Urteil des BGH vom 10.06.2003

BGH (zpo, hamburg, berlin, begründung, steuerberater, sitz, willkür, sache, anwendbarkeit, annahme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 92/03
vom
10. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 10. Juni 2003
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Mitte bestimmt.
Gründe:
I. Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in Ham-
burg und verlangen von der Beklagten Zahlung von Honorar für Steuerbera-
tungsleistungen.
Nach Erlaß eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Ab-
gabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Altona haben die Kläger
beantragt, "die Klage an das zuständige Amtsgericht in Berlin-Mitte" zu verwei-
sen. Mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 hat sich das Amtsgericht Hamburg-
Altona daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antrag
der Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der Be-
klagten örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte" verwiesen. Dieses Gericht
hat sich mit Beschluß vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und
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das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestim-
mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte das Amtsgericht
Berlin-Mitte als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bin-
dungswirkung des durch das Amtsgericht Hamburg-Altona ausgesprochenen
Verweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und
sich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in Hamburg
nicht der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 ZPO
das Wohnsitzgericht der Beklagten zuständig.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sieht sich an einer ent-
sprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Hamm vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihre
Forderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltend
machen können.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36
Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache dem
Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechts-
frage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-
sung zugrunde legen, daß Steuerberaterforderungen nicht gemäß § 29 ZPO am
Geschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit wür-
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de es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (außer der vom
vorlegenden Gericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm,
abgedr. in Gl 1999, 241; OLG Köln NJW-RR 1997, 825; BayObLG NJW 2003,
1196, 1197; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch Bay-
ObLG ZIP 1992, 1652, 1653; MDR 1996, 850) abweichen. Daß es - wie die
nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des
§ 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht
entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte
untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und
eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Angesichts
dessen muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO aus-
reichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt,
nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich
ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar
dargelegt wird (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425,
1426).
2. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsge-
richt Berlin-Mitte, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Ham-
burg-Altona vom 13. Dezember 2002 gebunden ist.
a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluß für das
Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluß allerdings nicht als
verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es
aber nicht, daß der Verweisungsbeschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehler-
haft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt
(Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v.
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19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn
der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich
unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR
1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des
Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona ist in diesem Beschluß zwar von einer
Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertreten
wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauter-
bach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; Münchner Kom-
mentar/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/Schmid, ZPO,
3. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLG
Köln aaO; OLG Hamm NJW 2000, 1347; LG Darmstadt AnwBl 1984, 503)
zugrunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedoch
nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grund-
sätzlich fremd ist (Sen.Beschl. v. 9.7.2002, aaO, m.w.N.). Für die Annahme,
daß der Verweisungsbeschluß vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichen
Grundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sind
hier nicht gegeben.
Das vorlegende Hanseatische Oberlandesgericht hat in tatsächlicher
Würdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringung
nicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29
Abs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütungsforde-
rung am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, ob
dem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, ist
dies eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die Unzuständigkeit
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des verweisenden Amtsgerichts Hamburg-Altona im Streitfall. Das schließt es
aus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Gericht
des Erfüllungsorts als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. Etwas
anderes läßt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gericht
aussprechenden
Beschluß
des
Amtsgerichts
Hamburg-Altona
vom
13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom Hanseatischen Oberlan-
desgericht Hamburg zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den Bun-
desgerichtshof gegebene Begründung kann auch dieser Verweisungsbeschluß
für sich in Anspruch nehmen.
Demgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne
Belang, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Beschluß vom 13. De-
zember 2002 eine den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Ver-
weisungsbeschluß als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, daß
das Amtsgericht Hamburg-Altona das Wohnsitzgericht der Beklagten für örtlich
zuständig hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein
Verweisungsbeschluß wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetz-
widrig, wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist
(vgl. Sen.Beschl. v. 26.2.2002 - X ARZ 9/02; BGH, Beschl. v. 23.3.1998
- IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/Assmann in Maunz/Dürig, Grund-
gesetz, Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die Beklagte
hat gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Altona beantragt, den Rechtsstreit
an das Amtsgericht Berlin-Mitte zu verweisen.
Ob der oben wiedergegebenen Auffassung, daß Steuerberater ihre For-
derungen am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend ma-
chen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der heutigen
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Zeit (noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht entschei-
den werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist unabhängig
davon, ob diese Frage zu verneinen ist, aufgrund des bindenden Verweisungs-
beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gege-
ben.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf