Urteil des BGH vom 03.06.2014

BGH: übereinstimmung, rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
E n V R 1 5 / 1 3
vom
3. Juni 2014
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg,
Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 3. Juni 2014
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren
werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig ge-
worden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Be-
schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 20. Februar 2013 ist wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700.000
festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des
Beschwerdegerichts.
Gründe:
Die Antragstellerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be-
schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde be-
wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Hersteller-
leasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind
entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Be-
schwerdegegnerin zu verteilen.
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In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.700.000
€ festgesetzt.
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2013 - VI-3 Kart 123/12 (V) -
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