Urteil des BGH vom 24.08.2005

BGH (zoll, zpo, gebrauch, umfang, erwägung, kenntnis, begründung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 6/05
vom
24. August 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 12. Juli 2005 gegen den
Senatsbeschluß vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH,
Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
- 3 -
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat im vorliegenden Fall der Senat Gebrauch gemacht, nach-
dem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
schwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in
vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll