Urteil des BGH vom 11.06.2001

BGH (stpo, schöffengericht, menge, einfuhr, sache, bestand, 1995, verbindung, verurteilung, anklageschrift)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 183/01
vom
11. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 11. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mainz vom 20. Dezember 2000 in den Fällen II 1 bis 9
der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die
Sache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in neun Fällen (Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgründe), davon in sechs
Fällen in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer
Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. We-
gen Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in fünf Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem
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aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
In Bezug auf die Taten II 1 bis 9 der Urteilsgründe (= Tatkomplex I - An-
klageschrift vom 4. November 1997) ist das Verfahren aus den vom General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen beim Amtsgericht
- Schöffengericht - Koblenz rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweit
keinen Bestand.
Der Senat hat die Sache hinsichtlich der Fälle II 1 bis 9 der Urteilsgrün-
de an das Amtsgericht - Schöffengericht - Koblenz verwiesen (vgl. hierzu Se-
natsbeschlüsse vom 22. Oktober 1999 - 2 StR 431/99 und vom 26. Juli 1995 -
2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9).
Die Verurteilung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.
Der - gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag und der Vor-
läufigkeit der Teilaufhebungsentscheidung - geringfügige Erfolg des Rechts-
mittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels
gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.
Detter Otten Rothfuß
Fischer Elf