Urteil des BGH vom 19.06.2007
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, vertreter, unterzeichnung, unterschrift, abschrift, zoll, original, auftrag, inhalt)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 81/05
vom
19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-
richts Hamm vom 26. September 2005 wird auf Kosten des Klä-
gers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 20.000 €
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. April 2005 zugestellte Urteil des
Landgerichts durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., am
29. April 2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde an-
tragsgemäß bis zum 4. Juli 2005 verlängert. Am 30. Juni 2005 ging beim Beru-
fungsgericht eine Berufungsbegründungsschrift ein, an deren Ende sich zwar
maschinenschriftlich die Unterschriftzeile "Dr. B. Rechtsanwalt" befand, die je-
doch nicht von Dr. B. unterzeichnet war, sondern - mit dem Zusatz "i.A." - von
dem - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt K., den
Rechtsanwalt Dr. B. wegen seiner Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung
der Berufungsbegründungsschrift beauftragt hatte.
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Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat das Oberlandesgericht die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verwor-
fen und seinen Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Klägers.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserheb-
liche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts
auf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung.
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-
fungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO
grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsfüh-
rers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraus-
setzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl.,
§ 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer
Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine
bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verant-
wortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu
erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt
(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210
und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erken-
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nende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuwei-
chen.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts
anderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 -
(aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der
Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." lediglich deshalb unschäd-
lich, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der
beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungs-
klägers zählte und unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten
Mandates tätig wurde. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem
Rechtsanwalt K. von dem mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt
Dr. B. lediglich anlässlich dessen Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung
der Berufungsbegründungsschrift beauftragt worden ist. Ob dies anders zu be-
urteilen wäre, wenn Rechtsanwalt K. amtlich bestellter Vertreter im Sinne des
§ 53 BRAO gewesen wäre, kann dahinstehen, denn hierfür ergeben sich aus
den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dem Vorbringen des Klä-
gers keine Anhaltspunkte. Dahinstehen kann auch, ob ein Zusatz "in Abwesen-
heit" eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, denn das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abkürzung "i.A." nach allgemeinem
Verständnis als "im Auftrag" zu verstehen ist. Schließlich kann auch dahinste-
hen, ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss
vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des
Schriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche
Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat es das
Berufungsgericht mit Recht als unerheblich erachtet, dass Rechtsanwalt K. die
beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung ohne den Zusatz "i.A." unter-
zeichnet hat. Zwar kann es unter Umständen zur Formwahrung ausreichen,
wenn zwar nicht die Unterschrift eines bestimmenden Schriftsatzes, jedoch die
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beglaubigte Abschrift desselben von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden
ist. Ist jedoch - wie hier - die Unterschrift auf dem Original mit dem die Verant-
wortung gerade ausdrücklich nicht übernehmenden Zusatz "i.A." unterzeichnet,
kann die ohne einen solchen Zusatz erfolgte Unterschrift auf der beglaubigten
Abschrift nicht mehr mit ausreichender Gewissheit die Übernahme der Verant-
wortung für den Inhalt des Schriftsatzes gewährleisten, sondern deutet eher
darauf hin, dass die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks nur die Über-
einstimmung der Abschrift mit dem Original inhaltlich bestätigt.
Auch im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß
§ 233 ZPO ist ein Zulassungsgrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-
gangen, dass zu den Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, deren
Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss, auch der Vertreter zählt,
den der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt anlässlich seiner Ur-
laubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 16 ff.). Der
Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde darin sehen will, dass das Berufungs-
gericht die Vertretungshandlung wegen des Zusatzes "i.A." nicht als wirksam
angesehen hat, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Frage, ob Rechtsanwalt K.
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Vertreter des Klägers im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war, ist nämlich zu unter-
scheiden von der Frage, ob er als Vertreter wirksam eine erforderliche Pro-
zesshandlung vorgenommen hat.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 54/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2005 - 3 U 90/05 -