Urteil des BGH vom 21.03.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 182/12
Verkündet am:
21. März 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 675, 276 Fa
Zur Frage der Haftung für die fehlerhafte Angabe in einer bei einer Anlagebera-
tung verwendeten Werbebroschüre, die Emittentin der Anlage sei die Invest-
mentbank L. B. Inc., eine Tochtergesellschaft der Konzernmutter L.
B. H. Inc., und nicht lediglich eine - keinen Bankenstatus besitzende
- Enkelgesellschaft der Holding-Gesellschaft.
BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12 - OLG München
LG München I
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöst-
mann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2012 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landge-
richts München I (weiter) abgeändert.
Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird in vollem Um-
fang abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2
zu tragen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1 wird die Sache im Umfang der
Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter
Anlageberatung und der Verwendung einer fehlerhaften Broschüre im Zusam-
menhang mit dem Erwerb einer Anleihe der (inzwischen insolventen) L.
B. T. Co. B.V.
Die Klägerin zeichnete am 15. November 2006 nach einem Gespräch mit
einem für die Beklagte zu 1 tätigen Berater eine "F. "-Anleihe der L.
B. T. Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) zum Nominalwert von
31.000
€ zuzüglich eines Aufschlags von 5 %. Die Anleihe bot einen Kapital-
schutz zu 100 % bei Fälligkeit am Ende der 10-jährigen Laufzeit.
Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzforderung gegenüber der Beklag-
ten zu 1 auf Pflichtverletzungen aus einem Anlageberatungsvertrag. Sie macht
verschiedene Beratungsmängel geltend. Die schriftlichen Produktunterlagen,
die dem Beratungsgespräch zugrunde gelegen hätten (insbesondere Prospekt-
broschüre und Marketingbroschüre), seien aus mehreren Gründen falsch. Sie
vermittelten durch Verschweigen des Totalverlustrisikos und die Verharmlosung
des Kapitalverlustrisikos einen unzutreffenden Eindruck vom Risiko der Anlage.
Die Bezeichnung der Emittentin als bonitätsstarke Bank in der Produktbro-
schüre sei unrichtig: Zum einen deshalb, weil diese keine Bank, sondern eine
reine Emissionsgesellschaft gewesen sei, zum anderen, weil das einzige Asset
der Emittentin eine Konzernforderung gewesen sei. Sie habe auch über kein
Rating verfügt; nur für ihre Produkte seien Ratingnoten vergeben worden. So-
weit sich die Beklagten auf eine seitens der Konzernmutter L. B.
H. Inc. gegebene Garantie beriefen, werde der Bestand dieser Garantie
bestritten.
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Wegen der angeblich fehlerhaften Produktbeschreibung in der Broschü-
re, die die Klägerin als Prospekt ansieht, nimmt sie die Beklagte zu 2 aus Pros-
pekthaftung in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete
Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-
klagten den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Auskünfte bei der Vermittlung oder
fehlerhafter Anlageberatung begründet sei. Falsch sei die Beratung bezie-
hungsweise Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 1 gewesen, weil in den
verwendeten schriftlichen Unterlagen betreffend der empfohlenen Anlage die
Emittentin als "Bank", nämlich als die US-amerikanische Investmentbank
L. B. Inc., bezeichnet worden sei, obwohl sie als auch die Garan-
tiegeberin von der Investmentbank zu unterscheiden seien. In Wahrheit habe es
sich bei der Emittentin um die Enkelgesellschaft der L. B. H.
Inc., der Garantiegeberin, gehandelt. Die Investment Bank habe vielmehr unter
L. B. Inc. firmiert und sei ihrerseits eine Tochtergesellschaft der
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L. B. H. Inc. gewesen. Die über die Vertragspartner bei Anlei-
hezeichnung gemachten Angaben seien daher grundlegend falsch. Die Abwei-
chung zwischen erteilter Mitteilung des Vertragspartners und dem wahren
Sachverhalt betreffe auch eine für die Anlageentscheidung wesentliche Infor-
mation. Ob der Vertragspartner einen Bankenstatus - hier den einer US-ameri-
kanischen Investmentbank - einnehme, sei unter dem Gesichtspunkt der Risiko-
trächtigkeit des Anlageprodukts für den Anlageentschluss wegen der mit dem
Status verbundenen Regulierung und Institutsbeaufsichtigung in der Regel von
wesentlicher Bedeutung. Das gelte auch vorliegend. Zwar sei auf Holdingebene
eine Aufsichtsmöglichkeit durch die US-amerikanische Börsenaufsicht etabliert
gewesen, der sich die L. B. H. Inc. unterworfen gehabt habe.
Damit sei aber ein Sicherheitsstandard, der demjenigen einer der Einzelaufsicht
unterliegenden Investmentbank vergleichbar gewesen wäre, nicht erreicht wor-
den.
Der Schadensersatzanspruch sei auch gegen die Beklagte zu 2 begrün-
det. Die vorgelegte Broschüre sei als Prospekt anzusehen und die Beklagte als
Prospektverantwortliche zu qualifizieren. Prospekt im Sinne der zur Prospekt-
haftung im engeren Sinne ergangenen Rechtsprechung sei eine marktbezoge-
ne schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erheb-
liche Angaben enthalte oder den Anschein eines solchen Inhalts erwecke. Sie
müsse dabei tatsächlich zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den
Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung
der Anlage zu sein. Alle diese Voraussetzungen erfülle die 19-seitige Broschü-
re. Dass in der Broschüre vermerkt sei, dass sie kein Prospekt im Sinne des
deutschen Wertpapierprospektgesetzes sei, sei ohne rechtliche Bedeutung. Die
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Beklagte zu 2 werde auf Seite 18 des Prospektes als die mit dem Vertrieb der
Anlage beauftragte Bank beschrieben. Sie sei auch Herausgeberin der vorge-
legten Broschüre. Dem Disclaimer, wonach die Beklagte zu 2 für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Anlagen keine Gewähr übernehme, komme keine Be-
deutung zu. Der Prospekt müsse einem Anlageinteressenten ein zutreffendes
Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Deshalb habe der Prospekt über
alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung
sind oder sein können, verständlich und vollständig aufzuklären. Diesem Grund-
satz werde die Broschüre nicht gerecht. Sie erweise sich vielmehr in einem we-
sentlichen Punkt als falsch, weil sie den Vertragspartner, nämlich die Emittentin
der Anlage, unzutreffend als die US-amerikanische Investmentbank bezeichne,
obwohl diese Angabe weder auf die Emittentin noch auf die Garantiegeberin
der Anlage zugetroffen habe.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1.
Das Berufungsgericht begründet die Schadensersatzpflicht des Beklag-
ten zu 1 damit, dass in der bei der Beratung verwendeten Produktbroschüre die
Emittentin als Bank bezeichnet worden sei, obwohl diese als auch die Garan-
tiegeberin nicht personenidentisch mit der - wenn auch ebenfalls zum L. -
B. -Konzernverbund gehörenden - US-amerikanischen Investmentbank
L. B. Inc. gewesen seien. Allein hierauf kann ein Pflichtenverstoß
der Beklagten zu 1 aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag nicht
gestützt werden.
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a) Der Anlageberater ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung
verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den
Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand,
die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die all-
gemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und Entwicklung des Kapital-
markts sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des An-
lageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf
diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlage-
entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten (Senatsurteil
vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, NJW 2012, 380 Rn. 9 f; BGH, Urteil vom
27. September 2011 - XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 Rn. 23 jeweils mwN).
Weitergehende Pflichten ergäben sich für die Beklagte zu 1 auch dann nicht,
wenn zwischen ihr und der Klägerin nur ein Auskunftsvertrag zustande gekom-
men wäre.
b) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob - was die
Klägerin bestritten hat - die L. B. H. Inc. für die Zahlungsver-
pflichtungen der Emittentin eine wirksame Garantie abgegeben hat. Bei der re-
visionsrechtlichen Überprüfung ist zu unterstellen, dass eine derartige Garantie
bestanden hat.
Ausgehend hiervon kommt im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auf-
fassung des Berufungsgerichts dem Umstand, dass es sich sowohl bei der
Emittentin als auch bei der Garantiegeberin nicht um eine Bank gehandelt hat,
keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über die Anlage zu. Das Be-
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rufungsgericht begründet diese allein damit, dass der Bankenstatus des Ver-
tragspartners - hier der einer US-amerikanischen Investmentbank - unter dem
Gesichtspunkt der Risikoträchtigkeit des Anlageprodukts für den Anlageent-
schluss wegen der mit dem Status verbundenen Regulierung und Institutsbe-
aufsichtigung in der Regel von wesentlicher Bedeutung sei.
aa) Was den Inhalt und den Umfang der Pflichten angeht, die einen An-
lageberater bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Anleihe getroffen
haben, sind zwei Urteile des XI. Senats des Bundesgerichtshofs vom 27. Sep-
tember 2011 zu berücksichtigen, die den Erwerb von Zertifikaten betrafen, die
auch von der L. B. T. Co. B.V. ausgegeben worden waren,
und bei denen - wie vorliegend zu unterstellen ist - ebenfalls die L.
