Urteil des BGH vom 17.06.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 281/13
Verkündet am:
17. Juni 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 254 Abs. 1 Da; StVG
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei ei-
nem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines
Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können,
ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen
Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13 - OLG Schleswig
LG Flensburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
5. Juni 2013 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wor-
den ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 12. Januar 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der
sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad
die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegen Ar-
beitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der
Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmittel-
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bar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht
mehr ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hin-
terkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere
Schädel-Hirnverletzungen zu. Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den
Unfall allein verursacht hat. Die Beklagten lasten der Klägerin jedoch ein Mit-
verschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hat. Die Beklagte zu 2
hat ihre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teil-
weise abgeändert und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - dem Feststel-
lungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in r+s 2013, 353 veröf-
fentlicht ist, lastet der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an, weil sie als
Radfahrerin keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eige-
nen Sicherheit unterlassen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
stehe fest, dass das Nichttragen eines Schutzhelms für das Ausmaß der erlitte-
nen Kopfverletzungen ursächlich sei. Der Sachverständige Prof. Dr. G. habe
dargelegt, dass die eingetretenen Verletzungsfolgen auf eine massive Gewalt-
einwirkung auf den Kopf der Klägerin hindeuteten. Das Verletzungsmuster
spreche für eine überwiegend lineare Akzeleration und Krafteinwirkung in
Längsrichtung des Kopfes. Gerade bei linearen Krafteinwirkungen mit entspre-
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chenden Hirnquetschungen an den Grenzen des Schädels und bei Schädelbrü-
chen böten Fahrradhelme (im Gegensatz zu Verletzungen durch Rotationsbe-
schleunigungen des Kopfes oder durch penetrierende Gewalteinwirkung) den
größten Schutz. Die Helme hätten die Funktion einer Knautschzone, welche die
stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf
eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Damit würden die Wahr-
scheinlichkeit eines Schädelbruchs verringert und die Bewegung des Gehirns,
das auf der gegenüberliegenden Seite eine weniger starke Quetschung erfahre
(sogenannte Contre-coup-Verletzung), gebremst. Da ein Fahrradhelm naturge-
mäß seine größte Schutzwirkung bei einem leichten bis mittelgradigen Trauma
entfalte und beim Fahrradsturz der Klägerin nach Art und Schwere eine starke
Krafteinwirkung auf den Kopf stattgefunden habe, hätte ein Helm das Trauma
zwar nicht verhindern, aber zumindest in einem gewissen Umfang verringern
können.
Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung
begründe das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch
Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens, wenn der Radfahrer am
öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Auch ohne einen Verstoß gegen gesetz-
liche Vorschriften sei ein Mitverschulden anzunehmen, wenn der Geschädigte
diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger
Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege; er müsse sich
insoweit verkehrsrichtig verhalten. Dies bestimme sich nicht nur nach den ge-
schriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung, sondern auch nach den kon-
kreten Umständen und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Ver-
kehrsteilnehmern zumutbar sei, um diese Gefahr möglichst gering zu halten.
Das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhel-
men beim Fahrradfahren habe sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Nach
dem heutigen Erkenntnisstand könne grundsätzlich davon ausgegangen wer-
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den, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen
Schadens beim Radfahren einen Helm trage, wenn er sich in den öffentlichen
Straßenverkehr begebe.
II.
Die Revision hat Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die An-
sprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens ge-
mäß §§ 7, 18 StVG - bezüglich der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 115
VVG - seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB ge-
mindert, weil die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen habe, hält der revisi-
onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254
BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfah-
ren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände
vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Er-
wägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR
283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR
2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f.,
und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11, VersR 2012, 772, Rn. 6, jeweils mwN;
BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219, und vom
14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist
hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß
der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung
beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10,
VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen
und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war das Nichttragen
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eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen
Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-
Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber die Funktion einer
Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft
des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert.
Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb zu-
mindest in einem gewissen Umfang verringern können.
2. Die durch das Nichttragen eines Fahrradhelms begründete objektive
Mitverursachung hinsichtlich des Ausmaßes der von der Klägerin erlittenen Ver-
letzungen führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu
einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB.
a) Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu-
grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei des-
sen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom
18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 240 mwN). § 254 BGB ist eine
Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben
(Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f., und
vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179 mwN). Da
die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht ver-
bietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verlet-
zung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit beste-
henden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eige-
nen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegen-
über bestehenden Obliegenheit (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009
- VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 16 mwN; BGH, Urteile vom 14. Oktober
1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 145; vom 18. April 1997 - V ZR 28/96,
aaO, und vom 29. April 1999 - I ZR 70/97, VersR 2000, 474). Die vom Gesetz
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vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht
auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die
nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu be-
wahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss
(vgl. Senatsurteil vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, BGHZ 9, 316, 318 f.), weil
es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass
jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vol-
len Ersatz fordert (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO,
und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai
1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445). Eine Anspruchskürzung gemäß
§ 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechts-
pflicht verletzt hat (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 254 Rn. 3 mwN).
Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift
(vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77, VersR 1979, 369 f.
mwN) oder eine andere Verhaltensanweisung wie etwa eine Unfallverhütungs-
vorschrift verstoßen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1970 - VI ZR 218/68,
- VI ZR 86/69, VersR 1970, 469, 470; vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81,
VersR 1983, 440 und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86, VersR 1987, 781).
b) Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist
bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die
ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens
anzuwenden pflegt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 29. April 1953 - VI ZR
63/52, aaO, S. 318; vom 27. Juni 1961 - VI ZR 205/60, BGHZ 35, 317, 321;
vom 18. April 1961 - VI ZR 166/60, VersR 1961, 561, 562; vom 22. Juni 1965
- VI ZR 53/64, VersR 1965, 816, 817 und vom 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76,
VersR 1978, 923, 924). Er muss sich "verkehrsrichtig" verhalten, was sich nicht
nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt,
sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach
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dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst
gering zu halten (Senatsurteile vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77, VersR
1979, 369, 370 und vom 10. April 1979 - VI ZR 83/78, VersR 1979, 532). Da-
nach würde es für eine Mithaftung der Klägerin ausreichen, wenn für Radfahrer
das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem
Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war.
c) Das Berufungsgericht nimmt an, dass dies der Fall gewesen sei. Es
meint, das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von
Schutzhelmen beim Fahrradfahren habe sich in den letzten Jahren stark ge-
wandelt, weshalb nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon
ausgegangen werden könne, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch
zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage, wenn er
sich in den öffentlichen Straßenverkehr begebe. Gegen diese Beurteilung wen-
det sich die Revision mit Erfolg.
aa) Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung im Wesentlichen auf
Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer
im Straßenverkehr heute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko
und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht
begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten,
dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch
nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält,
wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik
zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden (vgl. Staudinger/Schiemann,
BGB, Neubearb. 2005, § 254 Rn. 51 mwN). Die technische Entwicklung hat
aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verhal-
ten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht.
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bb) Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung, in der es um die
Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehrs-
unfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitt, weil er keinen Helm trug, zu den
Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verhaltens näher
Stellung genommen (Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77, aaO).
Er hat dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber frü-
her - nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs - bei Moped-
fahrern möglicherweise gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen aus-
reichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur
Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung könnten Umfrageergebnisse, Sta-
tistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden, die
jedoch nicht vorhanden seien. Ohne solche zureichend verlässlichen Unterla-
gen könne von einer allgemeinen Überzeugung, dass es für einen ordentlichen
und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforder-
lich sei, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gespro-
chen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage
gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden könnten,
noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung ent-
sprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als un-
zumutbar angesehen habe. Bei dieser Sachlage habe sich dem verunglückten
Mopedfahrer zu damaliger Zeit nicht aufdrängen müssen, dass er zu seinem
Schutz einen Helm aufsetzen müsse. Davon abgesehen sei nicht festgestellt,
ob gerade in der Umgebung, in der er gewohnt habe, bei Mopedfahrern schon
eine entsprechende Übung bestanden habe.
cc) Diese Erwägungen können auch vorliegend zur Beurteilung ver-
kehrsgerechten Verhaltens herangezogen werden. Anders als damals gibt es,
worauf die Revision zutreffend hinweist, amtliche Statistiken über die tatsächli-
che Akzeptanz von Fahrradhelmen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt
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seit Mitte der 70er Jahre regelmäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen im
gesamten Bundesgebiet durch, bei denen jährlich u.a. das Tragen von Schutz-
helmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen
im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrrad-
fahrer einen Schutzhelm (Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung kompakt
06/12, veröffentlicht auf www.bast.de). Damit sei, so die seinerzeitige Beurtei-
lung seitens der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Helmtragequote gegen-
über dem Vorjahr (neun Prozent) leicht gestiegen, sie befinde sich aber weiter-
hin auf niedrigem Niveau. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, die Erforder-
lichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen
Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht gerechtfertigt.
Allerdings hat der Arbeitskreis IV des 47. Verkehrsgerichtstages 2009 ei-
ne Empfehlung beschlossen, in der es unter Nr. 6 heißt: "Teilnehmern am Rad-
fahrverkehr wird das Tragen eines Helmes sowie dringend der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung empfohlen" (47. VGT 2009, 8). Der Verordnungsgesetz-
geber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon
abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. Die Bundesregierung
hat im Jahr 2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verkehrssicherheit im Radverkehr erklärt, dass
die Freiwilligkeit des Tragens eines Fahrradhelmes der Ansatz des gerade ver-
abschiedeten Verkehrssicherheitsprogramms 2011 sei (BT-Drucks. 17/8560,
S. 13). Die Einführung einer Helmpflicht wird auch von der derzeitigen Bundes-
regierung bislang nicht verfolgt. So heißt es im Koalitionsvertrag "Deutschlands
Zukunft gestalten" zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode (abruf-
bar unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-
17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 45) zum Thema Fahr-
radverkehr vielmehr, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrrad-
fahrer Helm tragen. Solche Aussagen und Empfehlungen mögen langfristig da-
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zu beitragen, die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen zu erhöhen. Ei-
nen Beleg für ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein im Jahr
2011 vermögen sie nicht zu liefern.
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bis-
herigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung
der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfah-
rers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten
hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber
hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr
2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1
BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR
2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG
Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f.
mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102
ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungs-
recht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller,
2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel,
DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK
21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013,
404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der
Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl.
dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.). Inwie-
weit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines
Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf,
NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken,
NJW-RR 2008, 266, 267 f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 - 24 U
384/10, juris Rn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 42;
Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil der
Klägerin erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Da es keiner weiteren
Feststellungen mehr bedarf, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3
ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Berufung der Beklagten gegen das
landgerichtliche Urteil ist insgesamt zurückzuweisen, denn das Feststellungs-
begehren der Klägerin erweist sich in vollem Umfang als begründet.
Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 4 O 265/11 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.06.2013 - 7 U 11/12 -
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