Urteil des BGH vom 22.04.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 176/06
Verkündet
am:
24. Mai 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 675, § 628 Abs. 2
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende
Arbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der
fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzan-
spruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG
verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004
- 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Scha-
densersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch
dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht über-
tragbar.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2006 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten, eine Gewerkschaft und eine gewerk-
schaftseigene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck unter ande-
rem die Gewährung von Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder ist, als Ge-
samtschuldner auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie hätten
ein arbeitsrechtliches Kündigungsschutzverfahren fehlerhaft durchgeführt. Dies
habe zur Folge gehabt, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. April 2003 durch
Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden sei.
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Der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter waren in der Abteilung Apparate-
bau ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Am 11. September 2002 unterrichtete ein
Vertreter der Arbeitgeberin beide Beschäftigten davon, dass diese Abteilung
aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden solle. Er zeigte in dem Ge-
spräch folgende Alternativen auf: Zum einen komme eine fristgerechte Kündi-
gung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2002 mit einem Beschäfti-
gungsende zum 30. April 2003 in Betracht; zum anderen sei eine Weiterbe-
schäftigung mit einem allerdings deutlich geringeren Lohn in einem anderen
Unternehmensbereich möglich. Ein von dem Vertreter der Arbeitgeberin über
dieses Gespräch angefertigtes Protokoll hält fest, dass die beiden Beschäftigten
keine Stellungnahme abgegeben hätten und ein neuer Gesprächstermin für den
18. September 2002 vereinbart worden sei.
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Die Arbeitgeberin sprach mit am 30. September 2002 zugegangenem
Schreiben entsprechend der ersten im Gespräch vom 11. September 2002 er-
örterten Alternative die Kündigung des Klägers mit einem Beschäftigungsende
zum 30. April 2003 aus. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage, mit
deren Durchführung der Kläger die beiden Beklagten beauftragte, blieb ohne
Erfolg. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Drei-Wochen-Frist
des § 4 KSchG sei nicht gewahrt. Ein zuvor gestellter Antrag auf nachträgliche
Zulassung der Kündigungsschutzklage war rechtskräftig zurückgewiesen wor-
den.
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Der Kläger macht geltend, die Versäumung der Klagefrist beruhe auf ei-
ner verschuldeten Pflichtverletzung beider Beklagten. Er hat behauptet, bereit
gewesen zu sein, auf den von der Arbeitgeberin angebotenen geringer bezahl-
ten Arbeitsplatz zu wechseln. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Zahlung von
Schadensersatz wegen in den Jahren 2003 und 2004 entgangenen Lohns auf
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der Grundlage des hypothetischen Arbeitsplatzwechsels in Anspruch. Darüber
hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm
den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der fehlerhaften Durchfüh-
rung des Kündigungsschutzverfahrens entstanden sei oder noch entstehen
werde. Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe in dem Gespräch am
11. September 2002 die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz kategorisch
verweigert. Deshalb sei, so haben sie gemeint, eine Änderungskündigung der
Arbeitgeberin nicht mehr in Betracht gekommen, so dass die Klage gegen die
Beendigungskündigung auch bei ihrer rechtzeitigen Erhebung keine Aussicht
auf Erfolg gehabt hätte.
Die Klage ist in erster Instanz erfolgreich gewesen. Die hiergegen gerich-
tete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit
ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-
abweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Arbeitgeberin wäre im Kündi-
gungsschutzprozess ohne die den Beklagten vorzuwerfende Fristversäumung
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mit ihrer Beendigungskündigung gescheitert, da sie zum milderen Mittel der
Änderungskündigung hätte greifen müssen. Der Kläger habe zuvor ein entspre-
chendes Vertragsänderungsangebot nicht endgültig abgelehnt. Soweit die Be-
klagten ihre gegenteilige Behauptung unter Zeugenbeweis gestellt hätten, habe
mit Rücksicht auf den schriftlichen Vermerk über das Gespräch am
11. September 2002 kein Anlass bestanden, dem Beweisangebot nachzuge-
hen. Die Einwände gegen die Schadensberechnung seien nicht durchgreifend.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die Schadensersatzpflicht nach
den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zum Schadensersatz
wegen Auflösungsverschuldens entsprechend §§ 9, 10 KSchG zu begrenzen
sei. Diese Rechtsfrage sei erst in einem etwaigen künftigen Betragsverfahren
zu prüfen.
II.
1.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
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Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen sind die Vorin-
stanzen davon ausgegangen, dass die Versäumung der Frist für die Erhebung
der Kündigungsschutzklage auf einem schuldhaften Versäumnis beider Beklag-
ten beruht.
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Das Berufungsgericht hätte jedoch der Behauptung der Beklagten, der
Kläger habe das Angebot der Arbeitgeberin, ihm einen anderen Arbeitsplatz zur
Verfügung zu stellen, ernsthaft und endgültig abgelehnt, und dem Beweisantritt
hierzu nachgehen müssen. Trifft die Behauptung der Beklagten, die die Darle-
gungs- und Beweislast dafür trägt, dass auch eine rechtzeitig erhobene Kündi-
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gungsschutzklage erfolglos geblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar
2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573), zu, war eine Änderungskündi-
gung der Arbeitgeberin nicht mehr zuzumuten, so dass sie die Beendigungs-
kündigung aussprechen durfte (vgl. BAGE 47, 26, 38; 114, 243, 254 m.w.N.;
BAG NJW 2001, 2737, 2741).
a) Die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, die Behauptung
der Beklagten sei durch den von der Arbeitgeberseite gefertigten Gesprächs-
vermerk bereits widerlegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war
eine detaillierte Auseinandersetzung der Beklagten mit der Urkunde nicht erfor-
derlich. Es genügte die unter Beweis gestellte Behauptung des Gegenteils der
in dem Schriftstück wiedergegebenen Tatsache, dass das Gespräch vom
11. September 2002 ohne Stellungnahme des Klägers zu den von der Arbeit-
geberin aufgezeigten Alternativen endete. Das Vorbringen der Beklagten, der
Kläger habe in dem Gespräch den Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz ka-
tegorisch abgelehnt, beinhaltet im Übrigen denknotwendig die von dem Beru-
fungsgericht vermisste Behauptung einer "schriftlichen Lüge" in der Urkunde.
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b) Entgegen der Auffassung des Klägers mussten die Beklagten auch
nicht im Hinblick auf eine etwaige Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit der
Urkunde näher darlegen, aufgrund welcher Umstände die in dieser enthaltenen
Erklärungen oder Feststellungen unrichtig seien.
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Zwar besteht nach ständiger Rechtsprechung für die über ein Rechtsge-
schäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Rich-
tigkeit (z.B. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 f
m.w.N.), so dass die Partei, die Tatsachen behauptet, die mit dem Inhalt des
Schriftstücks im Widerspruch stehen, hierfür beweispflichtig ist (vgl. BGH aaO
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S. 3165). Ob dies auch für Urkunden gelten kann, die nicht ein Rechtsgeschäft
dokumentieren, sondern, wie hier, den Gang arbeitsrechtlicher Verhandlungen,
an denen zudem eine der Prozessparteien selbst nicht beteiligt war, kann auf
sich beruhen.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bedeutet dies nicht, dass dem unter
Beweis gestellten Vorbringen einer Partei, mit dem sie Tatsachen geltend
macht, die dem Inhalt der Urkunde widersprechen, nur dann nachzugehen ist,
wenn sich der Prozessbeteiligte im Einzelnen mit dem Dokument auseinander-
setzt und substantiiert vorträgt, aus welchen Gründen die darin enthaltenen
Feststellungen unzutreffend sind. Insbesondere darf die Erhebung der insoweit
angebotenen Beweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Unrich-
tigkeit der Urkunde plausibel dargelegt wird. Erwägungen hierüber sind im
Rahmen der Beweiswürdigung anzustellen, die erst erfolgen kann, wenn die
angebotenen Beweise erhoben sind.
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Aber auch im Übrigen hatten die Beklagten zu den Umständen der von
ihnen behaupteten Weigerung des Klägers nicht näher vorzutragen. An die
Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen keine überzogenen
Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen
Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt sie nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast
bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden er-
scheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beur-
teilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung
geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar
2007 - III ZR 156/06 - Beschlussumdruck S. 5 Rn. 8; Senatsurteil vom 15. Mai
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2003 - III ZR 7/02 - BGH-Report 2003, 891, 892 m.w.N.). Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls
sie keinen Einblick in die maßgeblichen Geschehensabläufe hat und die Darle-
gung und die Beweisführung deshalb erschwert sind, kann sie auch nur vermu-
tete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Zu einem unzulässigen
Ausforschungsbeweis wird der Beweisantrag unter solchen Umständen erst,
wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimm-
ten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Ge-
ratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senat aaO m.w.N.).
Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Änderungsangebot
seiner Arbeitgeberin ernsthaft und endgültig abgelehnt, ist nicht in diesem Sinne
rechtsmissbräuchlich, da die Beklagten bei dem Gespräch am 11. September
2002 nicht vertreten waren und ein Anknüpfungspunkt für die Behauptung, die
in der Urkunde enthaltene Feststellung sei unzutreffend, vorhanden ist, weil die
Arbeitgeberin nach dem Vorbringen der Beklagten im Kündigungsschutzpro-
zess vorgetragen hat, der Kläger habe es abgelehnt, die Umsetzung auf einen
anderen Arbeitsplatz auch nur in Erwägung zu ziehen.
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c) Die notwendige Beweisaufnahme ist nachzuholen, weshalb die Sache
unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2.
Für die weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien weist
der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Schadensersatzanspruch des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Auflösungsverschuldens begrenzt
ist, auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar ist. Danach tritt, wenn
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der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch nach § 628 Abs. 2
BGB geltend macht, neben den auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist
für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch lediglich eine angemes-
sene Vergütung, für deren Bemessung auf die Abfindungsregelung der §§ 9, 10
KSchG abzustellen ist (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004
- 8 AZR 269/03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a). Für den Schadenser-
satzanspruch des Handelsvertreters aus § 89a Abs. 2 HGB hat der Bundesge-
richtshof ebenfalls entschieden, dass sich die Forderung auf den Zeitraum bis
zu dem von vornherein vereinbarten oder durch eine (fiktive) ordentliche Kündi-
gung herbeigeführten Vertragsende beschränkt (BGHZ 122, 9, 12 ff).
a) Die Erwägungen, mit denen das Bundesarbeitsgericht die Begrenzung
des Schadensersatzes im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
rechtfertigt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und
seinem Rechtsvertreter nicht zu übertragen. Gleiches gilt für die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zu dem Anspruch aus § 89a Abs. 2 HGB. Die
Begrenzung des Schadensersatzanspruchs des § 628 Abs. 2 BGB hat das
Bundesarbeitsgericht insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm
hergeleitet, wonach in der zweiten Kommission zum Entwurf des BGB Einigkeit
bestand, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete so zu behandeln sei, als
ob er seinerseits gekündigt hätte, sobald dies nach der Kündigung des anderen
Teils statthaft gewesen sei (BAGE aaO, S. 291 m.w.N.). Da die Beschränkung
des Schadensausgleichs auf den reinen "Verfrühungsschaden" nicht den ge-
setzlichen Wertungen des Kündigungsschutzes entspreche, sei der Schadens-
ersatz allerdings um eine Vergütung zu ergänzen, die nach den Abfindungsre-
gelungen der §§ 9, 10 KSchG zu bemessen sei (BAGE aaO, S. 291 f; BAG,
Urteil vom 22. April 2004 aaO).
