Urteil des BGH vom 06.11.2008

BGH (stpo, gesamtstrafe, stgb, rechtsmittel, freiheitsstrafe, deutschland, schuldspruch, bildung, gruppe, nötigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 495/08
vom
6. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2008 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2008 im Aus-
spruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge-
hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entschei-
dung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu
treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmit-
tels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462
StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in neun Fällen unter Einbeziehung
der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juni 2004 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Auf die Revision
des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellun-
gen aufgehoben, da keine der Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 StGB
durch die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen belegt war.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Ange-
klagten wegen Nötigung in neun Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe
von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 24. April
2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-
spruch.
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Sie ergeben, dass der Angeklagte die Zeugin B. in neun Fällen in
Gegenwart weiterer Mitangeklagter zur Durchführung des Oral- und/oder Vagi-
nalverkehrs, in einem Fall (Tat 26c) gleichzeitig mit dem Mitangeklagten
Ba. , genötigt hat (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB). Die Zeugin
hat die sexuellen Handlungen nicht freiwillig vorgenommen. Sie war zwar illegal
eingereist, um in Deutschland der Prostitution nachzugehen; sie lehnte aber,
wie der Angeklagte wusste, "Sex mit mehreren Personen gleichzeitig oder
nacheinander oder die Ausübung sexueller Handlungen in Anwesenheit weite-
rer Personen" entschieden ab. Dem Angeklagten war bei den jeweiligen Taten
bewusst, dass die Zeugin seinem Ansinnen nur deswegen nachkam, weil ihr
von ihm und anderen Mitgliedern der Gruppe um den Angeklagten J. wie-
derholt zumindest konkludent angedroht worden war, sie im Falle der Wider-
setzlichkeit zu den äußerst gewaltbereiten Zuhältern zurückzubringen, denen
sie zuvor ausgeliefert gewesen war. Vor diesen hatte sie deshalb große Angst,
weil sie ihren damaligen Freund getötet hatten. Eine solche Drohung muss nicht
direkt ausgesprochen werden, es genügt vielmehr, wenn sie versteckt "zwi-
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schen den Zeilen" erfolgt (vgl. Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 56),
wie dies vor der Tat 3a geschehen ist. Der Angeklagte und die Mitangeklagten
Ba. und S. haben der Zeugin durch ihre Äußerungen unmissver-
ständlich klargemacht, dass sie nur so lange vor den gewaltbereiten Zuhältern
sicher sei, wie sie den sexuellen Wünschen der Gruppe nachkomme.
Außerdem schürten der Angeklagte und weitere Mitangeklagte die Angst
der Zeugin vor Abschiebung und langzeitiger Inhaftierung sowohl in Deutsch-
land als auch in ihrem Heimatland, mit der sie im Falle des Bekanntwerdens
ihres illegalen Aufenthalts rechnete, indem sie drohten, sie der Polizei auszulie-
fern [UA 14, 48].
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Diese Drohkulisse wurde während des gesamten Tatzeitraums aufrecht-
erhalten. Wie der Senat in dem Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06
(= NJW 2007, 2341 ff.; NStZ 2008, 50 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, wird da-
durch noch keine schutzlose Lage der Zeugin im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB begründet. Für die Erfüllung des Nötigungstatbestandes reicht die aus-
drückliche oder konkludente Androhung der geschilderten Übel dagegen aus,
auch soweit sie nicht vom Angeklagten selbst ausgesprochen wurde; denn die-
se ist ihm zuzurechnen.
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2. Die Bemessung der Einzelstrafen weist ebenfalls keinen Rechtsfehler
auf; der Gesamtstrafausspruch hat dagegen keinen Bestand.
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Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe ist, wie die Revision zutref-
fend rügt, rechtsfehlerhaft erfolgt. Das Landgericht hätte die Einzelstrafen von
drei Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landge-
richts Landau vom 8. Juni 2004 erneut in die Gesamtstrafe einbeziehen müs-
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sen, auch wenn die vom Landgericht Landau verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und neun Monaten mittlerweile vollständig vollstreckt ist.
Grundsätzlich hat nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Haupt-
verhandlung die Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maß-
gabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu er-
folgen. Dies gilt nicht nur in dem speziellen Fall, in dem die Urteilsaufhebung
gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafbildung er-
folgt ist. Vielmehr ist regelmäßig so zu verfahren, damit einem Revisionsführer
ein durch nachträgliche Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil nicht durch
sein Rechtsmittel genommen wird (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2001, 645; BGH,
Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18. Januar 2000
- 4 StR 633/99; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37a m.w.N.).
Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafbildung ist der Angeklagte nicht
ausschließbar beschwert. Auch wenn das Landgericht einen Härteausgleich
vorgenommen hat, liegt es nahe, dass gegen den Angeklagten bei zutreffender
Gesamtstrafbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre, deren
Höhe die Summe der Gesamtstrafen aus dem vorliegenden Urteil und dem des
Landgerichts Landau nicht erreicht hätte.
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafbildung aus den
nunmehr rechtskräftigen neun Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem
Urteil des Landgerichts Landau obliegt danach dem nach § 462 a Abs. 3 StPO
zuständigen Gericht.
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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Frei-
heitsstrafe von zwei Monaten, die das Amtsgericht Zweibrücken mit Urteil vom
24. April 2008 wegen einer am 16. August 2007 begangenen Straftat gegen
den Angeklagten verhängt hat, wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Land-
gerichts Landau nicht gesamtstraffähig ist. Im Hinblick auf das Verschlechte-
rungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO wird bei der Bildung der neuen Gesamt-
strafe weiterhin zu beachten sein, dass diese nur so hoch bemessen werden
darf, dass sie die Summe der in den beiden landgerichtlichen Urteilen verhäng-
ten Gesamtfreiheitsstrafen abzüglich der zweimonatigen Freiheitsstrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken nicht übersteigt (vgl. BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1).
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4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist von dem für
das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht zusammen mit
der abschließenden Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH NJW 2005, 1205,
1206). Obwohl der Angeklagte das Urteil auch hinsichtlich des Schuldspruchs
angegriffen und mit seinem Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg zur Gesamt-
strafe erzielt hat, erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass im Nachver-
fahren das Gewicht der Rechtsfolge so gemildert wird, dass es unbillig wäre,
dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.
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Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen waren gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Angeklagten aufzuerle-
gen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur wegen eines nicht ne-
benklagefähigen Delikts verurteilt worden ist, da der Schuldspruch die Neben-
klägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO betrifft (vgl. BGHSt 38, 93;
BGH bei Kusch NStZ 1997, 71, 74; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 473
Rdn. 10).
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer