Urteil des BGH vom 05.07.2005

BGH (zpo, behandlung, operation, wahl, falle, begründung, streitwert, verletzung, versorgung, fortbildung)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 221/04
vom
5. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt a.M. vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde war hier nach den
im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen eine Aufklärung über eine
konservative Behandlungsalternative nicht erforderlich, weil es sich bei der
Operation und einer etwaigen konservativen Behandlung nicht um gleich
erfolgversprechende und übliche Behandlungsmethoden handelte, die
einerseits einigermaßen gleichwertige Heilungschancen boten, bei denen
andererseits aber andersartige Risiken bestanden (vgl. Senatsurteile vom
11. Mai 1982 - VI ZR 171/80 - VersR 1982, 771, 772 und vom 19. November
1985 - VI ZR 134/84 - VersR 1986, 342, 343). Im Jahre 1994 war nämlich die
operative Versorgung der Verletzung absolut indiziert und als Methode der
Wahl einer konservativen Behandlung in jedem Falle vorzuziehen.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das
Berufungsgericht auch nicht das Vorbringen in der
Berufungsbegründung übergangen, mit dem der Kläger die
Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich einer ausreichenden
Risikoaufklärung vor der durchgeführten Operation angegriffen hat. Das
Berufungsgericht hat sich insoweit der Beweiswürdigung des
Landgerichts angeschlossen (vgl. BU 7 Abs. 5; 5 Abs. 1 a.E.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.822,97 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr