Urteil des BGH vom 28.04.2005
BGH (ersatz der kosten, vertrag, positive vertragsverletzung, konkludentes verhalten, anfang, vergütung, höhe, sache, gespräch, vollmacht)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 144/03
Verkündet am:
23. Juni 2005
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der  VII. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  die  mündliche  Verhandlung
vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-
gerin  wird  das  Grund-  und  Teilurteil  des  8. Zivilsenats  des  Ober-
landesgerichts  Frankfurt  am  Main  vom  25. März  2003  insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten über den Hilfsantrag
der  Klägerin  auf Zahlung  von  651.881,55 €  und  zum  Nachteil  der
Klägerin  über ihr  Schadensersatzbegehren in  Höhe  von  332,13 €
entschieden worden ist. Die weitergehende Anschlußrevision wird
zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die  Klägerin  verlangt  von  der  Beklagten  restlichen  Werklohn  sowie
Schadensersatz  wegen  der  Kosten  eines  gescheiterten  Abnahmetermins.  Die
Parteien streiten insbesondere über die Passivlegitimation der Beklagten.
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Die  Klägerin  bot  im  Sommer  1998  der  Rechtsvorgängerin  der  K-GmbH
(im folgenden nur: K-GmbH) Leistungen betreffend die Gewerke Heizung/Kälte,
Lüftung  und  Sanitär  für  ein  Gebäude  eines  größeren  Bauvorhabens  an.  Die
K-GmbH verhandelte mit der Klägerin zunächst im eigenen Namen. Mit Schrei-
ben vom 7. August 1998 beauftragte sie die Klägerin "namens und im Auftrag"
der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur: Beklagte) mit den an-
gebotenen  Leistungen.  Die  Rechnungen  sollten  an  die  Beklagte  unter  der  An-
schrift der K-GmbH ("c/o") gestellt werden. Zugleich teilte die K-GmbH der Klä-
gerin mit, daß das Objekt an ein Mitglied der Unternehmensgruppe der Beklag-
ten veräußert werden solle; es sei vorgesehen, künftig Verträge direkt zwischen
der Beklagten und den ausführenden Firmen abzuschließen. Die Beklagte hatte
der K-GmbH bis zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht erteilt.
Anfang  Oktober  1998  erwarb  die  zu  der  Unternehmensgruppe  der  Be-
klagten  gehörende  K.G.-KG  das  Grundstück,  auf  dem  die  Klägerin  bereits  zu
arbeiten begonnen hatte. Am 12. Oktober 1998 schlossen die K-GmbH und die
Beklagte  einen  Projektsteuerungsvertrag.  Darin übernahm  die  K-GmbH  für  die
Beklagte  u. a.  die  Beauftragung,  Koordination  und  Abwicklung  der  erforderli-
chen  Einzelgewerke  für  das  Gebäude.  Die  Beklagte  bevollmächtigte  die  K-
GmbH, in ihrem Namen und für ihre Rechnung Einzelaufträge für sämtliche zur
bezugs- und schlüsselfertigen Herstellung und Errichtung des Gebäudes erfor-
derlichen Bauleistungen zu erteilen, soweit die Beklagte bei Abschluß des Pro-
jektsteuerungsvertrages nicht bereits entsprechende Aufträge erteilt habe.
Am selben Tag schlossen die K.G.-KG und die K-GmbH einen Fertigstel-
lungs- und Höchstkostengarantievertrag, der das gesamte Bauvorhaben betraf.
Die  Klägerin  führte  den  Hauptauftrag  sowie  zahlreiche,  nach  ihrer  Be-
hauptung ihr erteilte Nachträge und Zusatzaufträge aus. Die Beklagte zahlte auf
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die  von  der  K-GmbH  geprüften  Abschlagsrechnungen  insgesamt  rund
2,7 Mio. DM  unmittelbar  an  die  Klägerin.  Am  19. Juli  1999  nahm  die  K-GmbH
die Arbeiten der Klägerin ab.
Die Klägerin übersandte Mitte Dezember 1999 nach einem Gespräch mit
der  K-GmbH  ihre  Schlußrechnung  über  restliche  1.097.461,77 DM  an  das  von
der K-GmbH eingeschaltete Ingenieurbüro, das die Rechnung korrigierte und im
Februar 2000 an die Klägerin zurücksandte. Die Klägerin mahnte die Beklagte
mehrfach  vergeblich.  Am  24. Januar  2001  übersandte  sie  ihr  eine  Gewährlei-
stungsbürgschaft  der  Z.  AG  über  191.028,80 DM.  In  der  Bürgschaftserklärung
ist auf den Vertrag vom 7. August 1998, der zwischen der Klägerin und der Be-
klagten geschlossen worden sein soll, Bezug genommen. Die Beklagte hält die-
se Bürgschaft bislang in Besitz.
Die Klägerin macht, soweit dies für das Revisionsverfahren von Interesse
ist, in erster Linie restlichen Werklohn mit der Behauptung geltend, die Parteien
hätten  sich  Anfang  Dezember  1999  auf  einen  pauschalen  Werklohn  von
3,35 Mio.  DM  abzüglich  1,8 %  für  Umlagen  und  zuzüglich  16 %  Umsatzsteuer
geeinigt;  die  Beklagte  sei  in  diesem  Gespräch  von  einem  Mitarbeiter  der
K-GmbH vertreten worden. Die Schlußrechnung sei im Hinblick auf den verein-
barten  Pauschalbetrag  erstellt  worden.  Hilfsweise  begehrt  sie  Restwerklohn,
den sie auf der Grundlage des Vertrages vom 7. August 1998 und behaupteter
zahlreicher  Nachtragsaufträge  mit  1.273.981,11 DM  errechnet.  Außerdem  ver-
langt sie für Leistungen aus zwei Zusatzaufträgen, die ihr das von der K-GmbH
eingeschaltete  Ingenieurbüro  im  Juni  1999  erteilt  habe,  insgesamt
2.065,52 DM.  Schließlich  begehrt  sie  Ersatz  von  Sachverständigenkosten  in
Höhe von 649,60 DM (= 332,13 €), die ihr anläßlich eines erfolglos durchgeführ-
ten Abnahmetermins entstanden seien.
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Das Landgericht hat dem Hauptantrag im wesentlichen stattgegeben; die
weitergehenden  Ansprüche  hat  es  abgewiesen.  Gegen  das  Urteil  hat  die  Be-
klagte Berufung eingelegt, der sich die Klägerin angeschlossen hat. Das Beru-
fungsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und die Klage nach dem Hilfsan-
trag  dem  Grunde  nach  für  gerechtfertigt  erklärt;  hinsichtlich  des  Schadenser-
satzanspruchs  hat  es  die  Anschlußberufung  der  Klägerin  zurückgewiesen.  Mit
der  vom  Berufungsgericht  zugelassenen  Revision  beantragt  die  Beklagte  voll-
ständige Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlußrevision ihren
Hauptantrag und ihr Schadensersatzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die  Revision  hat  Erfolg,  während  die  Anschlußrevision  nur  hinsichtlich
des  Schadensersatzbegehrens  der  Klägerin  Erfolg  hat,  im  übrigen  jedoch  un-
begründet ist. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
bis auf die Abweisung des Hauptantrages der Klägerin. Im Umfang der Aufhe-
bung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
I.
Das  Berufungsgericht  führt  aus,  die  K-GmbH  habe  den  Vertrag  am
7. August 1998 als Vertreterin der Beklagten ohne Vertretungsmacht geschlos-
sen.  Diesen  Vertrag  habe  die  Beklagte  durch  den  später  mit  der  K-GmbH  ge-
schlossenen  Projektsteuerungsvertrag  nicht  genehmigt.  Die  darin  enthaltene
Bevollmächtigung  der  K-GmbH  habe  solche  Verträge  nicht  umfaßt,  die  zum
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Zeitpunkt des Abschlusses des Projektsteuerungsvertrages bereits geschlossen
gewesen  seien.  Die  Beklagte  habe  den  Vertrag  jedoch  durch  die  Entgegen-
nahme und das Behalten der Gewährleistungsbürgschaft der Z. AG genehmigt.
Es sei davon auszugehen, daß die Beklagte die Bürgschaftsurkunde genau ge-
prüft habe. Sie habe dem Rubrum der Bürgschaftsurkunde entnehmen müssen,
daß  eine  Sicherheit  für  Gewährleistungsansprüche  aus  einem  zwischen  den
Parteien  bestehenden  Vertrag  geleistet  werde.  Ihr  sei  bekannt  gewesen,  daß
die Klägerin an dem Objekt gearbeitet habe. Bei der Überprüfung der Gewähr-
leistungsbürgschaft  habe  sich  der  Beklagten  daher  der  Eindruck  aufdrängen
müssen, daß die K-GmbH den in der Bürgschaftsurkunde genannten Vertrag in
ihrem,  der  Beklagten,  Namen  als  vollmachtlose  Vertreterin  geschlossen  habe.
Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten den Willen zum Ausdruck gebracht, den
Vertrag genehmigen zu wollen.
Die  Genehmigung  umfasse  nicht  nur  den  Hauptauftrag,  sondern  auch
Nachtrags- und Zusatzaufträge, da der Betrag der Bürgschaft über den Betrag
hinausgehe, für den nach dem Vertrag vom 7. August 1998 eine Bürgschaft zu
stellen gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Parteien allerdings
Anfang  Dezember  1999  keinen  Pauschalpreis  vereinbart.  Es  könne  dahinste-
hen,  ob  die  K-GmbH  die  Beklagte  in  dem  Gespräch  Anfang  Dezember  1999
vertreten habe und ob dabei eine Einigung erzielt worden sei. Jedenfalls habe
der  Zeuge  S.,  der  für  die  K-GmbH  an  diesem  Gespräch  teilgenommen  habe,
keine Vollmacht der K-GmbH gehabt. Die Restwerklohnklage könne daher nur
nach  dem  Hilfsantrag  Erfolg  haben,  hinsichtlich  dessen  Höhe  die  Klage  noch
nicht  entscheidungsreif  sei.  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  zusätzlicher
Sachverständigenkosten stehe der Klägerin nicht zu.
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II.
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtsfrage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen ein konkludentes
Verhalten die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages im Sinne
von § 177 Abs. 1 BGB darstellt.
Diese Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2
Nr. 1  ZPO.  In  der  höchstrichterlichen  Rechtsprechung  ist  seit  langem  geklärt,
daß in einem konkludenten Verhalten die Genehmigung eines Vertrages liegen
kann.  Diese  Prüfung  ist  typischerweise  einzelfallbezogen  vorzunehmen  und
nicht verallgemeinerungsfähig. Der Senat ist jedoch gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2
ZPO an die Zulassung gebunden.
III.
A. Zur Revision
Das  Berufungsurteil  hält  einer  rechtlichen  Nachprüfung  schon  im  An-
satz nicht stand.
1. Die Frage, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffen, die
Beklagte habe den von der K-GmbH in ihrem Namen vollmachtlos geschlosse-
nen  Vertrag  vom  7. August  1998  genehmigt,  kann  offenbleiben.  Die  Feststel-
lungen  des  Berufungsgerichts  tragen  die  Verurteilung  der  Beklagten  nicht,  sie
schulde  dem  Grunde  nach  Vergütung  sowohl  nach  den  Einheitspreisen  des
Hauptvertrages vom 7. August 1998 als auch für Nachtrags- und Zusatzaufträ-
ge. Die Revision rügt zu Recht, nur die Erteilung des Hauptauftrages durch die
K-GmbH sei unstreitig, nicht aber die Erteilung von Nachtrags- und Zusatzauf-
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trägen.  Das  Berufungsgericht  hat  den  Vortrag  der  Beklagten  übergangen,  die
K-GmbH habe Nachtrags- und Zusatzaufträge, soweit sie Gegenstand des Be-
rufungsverfahrens  waren,  nicht  erteilt.  Trifft  das  zu,  kann  sich  die  vom  Beru-
fungsgericht  bejahte  Genehmigung  des  Vertrages  nur  auf  den  Hauptvertrag
beziehen.  Damit  fehlen  die  materiell-rechtlich  notwendigen  Feststellungen  für
eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach. Mangels
Feststellungen  dazu,  in  welchem  Verhältnis  die  von  den  behaupteten  Nach-
trags-  und  Zusatzaufträgen  erfaßten  Leistungen  zu  dem  Gegenstand  des
Hauptvertrags  stehen,  kann  auch  eine  auf  die  Zahlungsverpflichtung  aus  dem
Hauptvertrag  beschränkte  Verurteilung  dem  Grunde  nach  nicht  aufrecht  erhal-
ten werden.
2. Das Berufungsurteil kann im Umfang der Anfechtung durch die Revi-
sion  nicht  bestehen  bleiben;  es  ist  insoweit  aufzuheben.  Nach  Zurückverwei-
sung der Sache wird das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung
den Auftragsumfang zu ermitteln und alsdann folgendes zu erwägen haben:
Die  Auffassung  des  Berufungsgerichts, die  Beklagte  habe  den  Vertrag
vom  7. August  1998  konkludent  dadurch  genehmigt,  daß  sie  die  Gewährlei-
stungsbürgschaft  der  Z.-AG  behalten  habe,  begegnet  durchgreifenden  Beden-
ken.  Jedoch legen  die  getroffenen Feststellungen  die  Annahme  nahe,  daß  die
Beklagte, würdigt man ihr gesamtes Verhalten im Rahmen der Bauabwicklung,
gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, daß sie für die vertragliche
Verpflichtung einstehen und die Vergütung entrichten will.
Die Beklagte hat der K-GmbH in dem Projektsteuerungsvertrag weitrei-
chende  Vollmachten  erteilt.  Die  K-GmbH  war  für  die  Klägerin  stets  der  An-
sprechpartner im Rahmen der Abwicklung des Hauptvertrages. Sie hat unstrei-
tig mehr als ein halbes Jahr für die Beklagte die Abschlagsrechnungen der Klä-
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gerin  geprüft  und  diese  an  die  Beklagte  weitergeleitet.  Nachdem  das  Grund-
stück,  auf  dem  die  Klägerin  arbeitete,  an  die  K.G.-KG  als  Mitglied  der  Unter-
nehmensgruppe  der  Beklagten  verkauft  worden  war,  bestand  für  die  Klägerin
erst  recht  kein  Zweifel,  ihre  Leistungen  für  die  Beklagte  zu  erbringen.  Die  Be-
klagte, die die Ausführung der Leistungen über Monate hinweg bemerken muß-
te,  beanstandete  den  vertragslosen  Zustand  nicht.  Vielmehr  zahlte  sie  auf  die
von der K-GmbH geprüften Abschlagsrechnungen nach ihrem eigenen Vortrag
an die Klägerin insgesamt etwa 2,7 Mio. DM. Im folgenden führte die K-GmbH
nach Abschluß der Arbeiten die Abnahme durch und verhandelte mit der Kläge-
rin  Anfang  Dezember  1999  über  die  Höhe  der  restlichen  Vergütung.  Im  An-
schluß  daran ließ die  Beklagte  mehrere  Mahnungen  der  Klägerin  unbeantwor-
tet, obwohl es aus ihrer Sicht nahegelegen hätte, diese an die Klägerin mit dem
Bemerken  zurückzusenden,  daß  sie  nicht  Vertragspartnerin  der  Klägerin  sei.
Die  Beklagte  wurde  spätestens  aufgrund  des  Textes  der  ihr  von  der  Klägerin
Anfang  2001  übersandten  Gewährleistungsbürgschaft  konkret  über  den  Bau-
vertrag vom 7. August 1998 unterrichtet, ohne darauf zu reagieren.
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B. Zur Anschlußrevision
1.  Die  Anschlußrevision  hat  Erfolg,  soweit  die  Klägerin  ihr  Schadenser-
satzbegehren verfolgt.
Die  Klägerin  beansprucht  Ersatz  der  Kosten  für  einen  von  ihr  zu  einem
Abnahmetermin geladenen Sachverständigen. Nach ihrem Vortrag soll ein von
der  K-GmbH  beauftragter  Ingenieur  diesen  Termin  mit  ihr,  der  Klägerin,  abge-
sprochen  haben.  Der  Ingenieur  soll  eine  für  die  Abnahme  notwendige  Schal-
tung  nicht  rechtzeitig  in  Funktion  gesetzt  haben,  so  daß  der  Sachverständige
vergeblich erschienen sei.
Das  Berufungsgericht  hat,  soweit  von  einer Verpflichtung  der  Beklagten
aus  dem  durch  die  K-GmbH  erteilten  Auftrag  auszugehen  ist,  zu  Unrecht  eine
Rechtsgrundlage für dieses Schadensersatzbegehren der Klägerin verneint. Die
Klägerin  hat  die  Anspruchsvoraussetzungen  für  eine  positive  Vertragsverlet-
zung  schlüssig  vorgetragen,  da  die  K-GmbH  bei  der  Abnahme  als  Erfüllungs-
gehilfin der Beklagten gehandelt hat und der Ingenieur als Erfüllungsgehilfe der
K-GmbH tätig geworden ist.
2. Die Anschlußrevision hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin eine Ver-
gütung  aufgrund  einer  nachträglichen  Pauschalierung  fordert.  Eine  nachträgli-
che  Pauschalierung  ihrer  Vergütung  ist  nicht  vereinbart  worden.  Das  Beru-
fungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine Vollmacht des Zeugen S.,
eine  solche  Vereinbarung  mit Wirkung  für  die  Beklagte  zu  schließen,  nicht  er-
sichtlich ist.  Der Zeuge,  der im  Namen  der  K-GmbH  aufgetreten  sein  soll,  war
nicht bevollmächtigt, Erklärungen hinsichtlich des am 7. August 1998 geschlos-
senen  Vertrages  abzugeben.  Aus  den  Indiztatsachen,  die  die  erstinstanzlich
vernommenen Zeugen bekundet haben, hat das Berufungsgericht in revisions-
rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Nachweis einer Vollmacht des S.
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nicht entnehmen können. Die dagegen erhobenen Rügen der Klägerin erachtet
der Senat nicht für durchgreifend; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564
ZPO).
IV.
Das  Berufungsgericht  wird  nach  Zurückverweisung  der  Sache  die  noch
erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es  wird insbesondere zu erwä-
gen haben, die Sache im Hinblick auf den bislang eingetretenen Zeitablauf nicht
nur  dem  Grunde  nach,  sondern  gegebenenfalls  auch  zur  Höhe  selbst  zu  ent-
scheiden  (vgl.  dazu:  BGH,  Urteil  vom  16. Dezember  2004  - VII ZR  270/03,
BauR 2005, 590 = ZfBR 2005, 358 = NZBau 2005, 224).
Dressler                                             Haß                                            Hausmann
Wiebel                                          Kniffka