Urteil des BGH vom 23.10.2006

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 298/05
vom
23. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AktG § 84 Abs. 3 Satz 1
Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen,
andernfalls eine für die Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht ver-
längert werde, ist jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft ein
wichtiger Grund für eine Abberufung i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG.
BGH, Hinweisbeschluss vom 23. Oktober 2006
i.V.m. dem Beschluss vom 4. Dezember 2006 - II ZR 298/05 - OLG München
LG
München
II
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-
tigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurück-
zuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.000,00 €
festgesetzt.
Gründe:
1. Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zuge-
lassen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO, noch sind sonstige Revisionszulassungsgründe erfüllt.
1
Ein wichtiger Grund, aus dem der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied ge-
mäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG abberufen kann, liegt nach ganz herrschender
Meinung dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende
der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (vgl. etwa Hüffer, AktG 7. Aufl.
§ 84 Rdn. 26). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzu-
wägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812). Ob die
Forderung einer finanzierenden Bank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzu-
berufen, andernfalls eine für die Gesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht
2
- 3 -
verlängert werde, einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, ist danach
keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, sondern kann nur für
den jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
3
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
4
a) Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob
durch den Beschluss des Aufsichtsrats vom 6. Juli 2005 die Prozessführung
genehmigt und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine wirksame Pro-
zessvollmacht erteilt worden ist. Denn etwaige Mängel sind jedenfalls durch den
nachfolgenden Aufsichtsratsbeschluss vom 29./30. Juni 2006 rückwirkend ge-
heilt worden. Dieser Beschluss ist von drei Aufsichtsratsmitgliedern gefasst
worden, und keine dieser Personen unterlag einem Stimmverbot.
b) Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen. Anders als in
der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392
geht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstands-
mitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied. Die
Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der Insolvenzreife der Beklagten
am 20./21. Juli 2004 habe die Weigerung der D. Bank, ohne vorherige
Abberufung des Klägers die Kreditlinie zu verlängern, einen wichtigen Grund
i.S. des § 84 AktG dargestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zum Zeitpunkt der Abberufung war bereits Antrag auf Insolvenzeröffnung ge-
stellt. In dieser Situation hatte der Aufsichtsrat keine andere Möglichkeit, als auf
das Verlangen der Bank einzugehen, wollte er nicht den Untergang der Gesell-
schaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens riskieren.
5
Ob die D. Bank ihre Drohung ernst gemeint hat, ist entgegen der
Auffassung der Revision im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Bei der Über-
6
- 4 -
prüfung der Abberufung kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des
Aufsichtsrats zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung an. Dazu hat das Beru-
fungsgericht festgestellt, dass dem Aufsichtsrat zu jenem Zeitpunkt ein mögli-
cher abweichender Wille der Bank nicht bekannt oder erkennbar war. Die Revi-
sion zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Der bloße Umstand, dass die Kredi-
te der D. Bank ungesichert waren, lässt noch nicht zwingend auf einen
entsprechenden Willen der Bank schließen, die Kreditlinien auch bei einem
Verbleib des Klägers im Vorstand zu verlängern.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04 -
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2005 - 23 U 1949/05 -