Urteil des BGH vom 05.12.2000

BGH (tilgung, falle, auslegung, aussicht, streitwert, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 137/00
vom
5. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 132.412,50 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Individualklausel am
Schluß des Darlehensvertrages als besondere Fälligkeitsabrede ist nicht zu
beanstanden. Da eine Tilgung des Darlehens durch die an die Beklagte
ausgezahlte Kapitallebensversicherungssumme auch im Falle des Todes des
Versicherten von vornherein vertraglich vereinbart war, scheidet ein Anspruch
der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aus. Es kommt deshalb nicht
darauf an, ob der von der Revision angeführten Entscheidung des OLG Köln ZIP
2000, 308 ff. zu folgen wäre.
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. Müller Dr. Wassermann