Urteil des BGH vom 08.10.2013

BGH: missbrauch, gesamtstrafe, strafzumessung, strafverfolgungsverjährung, vergehen, verjährungsfrist, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 379/13
vom
8. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2013 gemäß § 206a,
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2013 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall B. II. 15 der Urteilsgründe wegen Verschaffens des
Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt
worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse auferlegt;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert,
dass in den Fällen B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 der Ur-
teilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Sich-
Verschaffens des Besitzes kinderpornographischer
Schriften entfällt;
c) das genannte Urteil im gesamten Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-
schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs
einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen des Besitzes kinder-
pornographischer Schriften in 29 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit mit schwerem
sexuellen Missbrauch eines Kindes und in 16 weiteren Fällen in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie wegen Verschaffen des Besitzes
und Besitzes kinderpornographischer Schriften“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit der
allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechts-
mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen B. II. 1 bis 21 der Urteilsgründe ist die Strafverfolgung
wegen des Verstoßes gegen § 184b Abs. 2 StGB (Fall B. II. 15) bzw. gegen
§ 184b Abs. 4 Satz 1 StGB (Fälle B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21) verjährt (§ 78
Abs. 1 Satz 1 StGB). Insoweit beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB fünf Jahre. Als erste die Verjährung unterbrechende Handlung
kommt der am 15. November 2012 erlassene richterliche Durchsuchungsbe-
schluss in Betracht (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Damit ist die Strafverfol-
gung wegen des Dritt- oder Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schrif-
ten in den genannten Fällen verjährt, weil die insoweit abgeurteilten Taten vor
dem 15. November 2007 beendet worden sind. Hiervon ist zu Gunsten des An-
geklagten auch im Fall B. II. 15 der Urteilsgründe auszugehen. Der Verjährung
steht in den Fällen B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 nicht entgegen, dass die Verge-
hen nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB mit weiteren, nicht verjährten Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtlich zusammentreffen (st. Rspr.; vgl.
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nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007
– 4 StR 287/07; Fischer, StGB, 60. Aufl.,
§ 78a Rn. 5 mwN).
Die insoweit eingetretene Verjährung hat folgende Konsequenzen:
Im Fall B. II. 15 der Urteilsgründe ist das Verfahren wegen des Verfah-
renshindernisses der Strafverfolgungsverjährung einzustellen. In diesem Fall ist
der Angeklagte ausschließlich wegen (Dritt-)Verschaffens des Besitzes kinder-
pornographischer Schriften nach § 184b Abs. 2 StGB verurteilt worden; die in-
soweit verhängte Einzelstrafe von neun Monaten entfällt.
In den Fällen B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 der Urteilsgründe hat der Senat
den Schuldspruch entsprechend geändert; insoweit verbleibt es bei den nicht
verjährten Straftaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen.
2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sich-Verschaffens
kinderpornographischer Schriften in den Fällen B. II. 1 bis 14 und 16 bis 21 der
Urteilsgründe zieht die Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche nach sich. Es
ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese Verurteilung auf
geringere Strafen erkannt hätte, weil es die tateinheitliche Verwirklichung des
§ 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ausdrücklich strafschärfend gewertet hat. Es ist
zwar zulässig, festgestelltes strafbares, wenngleich verjährtes Tatverhalten
strafschärfend zu berücksichtigen. Indes kann das jedenfalls nicht zur gleichen
Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung den Schuldspruch
tragender Tatschuld (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. September 1993
– 5 StR 507/93 mwN, vom 11. September 2007 – 3 StR 330/07, vom 9. Januar
2008
– 2 StR 498/07, NStZ-RR 2008, 142, 143, und vom 23. Oktober 2008
– 4 StR 317/08).
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Der Senat hebt auch die verbleibenden, von der Schuldspruchänderung
nicht betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, um dem neu zur Ent-
scheidung berufenen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung
zu ermöglichen.
3. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung,
„die Nebenklägerin (sei) auf unbestimmte Zeit dem Risiko ausgesetzt, psychi-
sche Beeinträchtigungen infolge der Taten zu erleiden“, nach ständiger Recht-
sprechung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Ja-
nuar 1987
– 2 StR 641/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 5, vom
20. Oktober 2004
– 2 StR 398/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 Angemes-
sen 1, und vom 7. Oktober 1997
– 4 StR 389/97, StV 1998, 657). Bedenken
begegnet auch, dass das Landgericht den festgestellten Umstand, der Ange-
klagte habe ca. eineinhalb Jahre vor der Entdeckung der Taten die Übergriffe
auf seine Tochter einge
stellt, weil er „gewahr (wurde), dass er seiner Tochter
Schaden zufügte und er begann, sie als Opfer seines Handelns wahrzuneh-
men“, nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
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