Urteil des BGH vom 16.07.2009

BGH (stpo, nachteil, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 211/09
vom
16. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel
vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 i. V. m. § 275
Abs. 2 StPO ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Mayer