Urteil des BGH vom 02.11.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 264/00
Verkündet am:
2. November 2001
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 1030, 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1039, 1041, 1051
a) Der Nießbraucher eines Hofes, dem die Stellung eines Unternehmers eingeräumt
ist, ist befugt, einzelne Betriebszweige unter Aufrechterhaltung des landwirt-
schaftlichen Betriebs im übrigen aufzugeben.
b) Veräußert der Unternehmensnießbraucher Anlagevermögen des Hofes, ist er be-
reits während des Bestehens des Nießbrauchs verpflichtet, durch Reinvestition
den landwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand zu erhalten; hierbei steht ihm
ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die Reinvestition kann auch
durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgen.
c) Der Eigentümer des Hofes kann, wenn Reinvestitionen für veräußerte Anlagegü-
ter unterbleiben, Sicherheitsleistung verlangen.
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BGH, Urt. v. 2. November 2001- V ZR 264/00 - Schlesw.Holst. OLG in Schleswig
LG Kiel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 11. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
es den Anspruch auf Sicherheitsleistung zum Gegenstand hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter
E. H. (im folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin des Guts F. in L.,
das als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus,
Wirtschaftsgebäude sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht.
Hofvorerbe ist der Kläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatz-
weise die Beklagte.
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Ursprünglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvor-
erbin einzusetzen. Indessen räumte sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlich
einen lebenslangen Nießbrauch an dem Gut ein, das sie mit allen Aktiven und
Passiven übernehmen sollte.
Mit Vertrag vom 1. April 1986 verpachtete die Beklagte die Ackerflächen
des Guts (152,5 ha) zusammen mit Eigenflächen (17,5 ha) bis zum 30. Juni
2005 an die N. Saatzuchtgesellschaft mbH (im folgenden: Pächterin). In dem
Vertrag wurde vereinbart, daß die Pächterin bei Pachtbeginn den Gutsbesatz,
bestehend aus totem Inventar, Feldinventar und Vorräten, von der Beklagten
kaufen und diese den Gutsbesatz bei Pachtende zurückkaufen sollte.
Die Beklagte verkaufte der Pächterin totes Inventar für 320.000 DM, das
diese kurz nach Pachtbeginn weiter veräußerte und vom Hof entfernte. Der
Kläger genehmigte die Veräußerung. Außerdem verkaufte die Beklagte die
zum Gut gehörenden Milchkühe, nachdem bereits die Erblasserin auf die Ver-
marktung von Milcherzeugnissen verzichtet hatte. Schließlich verkaufte die Be-
klagte noch die mit dem Nießbrauch übernommenen Aktien einer Zuckerfabrik
sowie Molkerei- und Viehverwertungsanteile für zusammen 50.560,16 DM.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen und
weiteren Veräußerungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat (u.a.) für die Er-
füllung seines bei Beendigung des Nießbrauchs entstehenden Anspruchs auf
vollständige Übergabe Sicherheitsleistung in Höhe von 961.970,16 DM ver-
langt. Das Landgericht hat dem Anspruch nur insoweit stattgegeben, als ihm
die Veräußerung von totem Inventar, Milchkühen und Geschäftsanteilen zu-
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grunde liegt, und die Sicherheitsleistung auf 331.570,16 DM bemessen. Die
hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt sie den Antrag auf volle Abweisung des An-
spruchs auf Sicherheitsleistung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückwei-
sung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte an dem Gut F.
einen Unternehmensnießbrauch erhalten. Das Gut sei ihr mit dem Umlaufver-
mögen sowie den Geschäftsforderungen, verbunden mit einer weitgehenden
Verfügungsbefugnis im Rahmen der geschuldeten ordnungsgemäßen Ge-
schäftsführung, übertragen worden. Von den Beschränkungen der §§ 1036
Abs. 2, 1037 Abs. 1 BGB sei sie weitgehend befreit. Deswegen sei sie berech-
tigt gewesen, die Verkäufe vorzunehmen. Allerdings müßten die Erlöse zeitnah
in das Anlagevermögen des Betriebs reinvestiert werden (§ 1041 BGB). Zum
Ausgleich von Substanzverlusten erst bei Beendigung des Nießbrauchs sei die
Beklagte nicht berechtigt, sie müsse das Gut während der gesamten Dauer des
Nießbrauchs in der Substanz erhalten. Die Beklagte sei ihrer Reinvestiti-
onspflicht nicht nachgekommen. Entsprechend § 1039 Abs. 1 Satz 2 BGB habe
sie dem Kläger Sicherheit zu leisten.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
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II.
Nicht mit der angegebenen Begründung, wohl aber im Ergebnis zutref-
fend, bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Sicher-
heitsleistung für den Fall, daß eine Reinvestition der erzielten Erlöse unterblie-
ben ist.
1. Rechtlich unbedenklich und von der Revision auch nicht angegriffen
ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten ein Nießbrauch
an dem Hof eingeräumt wurde, der ihr die Stellung der verantwortlichen Leite-
rin des landwirtschaftlichen Betriebs verschaffte (zum "Unternehmensnieß-
brauch mit Unternehmerstellung" vgl. Staudinger/Frank, BGB [1994], Anhang
zu §§ 1068, 1069 Rdn. 24 f.). Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon
aus, daß sie danach befugt war, über die Gegenstände, deren Veräußerung
Grundlage des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist, zu verfügen. Hinsichtlich
des toten Inventars hatte der Kläger als Hoferbe dem Geschäft zudem zuge-
stimmt. Der Verkauf des Milchviehs war durch die Entscheidung der Erblasse-
rin, auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen zu verzichten, bereits vorge-
zeichnet. Eine Konsequenz dieser Entscheidung war auch die Veräußerung
der Molkerei- und Viehverwertungsanteile. Für die Aktien der Zuckerrübenfa-
brik kann von einer Vorentscheidung der früheren Hofinhaberin oder einer Zu-
stimmung des Klägers nicht ausgegangen werden. Die Anteile mögen, je nach
den Umständen, als Hofbestandteil (§ 2 Buchst. b HöfeO) auch zum Anlage-
vermögen des Betriebes (vgl. § 266 Abs. 2 A III Nr. 3 i.V.m. § 271 Abs. 1 HGB)
gerechnet und deshalb von einem Eigentumserwerb durch die Beklagte als
Unternehmensnießbraucherin entsprechend § 1067 BGB (vgl. Pa-
landt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1085 Rdn. 6) ausgeschlossen gewesen sei-
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en. Die gegenüber dem Nießbraucher einer Sache, eines Inbegriffs von Sa-
chen im Sinne des § 1035 BGB, oder eines einzelnen Rechtes erweiterte Ent-
scheidungsbefugnis des Nießbrauchers an einem Unternehmen ließ den Ver-
kauf dieser Beteiligungen, auch wenn mit ihnen Anlieferungsrechte verbunden
gewesen sein sollten (vgl. Senat, BGHZ 111, 110), zu. Hierbei braucht nicht
entschieden zu werden, inwieweit es § 1036 Abs. 2, 1. Halbsatz, § 1037 Abs. 1
BGB dem Nießbraucher eines Unternehmens generell gestatten, die bisherigen
Geschäftszwecke zu verlassen oder diese einzuschränken. Die Aufgabe eines
einzelnen Betriebszweigs unter Beibehaltung des landwirtschaftlichen Betriebs
im übrigen verläßt jedenfalls die dem Nießbraucher des Hofes zustehenden
Befugnisse nicht.
2. Hiervon ausgehend verbietet es sich aber, einen Anspruch des Klä-
gers auf Ausgleich für die veräußerten Teile des Anlagevermögens und, im
Vorfeld dazu, auf Sicherheitsleistung, auf die entsprechende Anwendung des
§ 1039 BGB zu stützen, der die übermäßige Fruchtziehung zum Gegenstand
hat. Veräußerungen, die der Nießbraucher des Hofes befugterweise vornimmt,
sind mit einer übermäßigen Fruchtziehung, insbesondere wenn sie auf einem
Verstoß gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung (§ 1036
Abs. 2, 2. Halbs. BGB) beruht, nicht zu vergleichen. Das Berufungsgericht geht
auch, zutreffend, aber in Abweichung von § 1039 BGB, der grundsätzlich
Wertersatz bei Beendigung des Nießbrauchs vorsieht, davon aus, daß der aus
der Veräußerung der Vermögensstücke entstandene Erlös nach § 1041 Satz 1
BGB alsbald dem Betrieb wieder zugeführt werden muß. Die übermäßige
Fruchtziehung führt nicht notwendig zu einem Eingriff in den durch § 1041
Satz 1 BGB geschützten wirtschaftlichen Bestand des Nießbrauchgegenstan-
des. Sie kann, wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, bei Ende
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des Nießbrauchs in Geld ausgeglichen werden. Die Verkürzung der Unterneh-
menssubstanz durch Veräußerung von Anlagegütern erfordert dagegen regel-
mäßig unmittelbaren Ausgleich. Grundlage des Anspruchs des Bestellers auf
Sicherheitsleistung ist in diesem Falle § 1051 BGB, der die Besorgnis einer
erheblichen Verletzung der Rechte des Bestellers zur Voraussetzung hat.
3. Allerdings könnten am Bedürfnis nach Sicherheitsleistung Zweifel be-
stehen, wenn dem Besteller ein sofort fälliger Anspruch auf Ausgleich der Ver-
äußerung durch Reinvestition zusteht. Dies würde indessen den Verhältnissen
beim Unternehmensnießbrauch nicht gerecht. Anders als der Nießbraucher
einer Sache oder einer Sachgesamtheit im Sinn des § 1035 BGB, dem aus
§ 1041 Satz 1 BGB gegenständlich umrissene Handlungspflichten erwachsen
(etwa Ausbesserung bestimmter Sachen, soweit dies nicht von § 1041 Satz 2
BGB ausgeschlossen wird, oder deren Wiederbeschaffung), ist dem Unter-
nehmensnießbraucher bei der gebotenen Reinvestition des Erlöses ein wirt-
schaftlicher Ermessensspielraum eröffnet. Die Reduzierung seines unterneh-
merischen Ermessens auf eine bestimmte Reinvestitionsmaßnahme stellt eher
den Ausnahmefall dar. Insbesondere wird ein Anspruch auf Wiederbeschaffung
der Anlagegüter, die der Nießbraucher befugterweise aufgegeben hat, im Re-
gelfalle nicht in Frage kommen. Sie würde ihn dem Zwang aussetzen, seine
Entscheidung im Ergebnis rückgängig zu machen. Sind Erlöse aus dem Ver-
kauf von Anlagegütern entstanden, aber nicht in das Unternehmen zurückge-
führt, ist ein berechtigtes Interesse des Bestellers, sich des Risikos eines Ein-
griffs in den rechtlich gesicherten Ermessensspielraum des Unternehmens-
nießbrauchers zu enthalten, dafür aber Sicherheitsleistung zu fordern, nicht
von der Hand zu weisen. Der erweiterten Entscheidungsbefugnis des Nieß-
brauchers über die Unternehmensteile steht ein gesteigertes, rechtlich anzuer-
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kennendes Interesse des Bestellers an einer Sicherheitsleistung gegenüber.
Die Voraussetzungen des § 1051 BGB dürfen in solchen Fällen nicht über-
spannt werden. Die Absonderung der Erlöse über einen längeren Zeitraum, im
Streitfalle nach der Behauptung des Klägers über mehr als ein Jahrzehnt, aus
dem Anlagevermögen des Unternehmens ist geeignet, die Besorgnis einer er-
heblichen Verletzung der Rechte des Bestellers aus § 1041 Satz 1 BGB zu be-
gründen. Dem Sicherungsverlangen des Klägers stattzugeben, ist das Beru-
fungsgericht nicht durch den Umstand gehindert, daß dieser seinem Antrag,
jedenfalls zeitweise, Wertersatz nach § 1039 BGB zugrunde gelegt hat. Hierbei
handelt es sich lediglich um eine unzutreffende rechtliche Einordnung des Be-
gehrens, die dessen nach § 308 ZPO maßgeblichen Inhalt unberührt läßt. Im
übrigen geht das von dem Kläger verteidigte Berufungsurteil bereits von einer
sofort fälligen Reinvestitionspflicht aus.
III.
Das Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da die Feststellung,
nennenswerte Reinvestitionen aus dem Erlös, einer Summe von
341.841,72 DM, seien nicht erfolgt, auf einer unzutreffenden Beurteilung des
sachlichen Rechts beruht. Das Berufungsgericht meint, allerdings ohne Be-
gründung, die von der Beklagten behauptete Tilgung von Hofverbindlichkeiten
in Höhe von annähernd 200.000 DM komme als Reinvestition nicht in Betracht.
Dem ist nicht zu folgen. Der Unternehmensnießbraucher hat den Zinsdienst für
die Betriebskredite zu tragen, nicht aber deren Tilgung herbeizuführen (§ 1047
BGB entspr.
)
. Die Tilgung von Hofverbindlichkeiten aus dem Erlös stellt einen
Beitrag zum wirtschaftlichen Bestand des Hofes im Sinne des § 1041 Satz 1
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BGB dar. In der Buchführung des Unternehmens kommt dies durch eine Entla-
stung der Passivseite der Jahresabrechnung zum Ausdruck. Was die über die
Gebäudeaufwendungen der Beklagten hinausgehenden weiteren Investitionen
angeht, wird das Berufungsgericht die Erfüllung des Anspruchs aus § 1041
Satz 1 BGB nicht mit dem bisherigen Argument verneinen können, das Anlage-
vermögen des Hofes habe einen weiteren Substanzverlust erlitten. Dieser
kann, auch bei Schließung der durch die Verkäufe entstandenen Substanzlük-
ke, auf Mängel der Wirtschaftsführung (vgl. die Beurteilung der Betriebsfüh-
rung des Gutes in dem beigezogenen Sachverständigengutachten) zurückzu-
führen sein. Die weitere Überlegung, die Reinvestitionen seien nicht zeitnah
erfolgt, spielt für die Frage, ob ein Sicherungsbedürfnis des Klägers noch zu
bejahen ist, keine Rolle.
Tropf
Schneider
Krüger
Klein
Gaier