Urteil des BGH vom 16.11.2001

BGH (stpo, annahme, bindungswirkung, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 406/01
vom
16. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2001 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 29. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat: Auf der von der Revision geltend gemachten zu weit ge-
henden Annahme einer Bindungswirkung durch das Landgericht kann
das Urteil nicht beruhen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker