Urteil des BGH vom 18.02.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 101/08
vom
18. Februar 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann und die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 18. Februar 2010
beschlossen:
Die Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des Anwaltssenats
des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 werden auf Kos-
ten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 hat der Anwaltssenat des Bun-
desgerichtshofs die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 zu-
rückgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte der Senat die Selbstab-
lehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. für begründet
erklärt. Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
12. Januar 2010, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist,
einen von ihm als "Rüge nach § 321a ZPO" bezeichneten Rechtsbehelf einge-
legt. Hinsichtlich des Ablehnungsbeschlusses rügt er, keine Gelegenheit zur
Stellungnahme zur Befangenheitsanzeige der Rechtsanwältin erhalten zu ha-
ben. Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache beanstandet er, dass das
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am 17. Oktober 2007 gegen ihn ergangene Strafurteil verwertet worden sei,
ohne dass ihm zuvor die Strafakten zugänglich gemacht worden seien und ihm
Gelegenheit zum Nachweis der Tilgung der Geldstrafe gegeben worden sei.
II.
Die gegen den Ablehnungsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge ist nach
§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 2 FGG
a.F. unstatthaft. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-
dung findet die Rüge nicht statt. Auf die fehlende Begründung der Entschei-
dungserheblichkeit (§ 29 Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 FGG
a.F.) - der Antragsteller hat weder die fehlende Stellungnahme nachgeholt noch
vorgetragen, bei Berücksichtigung seiner Stellungnahme wäre abweichend zu
entscheiden gewesen - kommt es hier nicht an.
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Der gegen die Hauptsacheentscheidung gerichtete Rechtsbehelf ist als
Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1
FGG a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil der An-
tragsteller entgegen § 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F. zwar einen (vermeintlichen)
Verfahrensfehler benannt, jedoch nicht begründet hat, warum dieser Fehler
entscheidungserheblich gewesen sein soll (vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG
a.F.). Der Vortrag, der ihm abgeschnitten worden sein soll, wurde im Schriftsatz
vom 12. Januar 2010 nicht nachgeholt. Insbesondere behauptet der Antragstel-
ler nicht, die Geldstrafe tatsächlich bezahlt oder in anderer Weise getilgt zu ha-
ben. Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben, ist sie als unzulässig
zu verwerfen (§ 29a Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.). Klarstellend sei bemerkt: Der Se-
nat hat keine Strafakten beigezogen. Das gegen den Antragsteller ergangene
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Strafurteil ist auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin übersandt
worden, lag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor und ist, soweit es für
die Entscheidung von Bedeutung war, mit der Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers erörtert worden. Diese hat weder Schriftsatznachlass beantragt
noch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass noch ergänzend vorgetra-
gen werden sollte, auch nachdem ihr eröffnet worden war, dass der Senat am
Schluss der Sitzung eine Entscheidung verkünden werde.
Ganter Ernemann Lohmann
Wüllrich Frey
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 21/07 -