Urteil des BGH vom 19.10.2005

BGH (bezug, zpo, vereinbarung, auslegung, inhalt, zahlung, beschwerde, wert, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 67/02
vom
19. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und
die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-
gerichts in Jena vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 40.322 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbe-
schwerde gegen die Hilfsbegründung auf Seite 11 des angefochtenen Urteils
("Im Übrigen…"), einer Nachtragsvereinbarung müssten zur Wahrung der
Schriftform auch die in Bezug genommenen Vereinbarungsgrundlagen beige-
fügt werden, gerechtfertigt sind und einen Zulassungsgrund aus dem Gesichts-
punkt der Grundsätzlichkeit oder der Divergenz zur Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes darstellen.
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Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Zulassungsgründe auf-
zuzeigen vermocht, soweit das Berufungsgericht mit seiner die Entscheidung
tragenden Hauptbegründung (Seite 11 oben) darauf abstellt, mündlich sei et-
was anderes vereinbart worden, als in der Änderungsvereinbarung in Verbin-
dung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom
15. April 1993 beurkundet worden sei (mündlich vereinbart: Zahlung des Miet-
zinses für die jeweilige Teilfläche nach Teileröffnung des ersten Geschäftszwei-
ges; schriftlich fixiert: Mietzinszahlung für die Gesamtfläche erst ab Geschäfts-
eröffnung insgesamt - so BU 3 und auch Beschwerdebegründung Seite 7 unter
2 a.E.).
Zwar kann auch eine mündliche Vereinbarung zur Auslegung dessen he-
rangezogen werden, was in der Vertragsurkunde unvollkommen, aber zumin-
dest andeutungsweise niedergelegt ist, sofern es sich jedenfalls um eine bloße
Erläuterung oder Präzisierung des Vertragstextes handelt (vgl. BGH, Urteil vom
23. Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425, 426). Ist jedoch mündlich
etwas anderes vereinbart worden, als im - gegebenenfalls vorrangig anhand
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des in Bezug genommenen Schriftwechsels auszulegenden - Text der Ver-
tragsurkunde niedergelegt wurde, gibt diese den Inhalt des von den Parteien
wirklich Gewollten nicht wieder und entbehrt der Schriftform.
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 O 2819/95 -
OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -