Urteil des BGH vom 12.02.2004

BGH (verschulden, besetzung, mitverschulden, zpo, streitwert, ergebnis, braunschweig)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 340/00
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. August 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 211.643,63
(= 413.938,98 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO
a.F.).
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Abwägung das Mitverschul-
den der Klägerin als derart schwerwiegend angesehen, daß ein etwaiges Ver-
schulden des Beklagten dahinter zurücktritt. Dies läßt keine Rechtsfehler er-
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kennen. Nach dem Vortrag der Klägerin kann auch von einem deklaratorischen
Schuldanerkenntnis des Beklagten nicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch, wie die Ermittlungen des Se-
nats ergeben haben, in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak