Urteil des BGH vom 17.12.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 4/08
Verkündet
am:
17. Dezember 2009
Preuss
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 167, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6
Soll durch die Zustellung einer Streitverkündung die Verjährung gehemmt werden,
tritt diese Wirkung auch dann bereits mit dem Eingang der Streitverkündungsschrift
bei Gericht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der demnächst erfolgten Zustel-
lung noch nicht verjährt war.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - OLG Rostock
LG Stralsund
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die
Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 28. November 2007 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beauftragte zu Beginn des Jahres 1999 die damals in einer
Rechtsanwaltssozietät verbundenen Beklagten mit der Durchsetzung eines
Vergütungsanspruchs aus einem nicht durchgeführten Bauvertrag des Jahres
1998. Der Beklagte zu 1 entwarf eine auf Zahlung von 153.160,19 DM gerichte-
te Klageschrift, reichte diese aber nicht bei Gericht ein. Im Jahr 2002 beauftrag-
te der Kläger andere Rechtsanwälte, die gegen den Bauherrn eine Teilklage
über 16.000 € erhoben. In diesem Verfahren verkündete der Kläger den Beklag-
ten mit einem am 25. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen und am
1
- 3 -
13. November 2002 zugestellten Schriftsatz den Streit. Die Klage gegen den
Bauherrn wurde abgewiesen, weil mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Verjäh-
rung eingetreten war. Das Urteil wurde am 19. April 2003 rechtskräftig.
Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe
von 82.044,94 € nebst Zinsen in Anspruch. Seine Klage ging am 13. Dezember
2004 bei Gericht ein und wurde dem Beklagten zu 1 am 5. April 2005, dem Be-
klagten zu 2 am 3. Januar 2005 und dem Beklagten zu 3 am 31. Dezember
2004 zugestellt. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie wegen Verjährung abgewiesen. Mit
der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch wei-
ter.
2
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die ein-
zelnen Voraussetzungen einer Verletzung des Anwaltsvertrags vorlägen und in
welcher Höhe gegebenenfalls dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Ein
Schadensersatzanspruch des Klägers sei verjährt. Die Verjährungsfrist von drei
Jahren nach § 51b BRAO habe am 1. Januar 2001 begonnen, als die Forde-
rung des Klägers gegen den Bauherrn verjährt sei. Die Streitverkündung im
4
- 4 -
Vorprozess habe die Verjährung vom Zeitpunkt ihrer Zustellung am
13. November 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, so-
mit bis zum 19. Oktober 2003 gehemmt. Die Zustellung der Streitverkündung
wirke nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurück. Nach
ihrem Sinn und Zweck sei diese Vorschrift nur anwendbar, wenn andernfalls die
mit der Zustellung zu wahrende Frist versäumt wäre. Erfolge die Zustellung
- wie hier - noch vor Fristablauf, sei § 167 ZPO nicht anwendbar. Die Verjäh-
rungsfrist sei demnach für die Dauer von elf Monaten und sechs Tagen ge-
hemmt gewesen und am 6. Dezember 2004 abgelaufen. Die am 13. Dezember
2004 eingereichte Klage gegen die Beklagten habe die Verjährung nicht mehr
hemmen können.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden
Punkt nicht Stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt nicht
seine Beurteilung, die Ansprüche des Klägers seien verjährt.
5
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich
der Beginn der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche des Klägers ge-
mäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2
EGBGB nach § 51b BRAO richtet, der mit Wirkung vom 15. Dezember 2004
aufgehoben worden ist (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungs-
vorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. De-
zember 2004, BGBl. I S. 3214). Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt, in dem
der Anspruch entstanden ist. Dies war am 1. Januar 2001 der Fall, weil die Ver-
gütungsansprüche des Klägers, mit deren Durchsetzung er die Beklagten be-
6
- 5 -
auftragt hatte, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt waren (§ 196 Abs. 1
Nr. 1, § 198 Satz 1, § 201 BGB a.F.) und damit dem Kläger ein Schaden ent-
standen war. Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 51b BRAO a.F. wäre
am 31. Dezember 2003 abgelaufen. Sie wurde jedoch durch die im Vorprozess
gegen den Bauherrn im Jahr 2002 erklärte Streitverkündung gehemmt (§ 204
Abs. 1 Nr. 6 BGB). Die Hemmung endete mit Ablauf des 18. Oktober 2003,
sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses (§ 204
Abs. 2 Satz 1 BGB). Da der Zeitraum, während dessen die Verjährung ge-
hemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB), kommt
es für die Frage, ob die am 13. Dezember 2004 eingereichte Klage die Verjäh-
rung erneut hemmen konnte, entscheidend darauf an, ob die durch die Streit-
verkündung bewirkte Hemmung der Verjährung erst mit der Zustellung der
Streitverkündungsschrift an die Beklagten am 13. November 2002 oder - wegen
§ 167 ZPO - bereits mit deren Einreichung bei Gericht am 25. Oktober 2002
begann. Im ersten Fall endete die um die Zeit der Hemmung (340 Tage) ver-
längerte Verjährungsfrist am 5.
Dezember 2004, im zweiten Fall am
24. Dezember 2004 (Dauer der Hemmung 359 Tage).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die verjährungs-
hemmende Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung nach § 167 ZPO
auch dann bereits mit ihrem Eingang bei Gericht eintreten, wenn die Zustellung
noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
7
a) Das Berufungsgericht meint im Anschluss an das Oberlandesgericht
München (NJW-RR 2005, 1108, 1109; ihm folgend Musielak/Wolst, ZPO
7. Aufl. § 167 Rn. 2 a.E.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 30. Aufl. § 167 Rn. 5),
der Anwendungsbereich des § 167 ZPO sei nach seinem Sinn und Zweck nur
eröffnet, wenn die Streitverkündungsschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist ein-
8
- 6 -
gereicht, aber erst danach zugestellt werde. Nur dann entstehe für den Gläubi-
ger durch die Dauer des Zustellungsverfahrens ein rechtlicher Nachteil, vor dem
er zu schützen sei. Bei Zustellung der Streitverkündung in unverjährter Zeit sei
ein solcher Nachteil nicht zu besorgen, denn die Hemmung ende erst sechs
Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens; diese Zeit reiche
aus, um die Verjährung gegebenenfalls erneut durch weitere Maßnahmen zu
hemmen.
b) Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Rückwirkung der Zustellung der
Streitverkündung auf den Eingang der Streitverkündungsschrift bei Gericht nach
§ 167 ZPO setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustel-
lung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre.
9
aa) Die vom Berufungsgericht befürwortete Beschränkung der Rückwir-
kung lässt sich dem Wortlaut des § 167 ZPO nicht entnehmen. Danach tritt die
Rückwirkung unter anderem ein, wenn durch die Zustellung die Verjährung
nach § 204 BGB gehemmt werden soll. Dies ist auch dann der Fall, wenn die
Streitverkündung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird.
10
bb) Sinn und Zweck des § 167 ZPO verlangen keine einschränkende
Auslegung. Eine entsprechende Regelung wurde erstmals durch die Novelle
vom 1. Juni 1909 als § 496 Abs. 3 in die Zivilprozessordnung aufgenommen
(RGBl. 1909 S. 483). Grund dafür war, dass mit der damaligen Novelle für das
Verfahren vor dem Amtsgericht die Amtszustellung an Stelle der Zustellung im
Parteibetrieb eingeführt wurde (§ 496 Abs. 1 und 2 ZPO a.F.). Da die Zustellung
dadurch der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Par-
teien entzogen wurde, sollte dafür Sorge getragen werden, dass in den Fällen,
in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der
11
- 7 -
Verjährung erforderlich war, der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung
nach der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung durch
die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereichte (Ent-
wurfsbegründung RT-Drucks.1907/1908 Nr. 735, S. 32). Ein Nachteil für den
Gläubiger konnte nach damaligem Recht zwar nur entstehen, wenn während
des Zustellungsverfahrens die Frist ablief oder Verjährung eintrat. Erfolgte die
Zustellung noch vor Fristablauf oder Eintritt der Verjährung, war die Frist ein-
gehalten oder die Verjährung unterbrochen (§ 209 BGB a.F.). Nach Ende der
Unterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Ob
die Unterbrechung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eintrat, war nicht
von Bedeutung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Rückbezie-
hung der Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht
habe nur den Nachteil ausgleichen sollen, der durch den Fristablauf oder durch
den Eintritt der Verjährung während der Dauer des Zustellungsverfahrens ent-
stehen konnte. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Begründung
ergab, sollte der Gläubiger vielmehr, wenn die Zustellung der Wahrung einer
Frist oder der Unterbrechung der Verjährung diente, vor jeglichen Nachteilen
geschützt werden, welche die Dauer des dem Gericht übertragenen Zustel-
lungsverfahrens verursachte. Durch das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) wurde mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 auch das Verjährungsrecht geändert. Nach neuem Recht
führt die Zustellung der Streitverkündung nicht mehr zur Unterbrechung, son-
dern zur Hemmung der Verjährung. Der Zeitraum, während dessen die Verjäh-
rung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).
Zustellungsverzögerungen wirken sich nun auch vor Eintritt der Verjährung
nachteilig für den Gläubiger aus. Beginnt die Hemmung wegen der Dauer des
gerichtlichen Zustellungsverfahrens später, verkürzt dies die Dauer der Hem-
mung und damit auch den nach dem Ende der Hemmung noch verbleibenden
- 8 -
Teil der Verjährungsfrist. Der damit verbundene Nachteil mag sich praktisch
selten auswirken, weil die nach § 204 Abs. 1 BGB eintretende Hemmung der
Verjährung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder an-
derweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2
Satz 1 BGB) und dem Gläubiger deshalb meist genügend Zeit bleibt, um eine
Verjährung zu verhindern. Dies mindert das Gewicht des Nachteils, beseitigt ihn
aber nicht. Weil er eine Folge des gerichtlichen Zustellungsverfahrens ist, fällt
auch dieser Nachteil in den Schutzbereich des § 167 ZPO.
cc) Der Bundesgerichtshof hat den Zweck des § 167 ZPO und entspre-
chender früherer Normen (§§ 207, 270 Abs. 3, § 693 Abs. 2 ZPO a.F.) schon
bisher in einem weiten Sinn verstanden. In gefestigter Rechtsprechung hat er
Sinn und Zweck der Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Antrags darin gesehen, die Partei bei der Zustellung von
Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des ge-
richtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren (BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR
191/94, NJW 1995, 2230, 2231; v. 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003,
2830, 2831 m.w.N.). Entsprechend diesem Zweck hat er gefordert, die Ausle-
gung müsse so erfolgen, dass der beabsichtigte Schutz des Gläubigers vor
Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nach Möglichkeit
gewährleistet sei. Deshalb hat er bei der Beurteilung, ob die Zustellung noch
"demnächst" erfolgte, keine absolute zeitliche Grenze gesetzt (BGH, Urt. v.
11. Juli 2003 aaO m.w.N.) und den Zeitraum vor Ablauf der Verjährungsfrist
nicht berücksichtigt (Urt. v. 18. Mai 1995 aaO und v. 27. September 1995
- VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381, jeweils m.w.N.). Soweit im Urteil vom
18. Mai 1995 - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre -
ausgeführt wurde, die Frage einer Rückwirkung und damit auch des Schutzes
der Partei vor Hinauszögerungen stelle sich erst dann, wenn die Verjährung
12
- 9 -
nach Einreichung, aber vor Zustellung eintrete, entsprach dies der Rechtslage
vor der Änderung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002. Für die neue
Rechtslage hat der Bundesgerichtshof die Rückwirkung der Zustellung eines
Mahnbescheids auf den Zeitpunkt seiner Einreichung nicht davon abhängig
gemacht, dass ohne die Rückwirkung Verjährung eingetreten wäre (BGH, Urt.
v. 6. März 2008 - III ZR 206/07, NJW 2008, 1674). Eine unterschiedliche Be-
handlung der Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und
einer Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) ist nicht gerechtfertigt. In bei-
den Fällen muss vermieden werden, dass ein Gläubiger, der die Streitverkün-
dung zu einem frühen Zeitpunkt einreicht und eine Zustellung noch vor Ablauf
der Verjährungsfrist ermöglicht, schlechter steht als ein Gläubiger, der die
Streitverkündung so spät bei Gericht einreicht, dass sie erst nach Ablauf der
Verjährungsfrist zugestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995
aaO).
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
13
Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, da die Sa-
che nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Be-
rufungsgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich nicht beurteilen, ob die vom
Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Dies gilt zum einen für die
Frage, ob die Zustellung der Streitverkündung an die Beklagten "demnächst" im
Sinne von § 167 ZPO erfolgte. Die Revisionserwiderung weist darauf hin, dass
der Kläger zu einer Verzögerung der Zustellung beigetragen habe, weil er der
14
- 10 -
Streitverkündungsschrift nicht die erforderliche Anzahl von Abschriften beige-
fügt habe. Feststellungen sind hierzu nicht getroffen, auch nicht zur Dauer einer
vom Kläger verursachten Verzögerung (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v.
22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776 m.w.N.). Wurde
der Lauf der Verjährungsfrist bereits durch die Einreichung der Streitverkün-
dung bei Gericht gehemmt, endete sie am 24. Dezember 2004. Die erst nach
diesem Zeitpunkt erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagten kann die Ver-
jährung nur dann erneut gehemmt haben (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn auch
insoweit die Wirkung gemäß § 167 ZPO bereits mit Einreichung der Klage am
13. Dezember 2004 eintrat. Auch hierzu fehlen die erforderlichen Feststellun-
gen. Falls danach Ansprüche des Klägers nicht verjährt sein sollten, ist zu prü-
fen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen solcher Ansprüche vorliegen.
- 11 -
Dies hat das Berufungsgericht bisher offen gelassen. Die Sache ist daher zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ganter Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 07.08.2006 - 6 O 51/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.11.2007 - 2 U 38/06 -