Urteil des BGH vom 17.06.2009

BGH (gabe, stpo, anhörung, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 490/09
vom
31. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 17. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des
Amtsgerichts Groß-Gerau vom 6. April 2006 - 210 Js 47.383/05 - und
vom 10. März 2008 - 210 Js 31.366/07 - zu einer Einheitsjugendstrafe
von drei Jahren verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Aus-
lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
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