der
Gesamtumfang der Versorgung jedoch nicht beeinflußt werden soll. Zu-
dem wird dem Kläger in dem vorausgehenden Formschreiben angeson-
nen, "für die vollständige Umstellung der Versorgung" auf die Versor-
gungsansprüche gegenüber der Beklagten mit beigefügter Verzichtser-
klärung zu verzichten. Es folgt der abschließende Hinweis, daß der Kl ä-
ger bei einem Verzicht auf die Versorgungsleistungen der VBL diese an-
stelle von der Beklagten von der Sparkasse erhalte. Von den - vom Klä-
ger behaupteten - Nachteilen im Falles eines Nichtverzichts ist auch hier
keine Rede.
bb) Die Inanspruchnahme der Vorteile aus der VO 2000 durch den
Kläger hängt schließlich auch nach dem Inhalt der von ihm am
23. August 1999 mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung nicht vom
Abschluß des Erlaßvertrages mit der Beklagten ab. Hierauf weist die R e-
visionserwiderung zu Recht hin.
Ein solcher Inhalt der genannten Individualvereinbarung erschiene
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ohnehin bedenklich, weil die Sparkasse damit dem Kläger das Risiko
zuweisen würde, im Versorgungsfall für die Dienstzeit bis zum
31. Dezember 1999 schlechtere Leistungen zu erhalten als beim Ver-
bleib im Versorgungssystem der Beklagten, obwohl allein die Sparkasse
selbst - als Arbeitgeberin - durch ihre Kündigung diese Situation unmit-
telbar herbeigeführt hat. Das bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung,
da die Individualvereinbarung eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht.
Zwar ist die Vereinbarung ausweislich ihrer Ziffern 1 und 2 im Hin-
blick auf das durch die Sparkasse zu schaffende "eigenständige Versor-
gungswerk" geschlossen worden und enthält - in Ziffer 2 Satz 2 - den
Hinweis, daß die von der Beklagten zu leistende Versicherungsrente auf
die von der Sparkasse zu erbringenden Versorgungsleistungen "grund-
sätzlich angerechnet" werde. Auch sieht Ziffer 5 die Unwirksamkeit der
Vereinbarung vor, wenn die - als Anlage im Entwurf beigefügte - Ver-
zichtsvereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und der Beklagten nicht
rechtswirksam sein sollte. Künftige Versorgungsansprüche des Klägers
gegenüber der Sparkasse werden davon jedoch nicht berührt.
Das ergibt sich schon aus der Präambel der VO 2000 und deren
§ 1, nach denen jeder Mitarbeiter der Sparkasse, der am 31. Dezember
1999 in einem regelmäßigen Beschäftigungsverhältnis zur Sparkasse
steht, mit dem Tag seines Eintritts in die Sparkasse eine Anwartschaft
auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Versor-
gungsordnung erwirbt. Eine einzelvertragliche Vereinbarung (§ 1 Abs. 2
c VO 2000), durch die ein Mitarbeiter von der Aufnahme in den Kreis der
Versorgungsberechtigten ausgeschlossen werden kann, liegt mit der
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Vereinbarung vom 23. August 1999 offensichtlich nicht vor.
Dem Kläger entgehen bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom
23. August 1999 lediglich die in Ziffer 4 genannten Vorteile. Nach Zif-
fer 4 verpflichtet sich die Sparkasse, Lohnsteuerzahlungen, die der Klä-
ger in der Vergangenheit auf die Umlage an die Beklagte geleistet hat,
beim Finanzamt geltend zu machen und zuzüglich eines Betrages von
30 DM je Umlagejahr seit 1974 unter Abzug individueller Steuern und
Abgaben zu erstatten.
Ein auf die Steuererstattung gemäß Ziffer 4 gerichtetes Interesse
am Zustandekommen des Erlaßvertrages mit der Beklagten hat der Klä-
ger aber weder geltend gemacht noch näher beziffert. Selbst wenn ein
solches Interesse berücksichtigt werden könnte, wäre es allein nicht
ausreichend, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu recht-
fertigen.
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c) Auf ein wirtschaftliches Interesse seiner Arbeitgeberin an dem
Erlaß kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Felsch