Urteil des BGH vom 26.07.2001

BGH (anschlussberufung, berlin, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 267/99
vom
26. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 8. Juni 2000 wird wegen
offensichtlicher Unvollständigkeit (§ 319 ZPO) in der Weise berichtigt,
dass der erste Satz wie folgt lautet:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 17. Juni 1997 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1996 – als
unbegründet – zurückgewiesen und der Anschlussberufung des
Beklagten stattgegeben worden ist.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke