Urteil des BGH vom 10.07.2014

BGH: vollstreckung, aussetzung, straftat, vorleben, urlaub, notlage, rüge, schwerin, nötigung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 2 3 2 / 1 4
vom
10. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Schwerin vom 11. November 2013, soweit es ihn betrifft,
mit den zughörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die
Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe
zur Bewährung abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Rüge
der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge hat das Rechtsmittel des Ange-
klagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten
Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt, da eine Strafaussetzung "im Hinblick
darauf, dass der Angeklagte H. die Tat während einer laufenden Bewäh-
rung - und dies nicht aus einer Notlage heraus - begangen hat, nicht in Be-
tracht" komme.
Diese Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. § 56
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen
einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persön-
lichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind
die Voraussetzungen des Abs.1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon des-
halb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren nicht allein, aber
auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 305/12,
StV 2013, 85).
Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob das
Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung mangels günstiger Sozial-
prognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder aber wegen Fehlens besonderer Um-
stände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt hat. Der Senat vermag des-
halb nicht zu beurteilen, ob das Landgericht die geforderte Prüfungsreihenfolge
eingehalten und unter Zugrundelegung des jeweils richtigen Maßstabes ent-
schieden hat.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. Der Umstand, dass der
Angeklagte die abgeurteilte Tat wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit,
die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, steht einer günstigen
Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen. Die Tatbegehung während des
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Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewäh-
rung nicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 1 StR
339/04, NStZ-RR 2005, 38). Vielmehr ist bei der zu treffenden Prognoseent-
scheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Per-
sönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten
nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen
sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2
StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32,
36). Dem Urteil kann indes nicht entnommen werden, ob das Landgericht nach
der gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen negativen sowie positiven
Prognosekriterien eine günstige Sozialprognose verneint hat.
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung
und Entscheidung.
Becker Schäfer Mayer
RiBGH Gericke befindet sich Spaniol
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
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