Urteil des BGH vom 26.07.2010

Sachverständigenentschädigung VI Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 137/09
vom
28. September 2010
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning,
Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
beschlossen:
Dem Patentanwalt Dr.-Ing. S. wird Einsicht in die Akten des
Patentnichtigkeitsverfahrens 9 gewährt mit Ausnahme
der Anlage K 34 des zu den Akten gereichten Schriftsatzes der
Rechtsanwälte J. vom 26. Juli 2010.
Gründe:
1
Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das
vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschrän-
kung zu entsprechen. Insoweit hat die der Patentinhaberin im Hinblick auf die
Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklägerin (vgl. dazu Senatsbe-
schluss vom 16.
, , 442
- Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im Sinne
des § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG dargelegt. Die von der Klägerin mit ihrer Beru-
fungserwiderung vom 26. Juli 2010 versehentlich zur Akte gereichte Anlage K 34
enthält die vertrauliche Version eines Urteils des englischen High Court of Justi-
ce. Diese vertrauliche Fassung weist gegenüber dem Inhalt der vom englischen
Gericht freigegebenen öffentlichen Version des betreffenden Urteils, die als An-
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lage K 34a von der Akteneinsicht umfasst ist, zusätzlich zwei als vertraulich ge-
kennzeichnete Anhänge auf. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat,
betreffen die beiden Anhänge betriebsinternes geheimes technisches Know-
how. Beiden Urteilsanhängen und den darin enthaltenen Produktinformationen
kommt ausweislich der hierauf nicht Bezug nehmenden Berufungserwiderung
der Klägerin auch keine Bedeutung für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfah-
ren zu. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann dem Interesse der Klägerin, die
betreffende Anlage von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht
abgesprochen werden (vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 99
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Rn. 18a). Darüber hinaus ist ein der Akteneinsicht in die Anlage K 34 entgegen-
stehendes schützwürdiges Interesse der Klägerin an der Wahrung des Vertrau-
lichkeitscharakters dieser Unterlage anzuerkennen, der im parallelen englischen
Nichtigkeitsverfahren begründet und durch die versehentliche Übersendung des
Dokuments an den Senat nicht aufgehoben worden ist.
Meier-Beck Gröning
Berger
Grabinski
Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.10.2009 - 5 Ni 72/09 -