Urteil des BGH vom 16.01.0026

BGH (abweichung, blw, rechtssatz, prüfung, unterlassen, unterlagen, gesetz, rüge, kenntnis, fra)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 16/01
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Septem-
ber 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 16. und 26. März 2001 ergangenen Beschluß
des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts
Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antrag-
stellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 43.440,30 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1994 verstorbenen Ehe-
mannes Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
wegen dessen Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin
geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von
94.431,76 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in
Höhe von 43.440,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - nicht zugelasse-
- 3 -
nen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung
der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht
sei von einer eigenen Entscheidung (OLG Naumburg, 2 Ww 46/97) abgewi-
chen - von ihr als "Willkürbeschwerde" bezeichnet -, erfüllt dies nicht die Vor-
aussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat die gegen diese
Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat
(Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwaige Abweichung des Be-
schwerdegerichts von der eigenen Entscheidung nicht zugleich als Abwei-
chung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erscheinen; denn der
Bundesgerichtshof nimmt zur Sache, wenn er die Rechtsbeschwerde als nicht
statthaft verwirft, nicht Stellung.
2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des
Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. We-
der hat das Oberlandesgericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Fra-
- 4 -
ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben
Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte un-
terschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht
der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG.
3. Soweit schließlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habe
gebotene Hinweise unterlassen und überreichte Unterlagen nicht hinreichend
zur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rüge des Ver-
stoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Rechtsbe-
schwerde nicht zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97,
AgrarR 1997, 319 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
- 5 -
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von nicht berührt.
Wenzel Krüger Klein