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Die besondere Regelungssituation des § 628 Abs. 2 BGB ist, ebenso wie
diejenige des § 89a Abs. 2 HGB, dadurch charakterisiert, dass ein Vertragsteil
- auf die vorliegende Konstellation übertragen der Arbeitnehmer - das Dienst-
verhältnis auf eigenen Wunsch, wenn auch veranlasst durch das vertragswidri-
ge Verhalten der Gegenseite, beendet. Der Arbeitnehmer verzichtet damit auf
die ihm an sich zustehende Fortführung des im Rahmen des arbeitsrechtlichen
Kündigungsschutzes bestandsgesicherten Arbeitsverhältnisses. Dementspre-
chend ist maßgebender Gesichtspunkt für die analoge Anwendung der Abfin-
dungsregelung der §§ 9, 10 KSchG, dass der Arbeitnehmer, der einen Scha-
densersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB geltend macht, für den Verzicht
auf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestands-
schutz einen Ausgleich verlangen kann. Die Lage des wegen schuldhafter Ver-
tragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers ist
vergleichbar mit derjenigen des Arbeitnehmers, dem gegenüber der Arbeitgeber
eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen
Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses un-
zumutbar ist (BAGE aaO S. 292; BAG, Urteil vom 22. April 2004 aaO).
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Eine derartige Lage besteht bei dem hier geltend gemachten Schadens-
ersatzanspruch nicht; vielmehr liegt eine geradezu gegenläufige Situation vor.
Der Arbeitnehmer, der, wie hier, eine Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der
Weiterbeschäftigung erhebt, verzichtet gerade nicht auf die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses und den durch die Kündigungsschutzbestimmungen ver-
mittelten Bestandsschutz. Er macht ihn im Gegenteil geltend. Wird der Erfolg
der auf Weiterbeschäftigung gerichteten Klage durch das Verschulden des
Rechtsvertreters des Arbeitnehmers vereitelt, besteht deshalb der für die Be-
grenzung des Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB maßgebende
Grund nicht (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf OLGR 2006, 152, 153). Dies
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liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in
der - allerdings ohne, dass es in den jeweils entschiedenen Sachverhalten im
Ergebnis darauf ankam - in derartigen Fallgestaltungen eine solche Einschrän-
kung des Schadensersatzes nicht erwogen wurde (vgl. z.B. Senatsurteile vom
10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - NJW 2002, 1115, 1117 und vom 23. Mai 1991
- III ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1458, 1459 f; BGH, Urteile vom 6. Dezember
2001 - IX ZR 124/00 - NJW 2002, 593, 594 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR
45/98 - NJW 2000, 1572, 1573 f).
b) Es hat demnach für die Schadensberechnung wegen des Verdienst-
ausfalls des Klägers bei der Anwendung der allgemeinen, aus §§ 249 ff BGB
folgenden materiell-rechtlichen Grundsätze (vgl. zur grundsätzlichen Dauer der
Erwerbsschadensersatzverpflichtung z.B.: BGH, Urteile vom 30. Mai 1989
- VI ZR 193/88 - NJW 1989, 3150, 3151 und vom 10. November 1987 - VI ZR
290/86 - NJW-RR 1988, 470, 471) unter Berücksichtigung von § 287 ZPO sein
Bewenden. Soweit die Beklagten für eine Beschränkung des Schadensersatz-
anspruchs anführen, eine "ewige Rente" könne wegen der Imponderabilien im
Leben eines Arbeitnehmers, wie späterer wirksamer Kündigung, Krankheit, In-
solvenz des Unternehmens oder Wegzugs des Arbeitnehmers, nicht gewährt
werden, wird dem zumindest teilweise durch die Möglichkeit der Abänderungs-
klage gemäß § 323 ZPO Rechnung getragen, sofern ein entsprechender Leis-
tungstitel vorliegt. Solange nur ein Feststellungsurteil existiert, können derartige
Einwendungen gegen den "Dauerrentenanspruch" des Arbeitnehmers ohnehin
geltend gemacht werden. Überdies besteht Aussicht für den Schädiger, nicht
bis zum Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers oder gar länger Ersatz
leisten zu müssen, weil es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadens-
minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) obliegt, sich nach rechtskräftigem Ab-
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schluss des Kündigungsschutzprozesses alsbald ernsthaft um einen anderen
Arbeitsplatz zu bemühen (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 98, 100).
3.
Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die übri-
gen Rügen der Revision zu erwägen haben, auf die einzugehen der Senat im
derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.
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Schlick Wurm
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.09.2005 - 19 O 162/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - I-24 U 149/05 -