Urteil des BGH vom 25.06.2008

BGH (delegation von rechtssetzungsbefugnissen, gegenstand des verfahrens, antragsteller, vorbehalt des gesetzes, satzung, inkrafttreten, bundesverfassungsgericht, rechtsgrundlage, gesetz, erlass)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 105/07
Verkündet
am:
14. April 2008
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Erhebung von Abgaben
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar
Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin in diesem Rechtszug
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Geschäftswert: 44.899 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Notar im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin.
Diese erhebt bei dem Antragsteller und anderen Notaren aufgrund einer ent-
sprechenden Satzung zur Finanzierung ihrer Aufgaben monatlich Abgaben. Mit
Bescheiden vom 4. und 30. Januar 2007 sowie vom 28. Februar 2007 verlangte
sie Abgaben für die Monate Oktober, November und Dezember 2006. Mit Be-
scheid vom 28. März 2007 setzte sie Abgaben für den Monat Januar 2007 fest.
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Am 10. Januar 2007 hatte ihr neu gewählter Verwaltungsrat eine mit der
bisherigen Abgabensatzung inhaltlich übereinstimmende neue Satzung be-
schlossen, die das Sächsische Staatsministerium der Justiz am 7. Februar
2007 genehmigte und die die Antragsgegnerin in ihrem Amtlichen Mitteilungs-
blatt vom 23. März 2007 bekannt machte. Die neue Satzung sollte rückwirkend
zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.
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Die vorgenannten Bescheide hat der Antragsteller mit Anträgen auf ge-
richtliche Entscheidung angefochten. Weiter hat er die Rückzahlung der fest-
gesetzten und von ihm entrichteten Abgaben verlangt. Er hat unter anderem
geltend gemacht, die bisherige Abgabensatzung der Antragsgegnerin, die auf
dem durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004
(BVerfGE 111, 191) für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen beruht ha-
be, sei mit Inkrafttreten des neuen § 113 Abs. 17 BNotO am 20. Juli 2006 un-
wirksam geworden. Jedenfalls sei die Unwirksamkeit mit Ablauf des 31. De-
zember 2006 eingetreten, weshalb die danach erlassenen Abgabenbescheide
für Oktober bis Dezember 2006 nicht mehr auf diese Satzung gestützt werden
könnten. Bezüglich der für Januar 2007 festgesetzten Abgaben fehle es eben-
falls an einer satzungsmäßigen Grundlage, da die am 23. März 2007 bekannt
gemachte neue Abgabensatzung die von ihr beanspruchte Rückwirkung zum
1. Januar 2007 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entfalten könne.
Überdies seien die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten verfassungs-
rechtlichen Defizite des § 113a BNotO durch die Neufassung des § 113 BNotO
nicht vollständig behoben worden. Weiterhin entspreche die Errichtung der An-
tragsgegnerin durch Bundesgesetz ohne zusätzlichen Errichtungsakt des Lan-
desgesetzgebers nicht Art. 83, 84 Abs. 1 GG.
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Das Oberlandesgericht hat diese Einwendungen nicht für begründet er-
achtet und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit
der er seine Einwendungen gegen die angefochtenen Abgabenbescheide im
Wesentlichen wiederholt und vertieft.
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II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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1.
Die angefochtenen Abgabenbescheide für Oktober bis Dezember 2006
sind rechtmäßig, so dass auch kein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers
besteht. Rechtsgrundlage für die Bescheide ist die "alte" Abgabensatzung der
Antragsgegnerin.
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a) Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass diese Satzung nach Erlass
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (BVerfGE
aaO) fortgegolten hat, und soweit er meint, die Antragsgegnerin habe nicht
durch Bundesgesetz errichtet werden können, hat sich der Senat mit diesem
Vorbringen bereits in dem dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom
11. Juli 2005 (NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75, 76 f) befasst und die Rügen für
unbegründet erachtet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des
Antragstellers hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsge-
richts durch Beschluss vom 1. Dezember 2005 (1 BvR 2362/05) nicht zur Ent-
scheidung angenommen.
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Ebenso hat der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung keinen An-
lass gesehen, über die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfas-
sungswidrigkeit der §§ 113, 113a BNotO und ihrer Vorgängerregelungen hinaus
die Rechtmäßigkeit der Abgabensatzung der Antragsgegnerin in Frage zu stel-
len (Senat aaO S. 77 f, siehe auch Senatsbeschluss vom 20. März 2006 - NotZ
49/05 - Umdruck S. 6, Rn. 7; vgl. im Übrigen zur Fortgeltung der Abgabensat-
zung der Notarkasse BayVerfGH NJW-RR 2006, 58, 60).
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b) Zu Unrecht meint der Antragsteller weiter, die Abgabensatzung sei
jedenfalls mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 113 BNotO durch das Sechs-
te Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1531) am 20. Juli 2006 nicht mehr anwendbar.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli
2004 (aaO S. 224 f) ausgeführt, die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten
gesetzlichen Regelungen habe nicht ihre Nichtigkeit und des auf ihnen beru-
henden Satzungsrechts zur Folge, da die Besonderheit der für verfassungswid-
rig erklärten Normen es aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig mache,
sie als Regelungen für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in die-
ser Zeit nicht ein Zustand entstehe, der von der verfassungsmäßigen Ordnung
noch weiter entfernt sei als der bisherige. Für die bis Ende 2006 geltende Über-
gangszeit zur Herstellung verfassungsgemäßer Grundlagen für die Abgabener-
hebung müsse verhindert werden, dass ein rechtliches Vakuum entstehe und
bei den Abgabenpflichtigen Unsicherheit über die Rechtslage herrsche. Die in
den §§ 113, 113a BNotO a.F. genannten Aufgaben könnten nicht für die Zeit
der Novellierung zurückgestellt werden. Sie bedürften weiterhin einer verlässli-
chen Finanzierung (aaO S. 225).
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Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die bestehenden Abgabensat-
zungen nicht mit Inkrafttreten des neu gefassten § 113 BNotO, durch den der
verfassungsrechtliche Mangel der bis dahin bestehenden gesetzlichen Rege-
lungen über die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an die Notarkas-
sen behoben werden sollte, unanwendbar wurden. Mit Inkrafttreten des Ände-
rungsgesetzes konnte nicht zugleich eine neue Rechtsgrundlage für die Erhe-
bung von Abgaben geschaffen werden. Vielmehr mussten sich die satzungs-
gebenden Organe der Notarkassen zunächst nach den neuen gesetzlichen
Vorgaben konstituieren und sodann neues, verfassungsgemäßes Satzungs-
recht schaffen. Die Übergangszeit, in der eine den verfassungsrechtlichen An-
forderungen genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben noch
nicht bestand, war deshalb mit Inkrafttreten des neuen § 113 BNotO noch nicht
beendet. Da aber aus den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(aaO) genannten Gründen auch in der Folgezeit kein rechtliches Vakuum ent-
stehen durfte, mussten die bisherigen Abgabensatzungen bis zur Schaffung
neuen Satzungsrechts auch über den 20. Juli 2006 hinaus fort gelten (vgl. auch
BayVerfGH aaO).
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Dies hat auch im Sechsten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarord-
nung vom 15. Juli 2006 und in dem zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfah-
ren seinen Niederschlag gefunden. Aus der Begründung des Entwurfs dieses
Gesetzes ergibt sich, dass - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bun-
desverfassungsgerichts - Lücken, in denen eine Abgabenpflicht nicht besteht,
vermieden werden sollten (BT-Drucks. 16/1340 S. 2, 9). Gemäß § 119 BNotO
n.F. hatten die Kassen aber sechs Monate nach Inkrafttreten des Änderungs-
gesetzes Zeit, ihre Organe neu zu wählen (Satz 1). Bis dahin amtierten die bis-
herigen Organe weiter (Satz 2). Hieraus folgt, dass in der zur Verfügung ste-
henden Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, der Neuwahl
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der Kassenorgane und dem Erlass neuer Abgabensatzungen die bisherigen
Satzungen weiter gelten sollten, da anderenfalls die Finanzierungslücken, die
das Gesetz verhindern sollte, eingetreten wären.
c) Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Antragstellers zu
teilen, die Abgabenbescheide für die Monate Oktober bis Dezember 2006 seien
rechtswidrig, weil sie erst im Jahre 2007 erlassen worden seien, die bisherige
Abgabensatzung jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getre-
ten sei und die am 10. Januar 2007 beschlossene neue Abgabensatzung Gel-
tung erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 beanspruche.
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Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil, worauf die Antrags-
gegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, die Abgabenforde-
rungen für die Monate Oktober bis Dezember 2006 bereits in diesem Jahr ent-
standen waren. Gemäß § 7 der Abgabensatzung entsteht die Abgabenschuld
jeweils mit Ablauf des Abrechnungsmonats. Abrechnungsmonat ist der jeweilige
Kalendermonat (§ 2 Abs. 3 der Abgabensatzung). Hieraus ergibt sich, dass die
Abgabenforderung der Antragsgegnerin für Oktober, November und Dezember
2006 jeweils am letzten Tag eines jeden dieser Monate entstanden ist (vgl.
BAG NJW 1966, 2081, 2082 f; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 188 Rn. 5)
Dem steht nicht entgegen, dass die Fälligkeit gemäß § 12 der Satzung erst spä-
ter eintritt. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festsetzungsbe-
scheide kommt es für das materiell-rechtliche Entstehen der Abgabenforderung
nicht an. Diese dienen vielmehr lediglich der verfahrensmäßigen Feststellung
der Abgabenforderung und ihrer Höhe sowie der Schaffung eines vollstreckba-
ren Titels (§ 113a Abs. 8 Satz 5 BNotO a.F., § 113 Abs. 17 Satz 8 BNotO n.F.).
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2.
Auch die Einwendungen, die der Antragsteller gegen den Festsetzungs-
bescheid für den Monat Januar 2007 erhebt, sind unbegründet. Rechtsgrund-
lage für diesen Bescheid ist die am 10. Januar 2007 beschlossene "neue" Ab-
gabensatzung.
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a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält § 113 Abs. 17
BNotO eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügende Ermächti-
gungsgrundlage für den Erlass der neuen Abgabensatzung der Antragsgegne-
rin. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2004
(aaO S. 218 f) bemängelt, dass in den seinerzeitigen gesetzlichen Vorschriften
jede Regelung über die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs der
Antragsgegnerin, über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung
und Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung
der Notare aus den fünf Ländern, für deren Gebiet die Kasse zuständig ist, fehl-
te. Gesetzliche Vorgaben zur Organisation seien aber von besonderer Bedeu-
tung, weil dem satzungsgebenden Organ der Antragsgegnerin ein großer Ges-
taltungsspielraum eröffnet sei. Diese Defizite sind nunmehr behoben. § 113
BNotO n.F. enthält in den Absätzen 8, 10 Satz 2 und Absatz 13 die erforderli-
chen Regelungen. Der von dem Antragsteller als Beleg für seine gegenteilige
Rechtsauffassung angeführte Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 44/05
- FamRZ 2006, 1439) ist nicht einschlägig.
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b) Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Antragstel-
lers, die in § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 1 bis 5 BNotO dem Satzungsgeber über-
lassenen Regelungen hätten durch Gesetz getroffen werden müssen.
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Satzungen
öffentlich-rechtlicher
Verbände bedürfen anders als Rechts-
verordnungen grundsätzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend
bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG we-
der direkt noch analog anwendbar ist. Grundsätzlich ist die inhaltlich nicht näher
bestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie für einen bestimm-
ten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten aus-
reichend (z.B.: BVerfGE 33, 125, 157 ff). Allerdings bedürfen wegen des aus
den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vorbehalts des Ge-
setzes Satzungsbestimmungen, die Eingriffe in Grundrechte, insbesondere in
Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung
(aaO S. 158).
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Diesen Anforderungen genügt § 113 Abs. 17 Satz 1 bis 6 BNotO. Der
Gesetzgeber hat dem Satzungsgeber nicht die Entscheidung darüber überlas-
sen, ob die Kasse Abgaben erheben darf. Vielmehr hat er diese Entscheidung
selbst getroffen und damit den Eingriff in die Rechte der Notare dem Grunde
nach zugelassen. Dem Satzungsgeber bleibt in autonomer Rechtssetzungsbe-
fugnis lediglich die nähere Ausgestaltung der Abgabenlast überantwortet. Damit
ist dem Vorbehalt des Gesetzes Genüge getan (siehe auch Stellungnahme
der Bundesregierung zum Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur Änderung
der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 16/1340, Anlage 2, S. 13). Insbesondere
durfte der Gesetzgeber die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für die
Abgaben sowie deren Höhe dem Satzungsgeber überlassen, da diese von den
jeweiligen konkreten Verhältnissen der Kasse abhängen und zu deren zeitnaher
sachgerechter Beurteilung der jeweilige Verwaltungsrat besser in der Lage ist
als der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE aaO S. 159).
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c) Soweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit der in § 113
Abs. 17 Satz 9 und 10 BNotO geregelten Prüfungsrechte der Antragsgegnerin
anzweifelt, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil die Wahrnehmung dieser
Befugnisse nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
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d) Weiterhin begegnet es keinen Bedenken, dass gemäß § 113 Abs. 3
Nr. 2, letzter Halbsatz BNotO für die Höhe der Altersversorgung nicht das so-
genannte Versicherungsprinzip bestimmt ist, für das die grundsätzliche Äquiva-
lenz von Beitrag und Leistung, das heißt die Abhängigkeit des Leistungsan-
spruchs vom Umfang der erbrachten Beiträge, zur Anwendung kommt (vgl. Se-
natsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 30 f und vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f zur frü-
heren Abgabensatzung).
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e) Die vom Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Neufassung
des § 113 BNotO und der Abgabensatzung erhobenen Bedenken gegen die
Errichtung der Antragsgegnerin aufgrund eines Bundesgesetzes sind aus den
Gründen des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2005 (aaO S. 76 f) ebenfalls un-
begründet.
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f) Aus den vorstehenden Gründen kommt die vom Antragsteller für ge-
boten gehaltene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100
Abs. 1 GG nicht in Betracht.
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g) Auch die einzelnen Bestimmungen der "neuen" Abgabensatzung der
Antragsgegnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass sie zu unverhältnismäßigen Belastungen des Antragstellers
führt. Der Senat hat dies bereits zu der inhaltsgleichen bis zum 31. Dezember
2006 angewandten "alten" Abgabensatzung der Antragsgegnerin in dem vorer-
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wähnten, gleichfalls von dem hiesigen Antragsteller angestrengten Beschwer-
deverfahren entschieden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f).
h) Weiter ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, die am
10. Januar 2007 beschlossene Abgabensatzung hätte nicht rückwirkend zum
1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden dürfen. Der Senat teilt insoweit die Auf-
fassung des Oberlandesgerichts. Dieses hat zutreffend unter Bezugnahme auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 (BVerwGE 67,
129, 131) ausgeführt, ein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Notare, für
einen bestimmten Zeitraum keine Abgaben an die Antragsgegnerin abführen
zu müssen, habe nicht bestanden, weil die "neue" Satzung lediglich die frühere,
auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzte. Die im Ge-
schäftsbereich der Antragsgegnerin tätigen Notare mussten insbesondere auf-
grund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss
vom 13. Juli 2004 (BVerfGE aaO S. 224 f) zur weiteren Anwendbarkeit des
§ 113a BNotO und des auf ihm beruhenden Satzungsrechts bis zu einer ver-
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fassungskonformen Neuregelung der Abgabenpflicht damit rechnen, dass sie
durchgängig zur Leistung von Abgaben an die Antragsgegnerin verpflichtet sein
würden.
Schlick Kessal-Wulf
Herrmann
Doyé
Ebner
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - DSNot 1/07, 3/07 u. 6/07 -