Urteil des BGH vom 22.07.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 286/01
Verkündet am:
22. Juli 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
AktG §§ 241, 246
Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist
das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nich-
tigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in bezug auf seine fehlende
Übereinstimmung mit Gesetz oder Satzung hinsichtlich seines Gegenstandes
und Inhaltes sowie des zur Beschlußfassung führenden Verfahrens herbeizu-
führen.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 286/01 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2001
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des
Klägers als unzulässig verwirft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Aktionär der Beklagten, erstrebt mit seiner Klage die Klärung
der Nichtigkeit von drei am 31. August 1998 gefaßten Hauptversammlungsbe-
schlüssen, mit denen Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt (TOP 2 u. 3)
und dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrages der Beklagten (übernehmen-
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de Gesellschaft) und der F. mbH, E. (übertra-
gende Gesellschaft), zugestimmt worden ist (TOP 5).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsbegrün-
dungsschrift hat sich der Kläger zur Begründung seiner Klage nur noch darauf
berufen, daß die Hauptversammlung unter Verletzung des § 121 Abs. 3 AktG
einberufen worden und - zu TOP 2 und 3 - der Vorstand seiner Verpflichtung,
einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, nicht nach-
gekommen sei. Zur fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Haupt-
versammlung hat er ausgeführt, daß die vom Vorstand in der Einladung zur
Hauptversammlung bekannt gemachten Teilnahmebedingungen für die Aktio-
näre von der in § 19 der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung abwi-
chen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Zulassung der
Inhaber junger, im Zuge einer Kapitalerhöhung aus einem genehmigten Kapital
geschaffener Aktien - sie ist erst nach der Einladung zur Hauptversammlung am
13. August 1988 in das Handelsregister eingetragen worden - keine Rechts-
verletzung zum Nachteil des Klägers oder der anderen Altaktionäre darstellten.
Wegen der weiter unter Nr. 4 der Klageschrift geltend gemachten Gründe
hat er auf die Ausführungen verwiesen, die an dieser Stelle sowie in dem in er-
ster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 14. Dezember 1998 unter Nr. 2 und
vom 14. Februar 1999 gemacht worden sind (Nr. 3 der Berufungsbegründung).
Dabei geht es um die Rügen einer mit der Satzung nicht konformen Berech-
nung der Frist für die Hinterlegung der Aktien verbunden mit der ebenfalls nicht
der Satzung entsprechenden Beschränkung auf die Zeit "während der üblichen
Geschäftsstunden" sowie der gleichermaßen satzungswidrigen Berechnung der
Frist für die Einreichung der Bescheinigung über die Hinterlegung bei einem
Notar oder einer Wertpapiersammelstelle.
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Wegen des gerügten Fehlens des Konzernabschlusses und des Kon-
zernlageberichtes hat der Kläger auf seine erstinstanzlichen Ausführungen un-
ter Nr. 1 des Schriftsatzes vom 14. Dezember 1998 Bezug genommen (Nr. 4
der Berufungsbegründung).
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit
es die in Nr. 3 und 4 der Berufungsbegründung geltend gemachten Nichtigkeits-
und Anfechtungsgründe betrifft, und im übrigen die Berufung durch Versäum-
nisurteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klage-
anträge weiter, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Im
übrigen hat er gegen das Urteil des Berufungsgerichts bei diesem Einspruch
eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO i.V.m. § 547 ZPO a.F. zulässige Revision
führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung
des Klägers zu Unrecht mangels ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig
verworfen.
1. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. schreibt vor, daß die Berufungsbegrün-
dung u.a. die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungs-
gründe) bestimmt bezeichnen muß. Diese Voraussetzungen sind dann nicht
erfüllt, wenn in der Berufungsbegründungsschrift lediglich auf das erstinstanzli-
che Vorbringen Bezug genommen wird (BGH, Urt. v. 24. Juni 1999
- I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270 m.w.N.).
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2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Ausfüh-
rungen unter Nr. 3 und 4 der Berufungsbegründung in der Bezugnahme auf den
erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zu den an dieser Stelle behandelten Fra-
gen erschöpfen. Unter Nr. 3 seines Vorbringens verweist der Kläger auf seinen
die Altaktionäre der Beklagten betreffenden erstinstanzlichen Vortrag, die in der
Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen
verstießen gegen die Regelung des § 19 der Satzung, so daß die darauf beru-
henden Beschlüsse zu den TOP 2, 3 und 5 nichtig seien. Unter Nr. 4 nimmt er
auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu der Verpflichtung des Vorstandes, ei-
nen Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufzustellen und seine auf die
Verletzung dieser Pflicht gestützte Anfechtung der Hauptversammlungsbe-
schlüsse zu den TOP 2 und 3 Bezug.
Dagegen vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn
es aus diesem Grunde die Berufung hinsichtlich der in Nr. 3 und 4 der Beru-
fungsbegründung geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe als
unzulässig ansieht. Anträge und Vortrag zu jedem dieser beiden Punkte könn-
ten nur dann Gegenstand einer von dem übrigen prozessualen Begehren des
Klägers getrennten Entscheidung sein und zur Verwerfung der Berufung als
unzulässig führen, wenn sie - bezogen auf jeden der angegriffenen Hauptver-
sammlungsbeschlüsse, zu denen sie im Verfahren gestellt bzw. geltend ge-
macht worden sind - als selbständige Streitgegenstände anzusehen wären. Im
Gegensatz zum Berufungsgericht verneint das der Senat.
a) Allerdings wird die Frage des Streitgegenstandsbegriffs für die aktien-
rechtliche Nichtigkeits- und Anfechtungsklage - ebenso wie für die Klagearten
des bürgerlichen Rechtes (vgl. dazu u.a. Stein-Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl.
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§ 260 Rdn. 8; Stein-Jonas/Roth, § 5 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl.
Einleitung 63 ff., insbesondere 71 ff.; Zöller/Greger, § 260 Rdn. 1; Reichold in
Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. Einleitung II Rdn. 3 ff., 24 ff.; § 260 Rdn. 3;
MünchKomm. ZPO/Lüke, 2. Aufl. Vorbemerkung § 253 Rdn. 32 m.w.N.; Rosen-
berg/Schwab, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 96 III 3; Henckel, Parteilehre und
Streitgegenstand im Zivilprozeß 1961 S. 255 ff., 277 ff.) - unterschiedlich bean-
wortet. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, der Streitgegenstand umfasse
das Begehren des Klägers, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines be-
stimmten, im einzelnen bezeichneten Hauptversammlungsbeschlusses auf-
grund des dazu vorgetragenen Sachverhaltes klären zu lassen (Hüffer, AktG
5. Aufl. § 246 Rdn. 12; derselbe in MünchKomm. AktG, § 246 Rdn. 17 m.w.N.
zur GmbH-Kommentarliteratur in Fn. 40; Karsten Schmidt in Großkomm. z.
AktG, 4. Aufl. § 246 Rdn. 61; derselbe JZ 1977, 769, 770 f.; Bork, ZIP 1995,
609, 612 f.). Unter "vorgetragenem Sachverhalt" wird ein einheitlicher Lebens-
sachverhalt im Sinne der im Zivilprozeßrecht vertretenen Auffassung vom
zweigliedrigen Streitgegenstand verstanden, wobei der Komplex des Lebens-
sachverhaltes tatbestandlich außerordentlich eng gefaßt wird (vgl. Karsten
Schmidt in Großkomm. z. AktG aaO; Bork, ZIP 1995 aaO; offenbar auch Hüffer,
AktG aaO, Rdn. 15 sowie derselbe in MünchKomm. aaO, Rdn. 25). Diese Auf-
fassung hat zur Folge, daß der Prozeßvortrag zu einem Beschlußgegenstand
mehrere Sachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände umfassen
kann. Wird das Klagevorbringen um einen solchen Sachverhaltskomplex er-
gänzt, geht diese Meinung - konsequent - von dem Vorliegen einer Klageände-
rung aus.
Nach anderer Ansicht liegt der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und
Anfechtungsklage in dem prozessualen Begehren, die Nichtigkeit des Haupt-
versammlungsbeschlusses anhand der dem Beschluß anhaftenden Mängel
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richterlich klären zu lassen. Der Streitgegenstand umfaßt danach alle - auch
nicht zum Gegenstand des Prozeßvortrages gemachten - einem Hauptver-
sammlungsbeschluß anhaftenden Mängel. Daraus folgt, daß die Geltendma-
chung zusätzlicher Mängel durch ergänzenden Sachvortrag nicht zu einer Kla-
geänderung führt (Zöllner in Kölner Kommentar z. AktG, § 246 Rdn. 47).
b) Der Senat folgt im Grundsatz der Minderheitsmeinung. Als Klagegrund
sieht er die Gesetzes- bzw. Satzungswidrigkeit des Hauptversammlungsbe-
schlusses an. Unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt werden alle Mängel
zusammengefaßt, die dem Hauptversammlungsbeschluß anhaften und die zur
Klärung seiner Nichtigkeit durch das Gericht führen.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstandes der Nichtig-
keits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel,
die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses
herbeizuführen (BGHZ 134, 364, 366 f.; Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 305/97,
ZIP 1999, 580). Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines derartigen Beschlus-
ses folgt stets aus einer Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit einzelner Umstän-
de. Dazu gehören der Beschlußgegenstand, der Inhalt des Beschlusses sowie
die Vorgänge, die für den Ablauf des zur Beschlußfassung führenden Verfah-
rens maßgebend sind. Der Verfahrensablauf umfaßt die verschiedenen Stadien
der Vorbereitung des Beschlusses bis hin zur Beschlußfassung selbst.
Diese gesamten, der Entstehung des Beschlusses zugrundeliegenden
Umstände stellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (vgl. die ähnliche
Argumentation zur Frage der Nichtigkeit aufgrund Beurkundungsbedürftigkeit
eines aus mehreren Teilen zusammengesetzten Rechtsgeschäftes BGH, Urt. v.
17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1756, 1758), der einen Teil des Kla-
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gegrundes der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage bildet. Der andere Teil be-
steht aus der Fehlerhaftigkeit eines oder mehrerer dieser Umstände, die sich
aus deren Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit ergibt. Aus dem diese Elemente
umfassenden Klagegrund der Mangelhaftigkeit des Beschlusses und dem pro-
zessualen Begehren ihrer Klärung durch richterliche Entscheidung setzt sich
der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage der §§ 241 f.,
243 ff. AktG zusammen.
Das Verständnis, das die überwiegende Meinung dem Streitgegenstand
dieser Klagen zugrunde legt, orientiert sich offensichtlich an den Kriterien, von
denen die weitaus überwiegende Meinung bei der Leistungsklage ausgeht. Das
wird jedoch der Eigenart der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage nicht gerecht.
Gegenstand beider Klagearten ist die fehlende Übereinstimmung des gefaßten
Beschlusses mit Gesetz und Satzung hinsichtlich Beschlußgegenstand, -inhalt
und -verfahren. Eine weitergehende Unterteilung ihres Streitgegenstandes nach
den einzelnen, dem Beschlußgegenstand sowie dem Beschlußverfahren zu-
grundeliegenden Elementen und den ihnen anhaftenden Fehlern könnte die
einheitliche Überprüfung des Beschlusses je nach Umfang und Einzelheiten
des Klägervortrages verhindern. Dem steht der Gesichtspunkt der Rechtssi-
cherheit entgegen. Dieser Umstand ist zwar bei der Anfechtungsklage im Hin-
blick auf ihre Befristung und die damit verbundene Ausschlußwirkung ohne Be-
deutung. Bei der Nichtigkeitsklage verhindert er jedoch, daß derselbe Aktionär
- aus welchen Gründen auch immer - die Gesellschaft mehrfach mit einer sol-
chen gegen denselben Beschluß gerichteten Klage überzieht.
Die Ansicht des Senates steht mit der überwiegenden Ansicht in Über-
einstimmung, die für den Begriff des Streitgegenstandes der verwaltungsge-
richtlichen Anfechtungsklage vertreten wird: Dieser setzt sich aus dem Klage-
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antrag auf Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Klage-
grund zusammen, der entsprechend dem Klägervortrag in der Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes und der dadurch bewirkten Verletzung der Rechte des
Klägers gesehen wird (vgl. BVerwGE 29, 210, 211; 40, 101, 104; 91, 256, 257;
Eyermann/Rennert, VwGO 11. Aufl. § 121 Rdn. 25 m.w.N.).
c) Beurteilt man den im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt nach
der dargelegten Ansicht, durfte das Berufungsgericht die Berufung gegen die
Abweisung der Klage nicht insoweit als unzulässig verwerfen, als es "die in
Nr. 3 und 4 der Berufungsbegründung geltend gemachten Nichtigkeits- und
Anfechtungsgründe betrifft". Die Einzelheiten des unter Nr. 3 in Bezug genom-
menen erstinstanzlichen Vortrages betreffen die Beschlüsse zu TOP 2, 3 und 5,
der Vortrag, auf den unter Nr. 4 verwiesen wird, bezieht sich auf die Beschlüsse
zu TOP 2 und 3. Dieses Vorbringen bildet - jeweils bezogen auf den einzelnen
Beschlußgegenstand - einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem Vortrag
des Klägers über die Fehlerhaftigkeit der in der Einladung zur Hauptversamm-
lung bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen für die Altaktionäre und
- zusammen mit jedem auf die TOP 2, 3 und 5 bezogenen Klageantrag - jeweils
einen Streitgegenstand. Da der Sachvortrag zu der Bekanntgabe der Teilnah-
mebedingungen für Jungaktionäre den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO a.F. entspricht, war die Berufung insoweit zulässig. Da dieser Vortrag mit
den Einzelheiten des weitergehenden, den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3
Nr. 2 ZPO a.F. nicht entsprechenden Vorbringens einen einheitlichen Lebens-
sachverhalt bildet und - bezogen auf den jeweiligen Klageantrag - einen einheit-
lichen Streitgegenstand darstellt, mußte die Begründetheit der Berufung geprüft
werden.
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3. Das Berufungsurteil war daher in dem dargelegten Umfange aufzuhe-
ben. Der Senat sieht auch - anders als von der Revisionserwiderung angeregt -
keine Möglichkeit, von einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht abzu-
sehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Kläger gegen das Beru-
fungsurteil, soweit die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen wor-
den ist, Einspruch eingelegt hat, muß das Berufungsgericht darüber befinden.
Mit Rücksicht auf die Identität des Streitgegenstandes hat es den dem Revisi-
onsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt - ggf. nach ergänzendem Partei-
vortrag - in diese Entscheidung einzubeziehen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Röhricht
Frau Ri'inBGH Münke ist
wegen Urlaubsabwesenheit
gehindert zu unterschreiben