B. H. Inc. die Garantie für die Rückzahlung der Zertifikate über-
nommen hatte (XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 und XI ZR 182/10, BGHZ 191,
119). Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass eine (deutsche) Bank, die diese
Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts an ihre Kunden veräußerte, diese nicht
zusätzlich auf das Nichteingreifen des (deutschen) Einlagensicherungssystems
hinweisen musste, wenn die Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko
erfolgt oder eine dahingehende Aufklärungspflicht ausnahmsweise entfallen
war. Diesem Umstand komme dann keine eigenständige Bedeutung für die An-
lageentscheidung mehr zu, wenn der Kunde bereits über das von ihm zu tra-
gende Insolvenzrisiko der Emittentin aufgeklärt worden sei. Denn für den Anle-
ger sei es in einem solchen Fall unerheblich, ob das eingezahlte Kapital (nur)
wegen einer - von ihm bewusst in Kauf genommenen - möglichen Zahlungsun-
fähigkeit des Emittenten verlustig gehe, oder weil dieses Risiko nicht zusätzlich
durch Einlagensicherungssysteme gedeckt sei. Weiß der Kunde um die Mög-
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lichkeit eines Totalverlustes, könne er nicht gleichzeitig auf das Eingreifen einer
Einlagensicherung vertrauen (XI ZR 178/10 aaO Rn. 33 ff und XI ZR 182/10
aaO Rn. 30 ff). Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsge-
richts ist hier aufgrund des Vortrags der Beklagten revisionsrechtlich davon
auszugehen, dass die Klägerin über das Totalverlustrisiko und auch das allge-
meine Emittentenrisiko hinreichend aufgeklärt wurde.
Hinsichtlich der Risikobeurteilung der Zertifikate und der damit zusam-
menhängenden Frage, welche Anforderungen an die Risikoaufklärung zu stel-
len sind, hat der XI. Zivilsenat weiter bemerkt, dass insoweit die Bonität der
"konkreten Emittentin beziehungsweise Garantiegeberin" von maßgeblicher
Bedeutung sei, und weiter ausgeführt, dass angesichts der Bonitätsbewertun-
gen (Ratings) der Garantiegeberin, die seinerzeit (das heißt: im Herbst 2007) so
positiv gewesen seien, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit nicht aufkommen
mussten, nicht über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin
oder der Garantiegeberin hätte aufgeklärt werden müssen (XI ZR 178/10 aaO
Rn. 24 f und XI ZR 182/10 aaO Rn. 23 f).
bb) Hieraus folgt ohne Weiteres, dass es für die Beurteilung der Sicher-
heit der Anlage maßgeblich auf die Bonität der Konzernmutter ankam und es für
die Anlageentscheidung ohne Belang war, ob diese das betreffende Zertifikat
oder die in Rede stehende Anleihe selbst emittierte oder aber - wie hier - eine
konzernangehörige Gesellschaft, für die die Konzernmutter als Garantiegeberin
aufgetreten ist.
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Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es sich bei der - werbe-
mäßig besonders herausgestellten - "zu den weltweit führenden" Instituten ge-
hörenden Investmentbank beziehungsweise bei der "bonitätsstarken Bank" we-
der um die emittierende Enkelgesellschaft noch um die garantiegebende Hol-
dinggesellschaft, sondern um deren Tochtergesellschaft, die L. B.
Inc., handelte. Denn es liegt auf der Hand, dass bei der hier anzutreffenden
- nach dem Vorbringen der Beklagten üblichen und auch bei anderen US-
amerikanischen Investmentbanken vorzufindenden - Konzernstruktur die Boni-
tät der Konzernmutter als bloßer Holdinggesellschaft entscheidend von der Bo-
nität der Investmentbank abhing und die positive Bewertung (Ratings) der Hol-
dinggesellschaft maßgeblich darauf zurückzuführen war, dass die "bonitätsstar-
ke Investmentbank" dem Konzern angehörte. Wenn und soweit also nach da-
maligem Erkenntnisstand das bestehende Insolvenzrisiko als eher theoretisch
einzustufen war, so galt dies gleichermaßen für die Konzernmutter (die Holding)
als auch für die zum Konzern gehörenden Tochter- (also vor allem für die In-
vestmentbank) und Enkelgesellschaften, zu denen unter anderem die Emitten-
tin gehörte (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2011 - 3 U
861/10, unveröffentlicht; die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbe-
schwerde hat der Senat durch Beschluss vom 16. Mai 2012 - III ZR 181/11 zu-
rückgewiesen).
cc) Dem Umstand, dass es sich bei Emittentin nicht um eine US-ameri-
kanische Investmentbank handelte und diese deshalb weder einer Bankenauf-
sicht nach US-amerikanischem Recht unterworfen war noch über eine diesem
Status entsprechende Eigenkapitalausstattung verfügen musste, kommt dem-
gegenüber keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung zu. Im
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Vordergrund steht wirtschaftlich gesehen vielmehr, wie ausgeführt, die Werthal-
tigkeit der Garantie durch die Holdinggesellschaft (vgl. OLG Bamberg, ZIP
2010, 1225, 1228; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2011 aaO), die maßgeb-
lich die Bonität der Emittentin bestimmte (vgl. BGH, Urteile vom 27. September
2011 - XI ZR 178/10 aaO Rn. 25 und XI ZR 182/10 aaO Rn. 24 f). Die Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts zu einer höheren Eigenkapitalquote bleiben im
Übrigen abstrakt.
Zusammenfassend rechtfertigt vorliegend allein der Umstand, dass es
sich bei der Emittentin der Anleihe - entgegen der Darstellung in der bei der
Anlageberatung beziehungsweise Auskunftserteilung verwendeten Broschüre -
nicht um eine Bank handelte, die der (US-amerikanischen) Bankenaufsicht un-
2.
Einer rechtlichen Nachprüfung hält auch die Auffassung des Berufungs-
gerichts nicht stand, die Beklagte zu 2 sei nach den Grundsätzen der Prospekt-
haftung im engeren Sinne zum Ersatz des Zeichnungsschadens verpflichtet.
a) Nicht tragfähig ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts, bei der
vorgelegten Produktbroschüre handele es sich um einen Prospekt entspre-
chend der zur Prospekthaftung im engeren Sinne ergangenen Rechtsprechung.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft dem ausdrücklichen und ausführli-
chen Hinweis darauf, dass die Broschüre keinen Prospekt im Sinne des Wert-
papierprospektgesetzes darstelle und diesen nicht ersetze, die wesentlichen
Informationen über die Anlage sich aus dem Prospekt ergäben - verbunden mit
der Angabe, wie man sich den Prospekt beschaffen könne -, nicht die erforder-
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liche Bedeutung beigemessen. Mit diesem Hinweis ist dem Anleger hinreichend
deutlich gemacht worden, dass es sich um eine bloße, den Anforderungen des
§ 15 Abs. 2, 3 des Wertpapierprospektgesetzes genügende Werbeschrift han-
delt. Diese 19-seitige Schrift hat nach Inhalt und Darstellung - was der Senat
selbst feststellen kann - erkennbar werblichen und weniger informativen Cha-
rakter und ist einem Prospekt nicht vergleichbar; sie ist im Übrigen auch nicht
zusammen mit dem eigentlichen Prospekt als "Gesamtpaket" zur Gewinnung
von Anlegern eingesetzt worden. Daher ist die vorliegende Konstellation, an-
ders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht mit der dem Senatsurteil vom
17. November 2011 (III ZR 103/10, BGHZ 191, 310) zugrunde liegenden Fall-
gestaltung vergleichbar (dort handelte es sich im Übrigen um eine 80-seitige
Produktinformation, die allein schon vom Umfang her für den durchschnittlichen
Anleger die Gefahr der Verwechslung mit einem vollständigen Anlageprospekt
barg; vgl. Senat aaO Rn. 25).
b) Da der Produktbroschüre keine Prospektqualität zukommt, kann das
Vorliegen eines Prospektfehlers dahinstehen. Weiter kann offen blieben, ob
wegen des in § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a. F., § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG
speziell geregelten, zeitlich eng limitierten Rückabwicklungsanspruchs gegen
die Prospektverantwortlichen vorliegend die Grundsätze der (bürgerlich-
rechtlichen) Prospekthaftung überhaupt anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom
21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 13, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Das Urteil war daher aufzuheben.
Bezüglich der Beklagten zu 2 ist die Sache im Sinne einer vollständigen
Abweisung der Klage entscheidungsreif.
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Dies gilt nicht hinsichtlich der Beklagten zu 1. Insoweit ist die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schlick
Wöstmann
Hucke
Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.03.2011 - 22 O 1310/10 -
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2012 - 5 U 1725/11 -
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