Urteil des BGH vom 02.08.2012

BGH: erpressung, unterbringung, abhängigkeit, pauschal, untersuchungshaft, urlaub, zustand, blutalkoholkonzentration, anhörung, straftat

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 259/12
vom
2. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
2. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Rostock vom 16. März 2012
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte we-
gen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer
räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter beson-
ders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberi-
scher Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung
in drei Fällen verurteilt ist
und
b) im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie
c) im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
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tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und
wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zur Jugendstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - im
Fall II. 3. a der Urteilsgründe eine versuchte und im Fall II. 3. c der Urteilsgrün-
de eine vollendete Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen hat, hat der
Senat den Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte insoweit der
versuchten bzw. vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung
schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Be-
zeichnung der Straftat erfordert eine Kennzeichnung der begangenen Qualifika-
tion (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010,
101; vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12).
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2. Der Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält sachlichrechtli-
cher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen warf der stark alkoholisierte Angeklagte eine
geöffnete volle Bierflasche nach einem Paketzusteller der DHL. Zwar gelang es
dem Geschädigten, mit einer Abwehrbewegung zu verhindern, dass die Fla-
sche ihn am Kopf traf. Jedoch zerbrach sie an seinem linken Unterarm und
verursachte dort mehrere Schnittwunden, die genäht werden mussten. Wegen
einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,71
‰ hat das Landgericht, ge-
stützt auf das Gutachten eines rechtsmedizinischen Sachverständigen, dem es
sich angeschlossen hat, insoweit ohne nähere Ausführungen eine erhebliche
Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen.
a) Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst
dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während
die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner
erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tat-
zeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind
in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn
die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist. Fehlt dem Täter
aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies
zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit
nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein
Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
21. November 2007 - 2 StR 548/07, NStZ-RR 2008, 106; Urteil vom 1. Juni
1989 - 4 StR 222/89, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5 jeweils mwN).
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b) Danach kann der Schuldspruch - da das Urteil insoweit jegliche Erör-
terung vermissen lässt und das Landgericht jedenfalls auch auf die Einsichts-
fähigkeit des Angeklagten abgestellt hat - keinen Bestand haben; denn es
bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die Tat in schuldunfähigem
Zustand begangen hat. Es bedarf hier somit keiner näheren Betrachtung, ob
die gleichzeitige Annahme von fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im
Rahmen der Prüfung der §§ 20, 21 StGB stets rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH,
Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, NStZ 1995, 226 mwN).
3. Die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.
Die Jugendkammer hat ihre Entscheidung pauschal damit begründet,
dass eine chronische körperliche Abhängigkeit von Alkohol oder eine eingewur-
zelte intensive Neigung, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht beste-
he; zudem sei es nicht zu Entzugserscheinungen in der Untersuchungshaft ge-
kommen.
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prü-
fung der Anordnungsvoraussetzungen einen unzutreffenden Maßstab angelegt
hat. Das Fehlen von Entzugserscheinungen ist für das Vorliegen eines Hangs
im Sinne des § 64 StGB nur begrenzt aussagefähig. Die beim Absetzen von
Rauschmitteln auftretenden Entzugserscheinungen kennzeichnen eine physi-
sche Abhängigkeit. Diesen Grad der Neigung zum Rauschmittelkonsum muss
der Täter für die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt aber
nicht erreicht haben (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV
2008, 405 f.).
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4. Der Wegfall des Schuldspruchs im Fall II. 1 der Urteilsgründe entzieht
der verhängten Jugendstrafe die Grundlage. Der Senat weist insoweit im Übri-
gen darauf hin, dass sich deren Höhe nach § 18 Abs. 2 JGG vorrangig nach
erzieherischen Gesichtspunkten bemisst. Die Urteilsgründe müssen deshalb
erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beach-
tung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des
Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Her-
anwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
5. Das neue Tatgericht wird daneben auch über die Frage der Unterbrin-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu zu verhandeln und zu
entscheiden haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert
die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April
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1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwen-
dung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff
ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38,
362). Im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt wird § 5 Abs. 3 JGG zu beachten sein.
Becker Pfister Hubert
RiBGH Mayer befindet sich Spaniol
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker