Urteil des BGH vom 10.01.2000

BGH (beschwerde, gesetz, bestellung, vorstand, gesetzwidrigkeit, wahl, rechtsmittel, gerichtsbarkeit, stellvertreter, amtsdauer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 17/99
vom
10. Januar 2000
in der Vereinsregistersache
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Juli 1999 wird auf Ko-
sten des Beteiligten zu 4 als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM
Gründe:
I. Der Landbund M. e.V. wurde am 9. Dezember 1993 ge-
gründet. Zum 1. Vorsitzenden wurde der Beteiligte zu 4 gewählt. Außerdem
wurde ein 2. Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Nach
§ 11 der verabschiedeten Satzung erfolgte die Wahl des Präsidenten und sei-
ner Vizepräsidenten "auf vier Jahre". Der Verein wurde am 29. Juni 1994 in das
Vereinsregister eingetragen. In den folgenden vier Jahren wurden von dem
eingetragenen Vorstand weder eine jährliche Mitgliederversammlung einberu-
fen noch Bilanzen vorgelegt. Nach Ablauf von vier Jahren wurde auch kein
neuer Vorstand gewählt. Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 forderte das
Amtsgericht Anklam unter Hinweis auf die abgelaufene Amtsdauer des Vor-
standes den Beteiligten zu 4 erstmals auf, entweder die Wahl eines neuen
Vorstandes anzumelden oder die Wiederwahl des bisherigen Vorstandes
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formlos mitzuteilen. Die Anfrage wurde im Mai 1998 wiederholt. Mit Schreiben
vom 19. Dezember 1998 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Bestellung
eines Notvorstandes. Mit Beschluß vom 22. Januar 1999 wurde der Beteiligte
zu 1 als Vorsitzender und die Beteiligten zu 2 und 3 als Stellvertreter zum Not-
vorstand bestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 4
hat das Landgericht Stralsund mit Beschluß vom 11. Mai 1999 zurückgewie-
sen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht
Rostock mit Beschluß vom 23. Juli 1999 ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen
wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Das Gesetz über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht ein Rechtsmittel gegen Ent-
scheidungen der Oberlandesgerichte die diese als Gericht der weiteren Be-
schwerde getroffen haben, nicht vor. Die Voraussetzungen einer außerordent-
lichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sind nicht gegeben.
Von greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn eine Ent-
scheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil
sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353). Das läßt sich für den
angefochtenen Beschluß nicht feststellen. Das Oberlandesgericht geht
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jedenfalls zutreffend davon aus, daß die von dem Registergericht vorgenom-
mene Bestellung eines Notvorstandes sachgerecht war, so daß es auf die Fra-
ge der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entscheidend ankommt.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer