Urteil des BGH vom 28.02.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 288/00
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 30. Juni 2000
wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 818.067
€ festg
e-
setzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht verjährt. Mit
Beendigung des Steuerberatermandats entfiel die Pflicht des Beklagten, den
Kläger auf den möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hinzuwei-
sen, nicht, weil der Beklagte bereits vorher - spätestens mit Zugang der Ein-
spruchsbescheide - Anlaß zu diesem Hinweis hatte. Der Schaden trat durch die
Primärverjährung ein. Der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung
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und Schaden ist nicht unterbrochen worden. Insbesondere wurde der Kläger
vor Eintritt der Primärverjährung selbst nach dem Vortrag des Beklagten nicht
von dritter Seite über die Verjährung einer möglichen Haftung des Beklagten
belehrt.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser