Urteil des BGH vom 15.06.2010

BGH (stpo, stgb, strafe, gesamtstrafe, freiheitsentziehung, rechtsmittel, untersuchungshaft, treffen, antrag, bildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 194/10
vom
15. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2010, soweit
eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer
Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufge-
hoben, dass die gerichtliche Entscheidung nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt.
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Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 14. Mai 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe
richtet. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-
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dung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus
dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2009 - 401 Ls 79/08 -
unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine nachträgliche
Gesamtstrafe zu bilden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner An-
tragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft, als eine Gesamtstrafenbildung
mit der Strafe aus dem im Antrag genannten Urteil unterblieben ist.
Die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB
liegen vor. Die vorliegend abgeurteilte Straftat beging der Angeklagte
am 5. April 2008 (UA S. 5), mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 13. März 2009, rechtskräftig seit dem 23. Juli 2009
(UA S. 8). Dass die Strafe aus der Vorverurteilung vollstreckt, verjährt
oder erlassen wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil
verbrachte der Angeklagte nach den Feststellungen in jener Sache nur
die Zeit vom 6. Dezember 2008 bis zum 17. Februar 2009 sowie vom
19. Mai 2009 bis zum 29. Juni 2009 in Untersuchungshaft (UA S. 7 f.).
Die somit gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnende Zeit der Freiheits-
entziehung entspricht nicht der ausgeurteilten Strafe von vier Monaten
und zwei Wochen. Die weiteren Zeiträume der Freiheitsentziehung bis
zum Ende der Untersuchungshaft am 7. Juli 2009 entfielen auf die
Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen (UA S. 8). Es handelte sich in-
soweit also nicht um vorläufige Freiheitsentziehungen, für die allein ei-
ne Anrechenbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl.
BGHSt 43, 112, 119 f.; Fischer StGB 57. Aufl. § 51 Rdnr. 6a m.w.N.).
Die Strafe aus der Vorverurteilung war zur Zeit des angefochtenen Ur-
teils noch nicht vollständig erledigt."
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1
b StPO zu entscheiden, der bei einem Rechtsfehler, der ausschließlich die Bil-
dung einer Gesamtstrafe betrifft, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter
auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verwei-
sen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Kostenent-
scheidung ist nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehal-
ten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der sei-
ne Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen Teiler-
folg haben wird, sodass der Senat die Kostenentscheidung selbst gemäß § 473
Abs. 1 und 4 StPO treffen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 2005 - 3 StR
47/05).
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Becker Pfister von Lienen
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
Schäfer
gehindert zu unterschreiben.
Becker